Die Optionsklausel kann mit anderen Verlängerungsregelungen kombiniert werden. Häufig wird in befristeten Mietverträgen vereinbart, dass sich das Mietverhältnis nach Ablauf der Befristung um jeweils 1 Jahr verlängern soll, falls nicht eine der Parteien spätestens 6 Monate vor Ablauf der Mietzeit der Verlängerung widerspricht; zugleich wird einer oder beiden Parteien ein Optionsrecht eingeräumt. Eine solche Vertragsgestaltung bewirkt, dass der Optionsberechtigte die vertragsbeendigende Wirkung des Widerspruchs durch Ausübung der Option beseitigen kann.

 
Hinweis

Frühzeitig ausüben

Nach Ansicht des OLG Düsseldorf[1] ist das Optionsrecht bei dieser Vertragsgestaltung allerdings 6 Monate vor Ablauf der Mietzeit geltend zu machen.

[1] ZMR 1992 S. 52.

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