Verfahrensgang

VG Berlin (Urteil vom 06.10.1998; Aktenzeichen 28 A 215.96)

 

Tenor

wird der Antrag des Klägers, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 6. Oktober 1998 zuzulassen, abgelehnt.

Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.

Der Gegenstandswert dieses Verfahrens wird auf 27.182,81 DM festgesetzt.

 

Gründe

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 2, 3, 4 und 5 VwGO liegen, soweit sie hinreichend dargelegt sind, nicht vor.

Der Rechtsbehelf genügt zum Teil schon nicht den formellen Anforderungen. Gemäß § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO sind in dem Zulassungsantrag die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Der Antrag muss daher nicht nur den Grund bezeichnen, aus dem die Zulassung begehrt wird, sondern darüber hinaus auch nähere Ausführungen dazu enthalten, warum dieser Grund im konkreten Fall als gegeben erachtet wird. Diese Anforderungen erfüllt das weitgehend unstrukturierte Antragsvorbringen nur teilweise.

Hinsichtlich der Zulassungsgründe der § 124 Abs. 2 Nr. 2 und 4 VwGO fehlt es von vornherein an der erforderlichen Darlegung, so dass der Antrag insoweit unzulässig ist.

Besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) werden in dem Antrag nicht einmal ansatzweise aufgezeigt. – Eine die Berufung eröffnende Divergenz (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) ist nur dann hinreichend bezeichnet, wenn der Antrag einen inhaltlich bestimmten, die angefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechtssatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem ebensolchen die Entscheidung tragenden Rechtssatz, der in der Rechtsprechung eines der in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO bezeichneten Gerichte in Anwendung derselben Norm aufgestellt worden ist, widersprochen hat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 – BVerwG 7 B 261.97 –, NJW 1997, 3328). Hierfür reicht das Geltendmachen einer fehlerhaften oder unterbliebenen Anwendung von Rechtssätzen, die das Bundesverwaltungsgericht oder der Senat in ihrer Rechtsprechung aufgestellt haben, nicht aus.

Hinsichtlich der Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nr. 1, 3 und 5 VwGO, die zumindest ansatzweise dargelegt sind, ist der Antrag jedenfalls unbegründet.

1. Mit den vom Kläger angeführten und daher hier allein zu prüfenden Gründen sind ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht aufgezeigt.

Die Rüge, die Kammer habe die nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Beschluss vom 28. Januar 1998 – BVerwG 6 P 2.97 –, Der Personalrat 1998, 374 [376]) erforderliche Einzelfallprüfung nicht oder nur unzureichend vorgenommen, trifft nicht zu. Das Verwaltungsgericht hat vielmehr ausdrücklich auf die Umstände des Einzelfalls abgestellt und sämtliche nach dem vorbezeichneten Beschluss (a.a.O. S. 377) erhebliche Aspekte – teilweise durch Bezugnahme auf die im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ergangenen Entscheidungen der Kammer und des Senats – im Einzelnen erörtert. Es hat insbesondere auch den Inhalt der vom Kläger gelieferten Berichte durch Bezugnahme auf seinen Beschluss vom 12. Dezember 1995 (Abdruck S. 4 f.) gewürdigt. Neue Gesichtspunkte haben sich hierzu entgegen der Auffassung des Klägers aus der im Laufe des Klageverfahrens vorgelegten vollständigen IM-Vorlaufakte des Ministeriums für Staatssicherheit der DDR (MfS) nicht ergeben. Seine Behauptung, er sei hinsichtlich des Berichts über eine Auseinandersetzung zwischen Kollegen nur „abgeschöpft” worden, verkennt den Begriff des Abschöpfens, mit dem ein Vorgang des Erlangens von Informationen bezeichnet wird, bei dem für den Informanten – anders als hier – das Interesse des MfS nicht erkennbar wird. Der Kläger wurde auch nicht – wie von ihm geltend gemacht – nur als Zeuge in Anspruch genommen, zumal er bei der Auseinandersetzung selbst nicht zugegen war. Der dem MfS anderweitig bekannt gewordene Sachverhalt war lediglich Anlass, den Kläger mit dem Erarbeiten weitergehender Informationen, darunter auch einer Personeneinschätzung, zu beauftragen. Auf die Würdigung dieses Berichts als zumindest in einem Einzelaspekt belastend geht der Kläger nicht ein.

Soweit der Kläger beanstandet, dass das Verwaltungsgericht den Entlassungsbescheid und den Widerspruchsbescheid nicht auf ihren Inhalt überprüft habe, übersieht er, dass die von ihm insoweit erörterten Umstände (Anzahl der ausgeführten Aufträge [einer oder mehrere], Hintergrund des vorbezeichneten Berichts über Kollegen, angebliche Polemik im Widerspruchsbescheid) die Frage der Zumutbarkeit der Weiterbeschäftigung betrafen, mithin eine Frage, die verwaltungsgerichtlich voll überprüfbar ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1998 – BVerwG 2 C 26.97 – DokBer B 1999, 104 [107], Urteil des Senats vom 28. Juli 1998 – OVG 4 B 116.96 –). Das Verwaltungsgericht war daher nicht auf eine Prüfung beschränkt, ob der Beklagte von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen ist, son...

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