Verfahrensgang

VG Berlin (Beschluss vom 03.09.1996; Aktenzeichen 62 A 40.95)

 

Tenor

Die Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluß des Verwaltungsgerichts Berlin vom 3. September 1996 wird auch in der Fassung des geänderten Antrages zurückgewiesen.

Auf die Beschwerde des Beteiligten wird der Beschluß teilweise geändert; der Hilfsantrag wird ebenfalls zurückgewiesen.

 

Tatbestand

I.

Der Beteiligte hat schon im Jahre 1990 neue Grundsätze für die dienstliche Fortbildung in der Verwaltung des Landes Berlin entwickelt, denen der Antragsteller zugestimmt hat. Die weiterhin geplante Neuregelung ist aber bisher nicht in Kraft gesetzt worden.

Bei den Verhandlungen zwischen dem Beteiligten und dem Antragsteller ist auch die Frage erörtert worden, ob und wie die Zeit der Fortbildung auf die Dienst- und Arbeitszeit – insbesondere von Teilzeitbeschäftigten – anzurechnen sei. Hierzu ist in den Entwurf der Verwaltungsvorschrift folgende Regelung aufgenommen worden (Nr. 3 Abs. 1, letzter Satz):

„Für die Anrechnung der Fortbildungsmaßnahmen auf die Dienst- oder Arbeitszeit gelten besondere Regelungen.”

Nachdem der Beteiligte in der Folgezeit keine entsprechende Regelung vorlegt hat, schlug der Antragsteller mit Schreiben vom 10. März 1993 im Rahmen seines Initiativrechtes eine bestimmte Regelung vor, nach der in den Fällen, in denen der Besuch der Fortbildungsveranstaltung im überwiegenden dienstlichen Interesse liege, die Teilnahme der Dienstkraft an der Veranstaltung in vollem Umfang auf die Arbeitszeit angerechnet werde, was für Teilzeitbeschäftigte bedeute, daß ihnen ein entsprechender Freizeitausgleich während ihrer dienstplanmäßigen Arbeitszeit in dem Umfang zu gewähren sei, in dem die Veranstaltung außerhalb ihrer regulären Arbeitszeit liege.

Diesen Vorschlag lehnte der Beteiligte mit Schreiben vom 7. April 1994 mit der Begründung ab, die vorgeschlagene Regelung würde zu einer erheblichen Erhöhung von Arbeitszeitguthaben der Beschäftigten – insbesondere bei Teilzeitbeschäftigten – führen und sei im Hinblick auf die finanzielle Lage des Landes Berlin nicht hinnehmbar; es müsse vielmehr bei der derzeitigen Praxis verbleiben, wonach für die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen grundsätzlich nur Dienst- oder Arbeitsbefreiung für diejenigen Zeiten gewährt würde, an denen ansonsten Dienstpflicht bestünde; soweit die Teilnahme an der Fortbildungsveranstaltung über diese Zeiten hinausginge, bestünde kein Anspruch auf ein entsprechendes Zeitguthaben.

Am 27. Juni 1994 fand eine Verhandlung zwischen dem Beteiligten und dem Antragsteller statt, in der eine Einigung nicht erzielt werden konnte. Darauf teilte der Beteiligte dem Antragsteller mit Schreiben vom 14. Juli 1994 mit, daß er dem Antrag des Antragstellers nicht entsprechen könne. Dieser rief daraufhin die Einigungsstelle mit dem Ziel an, die Zustimmung des Beteiligten zu der beantragten Maßnahme zu ersetzen. Dieser machte in dem Verfahren geltend, daß für die beabsichtigte Maßnahme ein – durch das Initiativrecht geltend zu machende – Mitbestimmungsrecht überhaupt nicht vorliege. Es gehe nämlich nicht um Fragen der Durchführung der Fortbildung, sondern darum, was als Dienst gelte und damit um die Regelung materieller Arbeitsbedingungen, die dem Mitbestimmungsrecht entzogen sei. Dem widersprach der Antragsteller, vertrat im übrigen aber die Auffassung, daß – entgegen der Ansicht der Dienstbehörde – Dienstvereinbarungen auch außerhalb von Mitbestimmungsangelegenheiten geschlossen werden könnten.

Die Einigungsstelle hat daraufhin das Verfahren ausgesetzt, um den Beteiligten Gelegenheit zu geben, die Mitbestimmungsfrage gerichtlich klären zu lassen.

Der Antragsteller hat daraufhin das personalvertretungsrechtliche Beschlußverfahren eingeleitet, zum einen mit dem Ziel, feststellen zu lassen, daß ihm ein Mitbestimmungsrecht in bezug auf die von ihm angestrebte Regelung zusteht, zum anderen klären zu lassen, daß es für den Fall, daß an der von ihm geplanten Regelung ein Mitbestimmungsrecht nicht bestehe, zulässig sei, hierüber eine Dienstvereinbarung zu schließen.

Seinen zunächst konkret auf die von ihm angestrebte Regelung bezogenen Antrag hat der Antragsteller in der mündlichen Verhandlung dahingehend geändert, daß er beantragt hat, festzustellen, daß die Frage, ob und wie die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf die Dienst- bzw. Arbeitszeit der Teilnehmer anzurechnen ist, der Mitbestimmung der Personalvertretung unterliegt. Hilfsweise hat er beantragt, festzustellen, daß der Abschluß einer Dienstvereinbarung hierüber zulässig ist. Das Verwaltungsgericht hat durch den angefochtenen Beschluß den Hauptantrag zurückgewiesen und auf den Hilfsantrag festgestellt, daß der Abschluß einer Dienstvereinbarung über die Frage, ob und wie die Teilnahme an Fortbildungsveranstaltungen auf die Dienst- bzw. Arbeitszeit der Teilnehmer anzurechnen ist, zulässig ist. Zur Begründung hat es ausgeführt:

Das Begehren des Antragstellers sei hinsichtlich des Hauptantrages unbegründet. Die vom Antrag...

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