Das Optionsrecht muss stets vor Ablauf der vereinbarten Vertragszeit ausgeübt werden, auch wenn im Vertrag vereinbart ist, dass der Mieter nach Ablauf der Vertragszeit ein Optionsrecht habe[1] oder wenn für die Wahrung dieses Rechts keine bestimmte Frist vereinbart worden ist. Eine Frist für die Ausübung des Optionsrechts kann sich aus der Auslegung der übrigen Vertragsvereinbarungen ergeben. Ist beispielsweise eine hohe Miete vereinbart, so kann die Auslegung ergeben, dass die Option zwar nicht innerhalb der Kündigungsfrist, wohl aber unverzüglich nach Zugang der Kündigung durch den Vermieter erklärt werden muss.[2] Fehlen solche Anhaltspunkte, so kann die Option u. U. noch am letzten Tag der ursprünglichen Vertragslaufzeit ausgeübt werden.[3]

[2] BGH, Urteil v. 20.3.1985, VIII ZR 64/84, ZMR 1985 S. 260 bei einer Jahresmiete von 200.000 DM und einer Kündigungsfrist von 2 Jahren.
[3] AG Hamburg-Blankenese, ZMR 1986 S. 17.

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