Entscheidungsstichwort (Thema)

Campingplatz. Hauptwohnung. Zweitwohnung. Jahresstandmiete. Mindestausstattung. Aufwandsteuer. Verbrauchssteuer. Lebensbedarf, persönlicher. Leistungsfähigkeit, wirtschaftliche. Wohnung. Typengerechtigkeit. Zweitwohnungssteuer

 

Leitsatz (amtlich)

1. Die Gemeinden in Sachsen-Anhalt können eine sog. „Zweitwohnungssteuer” als örtliche Aufwandsteuer erheben.

Das gilt auch für Campingwagen von Dauercampern.

2. Auch wenn Campingwagen selbst keine „Mindestausstattung” einer Wohnung haben, kann die Steuer erhoben werden, falls die notwendigen Einrichtungen auf dem Campingplatz vorhanden sind.

 

Normenkette

GG Art. 3, 105 Abs. 2a; LSA-KAG § 3 Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

VG Magdeburg (Urteil vom 31.05.1999; Aktenzeichen A 6 K 80/99)

 

Tenor

Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil vom 31. Mai 1999 – A 6 K 80/99 – des Verwaltungsgerichts Magdeburg geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kläger tragen je ein 106-tel der Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 1.000,00 DM (eintausend Deutsche Mark) abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Kläger wenden sich gegen ihre Heranziehung zur Zahlung einer Zweitwohnungssteuer für das Jahr 1998.

Sie sind Inhaber jeweils eines seit Jahren auf dem Campingplatz … in weit überwiegendem Maße ganzjährig abgestellten Wohn- oder Campingwagens. Sämtliche Kläger verfügen anderswo über eine Hauptwohnung. Der Campingplatz … befindet sich im Gemeindegebiet der Beklagten. Die Kläger verbringen dort in der Regel ihre Wochenenden und ihren Urlaub. Im Jahre 1998 zahlten sie nach eigenen Angaben eine Jahresstandplatzmiete von ca. 1.800,00 DM (ohne Betriebskosten).

Der Gemeinderat der Beklagten beschloss in seiner Sitzung am 15.12.1997 die Satzung über die Erhebung einer Zweitwohnungssteuer in der Gemeinde Neudorf im Gebiet der Verwaltungsgemeinschaft Unterharz vom 17.12.1997 (Zweitwohnungssteuersatzung, ZWStS). Die Zweitwohnungssteuersatzung wurde in der Zeit vom 19.12.1997 bis zum 16.01.1998 durch Aushang öffentlich bekannt gemacht und trat am 01.01.1998 in Kraft (§ 9 ZWStS).

§ 2 ZWStS bestimmt:

(1) Steuerpflichtiger ist der Inhaber einer Zweitwohnung.

Inhaber einer Zweitwohnung ist derjenige, dem die Verfügungsbefugnis über die Wohnung als Eigentümer, Wohnungsmieter oder als sonstiger Dauernutzungsberechtigter zusteht.

Wohnungsinhaber ist auch derjenige, dem eine Wohnung zur unentgeltlichen Nutzung

überlassen worden ist. Wohnungsmieter im Sinne dieser Satzung ist nicht, wer eine Wohnung als Fremdenverkehrsgast vorübergehend für die Dauer eines Urlaubs angemietet hat.

(2) Eine Zweitwohnung ist jede Wohnung, die jemand außerhalb des Grundstückes seiner

Hauptwohnung zu Zwecken des persönlichen Lebensbedarfes innehat, insbesondere zu Ausbildungs-, Berufs- und Erholungszwecken. Ein Steuerpflichtiger hat eine Zweitwohnung erst dann inne, wenn er sie

  1. mindestens drei Monate pro Jahr nutzen kann oder
  2. für nicht nur einen vorübergehenden Zeitraum nutzen kann.

Eine Wohnung verliert die Eigenschaft als Zweitwohnung nicht dadurch, dass ihr Inhaber sie zeitweilig zu einem anderen Zweck nutzt.

(3) Zweitwohnungen sind insbesondere auch Wohnungen, die auf Erholungsgrundstücken

(§§ 313 bis 315 des Zivilgesetzbuches der DDR vom 19.06.1975 (GBl. I S. 465), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22.07.1990 (GBl. I S. 903), errichtet worden sind.

(4) Sind mehrere Personen gemeinschaftlich Inhaber einer Zweitwohnung, so sind sie Gesamtschuldner.

Zum Steuermaßstab enthält die Satzung ferner in § 3 ZWStS folgende Regelung:

(1) Die Steuerschuld wird nach dem jährlichen Mietaufwand berechnet.

(2) Der jährliche Mietaufwand ist das Gesamtentgelt, das der Steuerpflichtige für die Benutzung der Wohnung aufgrund vertraglicher Vereinbarung nach dem Stand im Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld für ein Jahr zu entrichten hat (Jahresrohmiete).

(3) Statt des Betrages nach Absatz 2 gilt als jährlicher Mietaufwand die übliche Miete für solche Wohnungen, die eigen genutzt, ungenutzt zum vorübergehenden Gebrauch oder unentgeltlich überlassen sind. Die übliche Miete wird in Anlehnung an die Jahresrohmiete geschätzt, die für Räume gleicher oder ähnlicher Art, Lage und Ausstattung regelmäßig gezahlt wird.

(4) Die Vorschriften des § 79 des Bewertungsgesetzes i. d. F. vom 01.02.1991 (BGBl. I S. 230), zuletzt geändert durch Art. 14 des Mißbrauchsbekämpfungs- und Steuerbereinigungsgesetzes vom 21.12.1993 (BGBl. I S. 2310), in der jeweils geltenden Fassung, finden entsprechende Anwendung. Für eine Wohnflächenberechnung sind die §§ 42 bis 44 der Zweiten Berechnungsverordnung i. d. F. vom 12.10.1990 (BGBl. I S. 2178), geändert durch die Vierte Verordnung zur Änderung wohnungsrechtlicher Vorschriften vom 13.07.1992 (BGBl. I S. 1250), in der jeweils geltenden Fassung, entsprechend anzuwenden.

Die Höhe der Steue...

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