2.4.1 Gewinnabführungen

Die Gewinnabführungen der Organgesellschaft an den Organträger gelten nicht als Gewinnausschüttungen. Sie sind beim Organträger voll steuerpflichtig. Damit sind auch Aufwendungen, die mit dem Halten der Organbeteiligung in Zusammenhang stehen, beim Organträger voll abzugsfähig.

[1]

[1] Keine Betriebsausgabenkürzung nach § 3c EStG oder § 8b Abs. 5 KStG.

2.4.2 Abzuführender Gewinn

Ein Organschaftsverhältnis ist nur wirksam, wenn die Organgesellschaft ihren ganzen Gewinn an ein einziges, anderes gewerbliches Unternehmen (= Organträger) abführt. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn zusätzliche Ausgleichszahlungen an außenstehende Aktionäre gem. § 304 AktG vereinbart und geleistet werden, die nicht über den Anteil am gezeichneten Kapital entsprechenden Gewinnanteil des Wirtschaftsjahres hinausgehen.

2.4.3 Ausgleichszahlungen

Ist an der Organgesellschaft neben dem Organträger ein weiterer nicht zum Organkreis gehöriger Anteilseigner beteiligt, hat auch dieser – i. d. R. entsprechend seiner Beteiligungsquote – Anspruch auf den von der Organgesellschaft erwirtschafteten Gewinn. Sofern die Gewinnausschüttung der Organgesellschaft an den außenstehenden Anteilseigner sich an seiner Beteiligungsquote orientiert, gilt das o. g. Erfordernis der gesamten Gewinnabführung als erfüllt. Die Ausgleichszahlung ist handelsrechtlich Aufwand / Betriebsausgabe. Körperschaftsteuerlich hat die Organgesellschaft die Ausgleichszahlung mit 20/17 (= 100/85; vgl. 15 % KSt-Satz) der Ausgleichszahlung als eigenes Einkommen selbst in der Körperschaftsteuer zu versteuern.[1] Dem Organträger wird das um das eigene Einkommen geminderte Einkommen zugerechnet.

Gewerbesteuerlich ist nichts veranlasst.

2.4.4 Spenden

Leisten Organträger oder Organgesellschaft jeweils Spenden, so sind diese jeweils gesondert beim leistenden Spender im Rahmen der eigenen Höchstbetragsberechnung abzuziehen.

2.4.5 Beteiligungserträge der Organgesellschaft

Ist eine Organgesellschaft an einer Kapitalgesellschaft beteiligt und erhält sie daraus eigene Beteiligungserträge, wären diese bei ihr ohne Bestehen eines Organschaftsverhältnisses grds. steuerfrei nach § 8b Abs. 1 bzw. Abs. 2 KStG. Als nicht abziehbare Betriebsausgaben würden pauschal 5 % der Beteiligungserträge angesetzt werden.[1] Somit wären die Beteiligungserträge letztendlich zu 95 % steuerbefreit. Im Falle der Organschaft ist die Vorschrift des § 8b KStG auf Ebene der Organgesellschaft nicht anwendbar[2] Die entsprechenden Beträge werden zunächst voll im abzuführenden Einkommen der Organgesellschaft erfasst und dann im Rahmen der Einkunftsermittlung beim Organträger entsprechend der Rechtsform des Organträgers besteuert[3]

Streubesitz

Beträgt die Beteiligung einer Kapitalgesellschaft an einer anderen Kapitalgesellschaft zu Beginn des Kalenderjahres unmittelbar weniger als 10 % des Grund- oder Stammkapitals gilt o. g. 95 %-ige Steuerfreistellung für laufende Beteiligungserträge nicht.[4] Im Falle der Organschaft gilt insoweit:

a) für die Berechnung der 10 %-Grenze werden die Anteile des Organträgers und der Organgesellschaft nicht zusammengezählt. Die 10 %-Grenze wird für jedes Unternehmen separat berechnet.

b) Hält eine Organgesellschaft Anteile im Streubesitz, so sind die erhaltenen Dividendenerträge bei dieser voll steuerpflichtig. Es erfolgt bei ihr keine 95 %-ige Freistellung. Es kommt auch nicht zur 100 %-igen Freistellung in der Organgesellschaft und einer "nachgelagerte Besteuerung" beim Organträger.

Sofern mit der Beteiligung Aufwendungen in Zusammenhang stehen, können diese immer in voller Höhe geltend gemacht werden. Im Organschaftsfall kommt es auch nicht zur pauschalen Hinzurechnung von 5 % des § 8b Abs. 5 KStG.

Kapitalgesellschaft als Organträger

Ist der Organträger eine Kapitalgesellschaft, werden die Beteiligungserträge der Organgesellschaft bei ihm nach § 8b KStG besteuert. Die Beteiligungserträge der Organgesellschaft werden damit beim Organträger zu 95 % steuerfrei gestellt.[5]

 
Praxis-Beispiel

Beteiligungserträge der Organgesellschaft bei einer Kapitalgesellschaft als Organträger

Die M GmbH hält 100 % der Anteile an der T GmbH und hat mit ihr einen Gewinnabführungsvertrag abgeschlossen; es besteht ein körperschaftsteuerliches Organschaftsverhältnis.

Die T GmbH ist mit 30 % an der Y GmbH beteiligt und erhält von ihr eine Gewinnausschüttung i. H. v. 20.000 EUR. Der Jahresüberschuss der T GmbH beträgt nach Buchung eines Aufwands aus Gewinnabführung i. H. v. 50.000 EUR 0 EUR. Außerbilanzielle Korrekturen i. S. d. § 10 KStG liegen i. H. v. 7.000 EUR vor.

Lösung:

Das Einkommen der T GmbH beträgt (0 EUR + 50.000 EUR + 7.000 EUR =) 57.000 EUR. Die von der Y GmbH erhaltene Gewinnausschüttung wird gem. § 15 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 KStG nicht auf Ebene der T GmbH gem. § 8b Abs. 1 KStG steuerbefreit. Vielmehr wird der M GmbH ein Einkommen der T GmbH i. H. v. 57.000 EUR zugerechnet. Auf Ebene der M GmbH wird der von der T GmbH empfangene und im zugerechneten Einkommen enthaltene Beteiligungsertrag aus der Y GmbH nach deren Rechtsform steuerbefreit. Nachdem die M GmbH eine Kapitalgesellschaft ist, greift § 8b Abs. 1 und Abs. 5 KS...

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