Verfahrensgang

VG Berlin (Beschluss vom 28.06.1991; Aktenzeichen FK (Bln)-B-14.91)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 28. Juni 1991 wird zurückgewiesen.

Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten streiten um die Mitbestimmung bei der Aufstellung eines Sozialplanes.

Der Antragsteller ist Personalrat des Instituts …, das bis zum Inkrafttreten des Einigungsvertrages am 3. Oktober 1990 zur Akademie der Wissenschaften der DDR gehörte, einen bis dahin nach dem Recht der DDR selbständigen Träger mit eigener Rechtsfähigkeit. Das Institut besteht als Einrichtung der früheren Akademie gemäß Artikel 38 Abs. 2 des Einigungsvertrages zunächst bis zum 31. Dezember 1991 fort. Es soll nach einer Empfehlung des Wissenschaftsrates in der bisherigen Form nicht fortgeführt werden.

Auf seiner Sitzung vom 4. März 1991 verabschiedete der Antragsteller einen Sozialplan und legte diesen dem Beteiligten zu 1) zur Stellungnahme mit dem Ziel vor, eine entsprechende Dienstvereinbarung abzuschließen. Mit Schreiben vom 15. März 1991 lehnte der Beteiligte zu 1) den Abschluß einer Dienstvereinbarung auf der Grundlage des vorgelegten Sozialplanes ab. Ein weitergehendes personalvertretungsrechtliches Einigungsverfahren wurde nicht eingeleitet. Nachdem der Antragsteller den Sozialplan-Entwurf daraufhin den Beteiligten zu 2) zugeleitet hatte, teilte die von den Beteiligten zu 2) eingesetzte Koordinierungs- und Abwicklungsstelle für die Institute und Einrichtungen der ehemaligen Akademie der Wissenschaften der DDR – KAI-AdW – mit, daß sie für den Abschluß von Sozialplänen nicht zuständig sei und des Personalvertretungsrecht auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar sei. Im übrigen erscheine der Entwurf nicht umsetzungsfähig, weil es für finanzielle Verpflichtungen aus einem Sozialplan weder im Rahmen der Bund-Länder-Übergangsfinanzierung noch in den einzelnen Länderhaushalten eine Deckung gebe.

Die Beteiligten zu 2) beschlossen durch ihren gemeinsamen Ausschuß am 6. März 1991 befristete finanzielle Übergangshilfen bei Beendigung von Arbeitsverhältnissen der Beschäftigten ehemaliger Einrichtungen und Institute der früheren Akademie der Wissenschaften – sogenanntes Elemente-Papier –. Danach erhielten bestimmte Beschäftigte bei einem Ausscheiden vor dem 31. Dezember 1991 eine je nach dem Zeitpunkt ihres Ausscheidens gestaffelte Überhangshilfe. Dies hat dazu geführt, daß eine Reihe von Beschäftigten des Instituts inzwischen ausgeschieden ist.

In dem von ihm eingeleiteten personalvertretungsrechtlichen Beschlußverfahren hat der Antragsteller beantragt,

festzustellen, daß der Beteiligte zu 1) das Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Aufstellung des Sozialplanes für die Dienststelle gemäß § 85 Abs. 1 Ziff. 9 PersVG Berlin verletzt habe, und den Beteiligten zu 1) zu verpflichten, das Mitbestimmungsverfahren bei der Aufstellung des Sozialplans einzuleiten und diesem Fortgang zu geben,

hilfsweise,

festzustellen, daß die Beteiligten zu 2) des Mitbestimmungsrecht des Antragstellers bei der Aufstellung des Sozialplanes gemäß § 85 Abs. 1 Ziff. 9 PersVG Berlin verletzt hätten, und die Beteiligten zu 2) zu verpflichten, das Mitbestimmungsverfahren bei der Aufstellung des Sozialplans einzuleiten und diesem Fortgang zu geben.

Die Beteiligten haben beantragt,

die Anträge zurückzuweisen.

Das Verwaltungsgericht Berlin hat den Antrag mit Beschluß vom 28. Juni 1991 zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, dem Antragsteller stehe Rein Mitbestimmungsrecht hinsichtlich des von ihm im Wege des Initiativrechts ausgearbeiteten Sozialplanes zu, und zwar unabhängig davon, ob Rechtsträger des Instituts das Land Berlin sei oder die Gemeinschaft der Länder des Beitrittsgebiets nach Artikel 3 des Einigungsvertrages. Nach allen in Betracht kommenden Rechtsvorschriften sei Voraussetzung für ein derartiges Initiativrecht des Antragstellers, daß es sich um Rationalisierungsmaßnahmen handele. Dies sei jedoch hier nicht der Fall. Zum einen sei eine Entscheidung über die Auflösung des Instituts bisher noch nicht ergangen. Der inzwischen eingetretene Personalabbau beruhe nicht auf einzelnen dienstrechtlichen Entscheidungen, sondern auf einem freiwilligen Ausscheiden von Mitarbeitern. Vor allem aber handele es sich hier um die Neustrukturierung eines demokratisch verfaßten Wissenschaftsbetriebes und die Anpassung früherer zentralistischer Wissenschaftsstrukturen an das Gefüge des Grundgesetzes entsprechend der Regelung in Artikel 38 des Einigungsvertrages. Dies habe mit dem Begriff der Rationalisierungsmaßnahmen in den Mitbestimmungstatbeständen nichts zu tun.

Zur Begründung seiner dagegen eingelegten Beschwerde vertritt der Antragsteller zum einen die Auffassung, es sei in diesem Zusammenhang unerheblich, daß bisher kein einseitiger Personalabbau durch die Dienststelle erfolgt sei. Das Mitbestimmungsrecht des Personalrats setze schon vor diesem Zeitpunkt ein. Darüber hinaus sei es auch bereits zu K...

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