Tenor

Unter Änderung des angefochtenen Beschlusses wird festgestellt, dass dem Antragsteller ein Mitbestimmungsrecht an Änderungen von Eingruppierungsmerkmalen angestellter Lehrer in den so genannten Lehrerrichtlinien/entsprechenden Rundschreiben des Beteiligten zusteht.

 

Tatbestand

I.

Antragsteller ist der Hauptpersonalrat für die Behörden, Gerichte und nichtrechtsfähigen Anstalten des Landes Berlin, Beteiligter ist der Leiter der Senatsverwaltung für Inneres. Gestritten wird um Befugnisse/Pflichten des Antragstellers hinsichtlich so genannter Lehrerrichtlinien (Aspekt: Eingruppierung, Vergütung angestellter Lehrer).

Das Land Berlin beschäftigt neben „beamteten” Lehrern auch angestellte, etwa ausländische Lehrkräfte im Realschul- und gymnasialen etc. Bereich. – Die Gesamtheit der Schulen in den jeweiligen Regionen (gleich Bezirken) ehemals des (inzwischen aufgelösten) Landesschulamtes (LSA) bilden Dienststellen (Nr. 10 der Anlage zu § 5 Abs. 1 PersVG).

Die Vergütung der Lehrkräfte ist prinzipiell nicht tarifvertraglich geregelt (arg. Vbm Nr. 5 zu Anl. 1 a, § 22 Abs. 1 Satz 1 BAT). Die Tarifgemeinschaft der Länder (welcher das Land Berlin nicht [mehr] angehört), hat (ohne „Beteiligung” der Gewerkschaften) Eingruppierungsrichtlinien, so genannte Lehrerrichtlinien beschlossen, beschließt solche, und zwar als Empfehlungen an ihre Mitglieder. Das Land Berlin pflegt jene Richtlinien zu übernehmen (bestätigt vom Senator für Inneres mit Schreiben vom 8. Januar 2003), fasst solche, wenn der Sachverhalt nicht geregelt ist, partiell selbst.

Mit Lehrern als Angestellten hat es Arbeitsverträge, welche u.a. „die Richtlinien des Landes Berlin über die Vergütung … in der jeweiligen Fassung …” (§ 5 Abs. 1 des Vertragsformulars) zum Inhalt machen.

Die Senatsverwaltung für Inneres gibt so genannte Lehrerrichtlinien durch „Rundschreiben” (früher) dem LSA, der Senatsverwaltung für Schule, Jugend, Sport bekannt, „nachrichtlich” ferner an zahlreiche weitere Behörden.

Die „Richtlinien über die Vergütung …” enthalten (neben dem Inhaltsverzeichnis) „Allgemeine Hinweise”, behandeln danach einzelne Gruppen von Lehrkräften, z.B. nach in Betracht kommender Vergütungsgruppe, Tätigkeitsmerkmalen, Zulagen nebst Voraussetzungen. Die „Allgemeinen Hinweise” sahen etwa vor (Seite 4):

„…

Die Vergütung

der unter den BAT fallenden Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis

und

der unter den BAT-O fallenden Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, deren Eingruppierung nicht tarifvertraglich geregelt ist (vgl. § 2 Nr. 3 Sätze 1 und 2 des Änderungstarifvertrages [ÄTV] Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 in der jeweils geltenden Fassung),

für die nach der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1 a zum BAT/BAT-O nicht gilt, ist durch Arbeitsvertrag wie folgt zu regeln:

Vorbemerkungen zur eingruppierungsmäßigen Behandlung:

Mit Lehrkräften im Angestelltenverhältnis, deren Eingruppierung nicht tarifvertraglich geregelt ist, wird die Anwendung dieser Richtlinien in der jeweiligen Fassung sowie der an die Stelle dieser Richtlinien tretenden Bestimmungen oder tarifvertraglichen Vorschriften arbeitsvertraglich vereinbart (vgl. Rundschreiben II Nr. 16/1996 und 91/1998).

Die LehrerRL sowie Änderungen dieser Richtlinien oder an deren Stelle tretende Bestimmungen sind den Angestellten, deren Vergütung sich nach den LehrerRL richtet, zur Kenntnis zu geben; die Kenntnisnahme ist aktenkundig zu machen. …”

Laut Rundschreiben vom 23. Dezember 2002 (noch ohne Nummer) soll der Passus jetzt heißen:

„Für die Regelung der Vergütung

der unter den BAT fallenden Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis

und

der unter den BAT-O fallenden Lehrkräfte im Angestelltenverhältnis, deren Eingruppierung nicht tarifvertraglich geregelt ist (vgl. § 2 Nr. 3 Sätze 1 und 2 des Änderungstarifvertrages [ÄTV] Nr. 1 zum BAT-O vom 8. Mai 1991 in der jeweils geltenden Fassung),

für die nach der Vorbemerkung Nr. 5 zu allen Vergütungsgruppen die Anlage 1 a zum BAT/BAT-O nicht gilt, bedarf es bei Anwendung der nachstehenden Tätigkeitsmerkmale und sonstigen Ausführungen nicht der Beteiligung der Senatsverwaltung für Inneres im Einzelfall:”

(und wird im mit „die LehrerRL” beginnenden Absatz nunmehr gebeten, die Bestimmungen zur Kenntnis zu geben).

Unter D (Rundschreiben Nr. 103/2001):

„…

Hinweis auf die Rechtslage im BAT-O-Bereich und Zulagenregelung für die unter den BAT-O fallenden Lehrkräfte, deren Eingruppierung tarifvertraglich geregelt ist.

Im BAT-O-Bereich bestehen für die Eingruppierung von Lehrkräften tarifvertragliche Regelungen.

In § 2 Nr. 3 Sätze 1 und 2 des ÄTV Nr. 1 zum BAT-O ist bestimmt, dass Lehrkräfte in der Vergütungsgruppe eingruppiert sind, die nach § 11 Satz 2 BAT-O der Besoldungsgruppe entspricht, in welcher sie eingestuft wären, wenn sie im Beamtenverhältnis stünden. Für die Feststellung der Eingruppierung muss fiktiv unter Beachtung sämtlicher einschlägiger beamtenrechtlicher Regelungen festgestellt werden, nach welcher Besoldungsgruppe der Angestellte sein Gehalt bezöge, wenn er Beamter wäre.

§ 2 Nr. 3...

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