Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 04.05.2005; Aktenzeichen 4 O 552/03)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 16.12.2009; Aktenzeichen XII ZR 124/06)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 4. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 4.5.2005 im ersten Absatz der Ziff. 1 dahingehend abgeändert und neu gefasst, dass der Beklagte verurteilt wird, ggü. der Hinterlegungsstelle des AG Frankenthal (Pfalz), Az.: HL 14/2003, zuzustimmen, dass an die Klägerin der hinterlegte Betrag i.H.v. 49.413,69 EUR nebst 4 % Zinsen hieraus seit dem 28.1.2003 ausgekehrt wird, Zug um Zug gegen Zustimmung der Klägerin auf Auszahlung des Restbetrages an den Beklagten.

Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

II. Von den Kosten des ersten Rechtszuges haben der Beklagte 78 % und die Klägerin 22 % zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben der Beklagte 72 % und die Klägerin 28 % zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien als geschiedene Eheleute streiten um die Verteilung des hinterlegten Erlöses aus der von der Klägerin beantragten Teilungsversteigerung des früheren, im hälftigen Miteigentum stehenden ehegemeinsamen Anwesens, ..., ..., das dem Beklagten am 26.11.2002 bei einem Bargebot von 125.000 EUR zugeschlagen wurde (Az.: 5 K 5/01 AG - Vollstreckungsgericht - Frankenthal/Pfalz).

Die nicht verbrauchte Teilungsmasse aus der Zwangsversteigerung des Grundstücks wurde gem. § 117 Abs. 2 Satz 3 ZVG zugunsten der Parteien hinterlegt.

Die Klägerin hat erstinstanzlich - unter Zugrundelegung eines unstreitig nach Abzug der Kosten verbleibenden Restes aus dem Bargebot von 103.914,02 EUR - von dem Beklagten die Zustimmung zur Auszahlung eines Hinterlegungsbetrages i.H.v. 63.655,56 EUR verlangt.

Nur auf dem Hälfteanteil der Klägerin lastete eine Zwangssicherungshypothek in Höhe der Zugewinnausgleichsforderung des Beklagten von 75.436,29 EUR zzgl. Zinsen (vgl. Urteil des AG - FamG - Frankenthal/Pfalz vom 18.5.2001, Az.: 7b F 48/98), wobei das Vollstreckungsgericht den Verkehrswert des Grundstücks auf 357.393 EUR festgesetzt hat.

Das geringste Gebot i.H.v. 288.354,73 EUR bei einem Mindestbargebot i.H.v. 98.347,15 EUR nach § 52 ZVG wurde vom Vollstreckungsgericht wie folgt berechnet (vgl. Bl. 149 und 150 der Beiakte 5 K 5/01 AG Frankenthal/Pfalz):

Bestehen bleibende Rechte:

Vorkaufsrecht Gemeinde:

7.200 EUR

Briefhypothek B.

81.806,70 EUR

Buchgrundschuld R.

25.564,59 EUR

Zwangssicherungshypothek

75.436,29 EUR

Summe:

190.007.58 EUR

Mindestbargebot:

Gerichtskosten

4.500 EUR

Ansprüche gem. § 10 Ziff. 4 ZVG:

Zinsen aus Briefhypothek

620,18 EUR

Zinsen aus Buchgrundschuld

9.559,74 EUR

Zinsen aus Zwangssicherungshypothek

4.115,47 EUR

Ausgleichsbetrag

79.551,76 EUR

Summe:

98.347,15 EUR

Hinsichtlich des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstands wird auf die in erster Instanz gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen und das angefochtene Urteil verwiesen.

Die Erstrichterin hat der Klage i.H.v. 14.238,86 EUR nebst Zinsen stattgegeben und im Übrigen abgewiesen. Zur Begründung wird im Wesentlichen ausgeführt, dass der Klägerin die Hälfte des Erlösüberschusses in Form des Bargebots i.H.v. 51.957,01 EUR zustehe, jedoch abzgl. der Hälfte des erloschenen Zugewinnausgleichsanspruchs i.H.v. 37.718,15 EUR, mithin ein Betrag von 14.238,86 EUR. Von den Ansprüchen der Klägerin sei die Hälfte des erloschenen Zugewinnausgleichsanspruchs i.H.v. 37.718,15 EUR deshalb abzuziehen, weil sowohl die Zwangssicherungshypothek als auch der Zugewinnausgleichsanspruch durch die Ersteigerung erloschen seien. Ein Ausgleichsanspruch auf Zahlung von 15.163,44 EUR in Höhe der Hälfte der nicht mehr valutierten Hypothek der B. bestehe nicht. Vielmehr habe die Klägerin einen Anspruch auf Bewilligung einer Fremdgrundschuld in dieser Höhe. Ein Ausgleichsanspruch auf Zahlung der Hälfte des noch valutierten Teils der Hypothek i.H.v. 25.739,91 EUR bestehe ebenfalls nicht, da eine Vereinbarung im Innenverhältnis der Eheleute, wonach der Beklagte alle Hauslasten alleine trage, nur einen Freistellungsanspruch der Klägerin ggü. den Drittgläubigern begründe.

Ein Anspruch der Klägerin auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung seit dem Auszug bis zum Zuschlagsbeschluss bestehe ebenfalls nicht, da der Beklagte alle Verbindlichkeiten des Hauses alleine bedient habe.

Hiergegen richtet sich die Berufung der Klägerin, die ihren Anspruch i.H.v. 15.163,44 EUR wegen der nicht valutierten Hypothek der B., ihren Anspruch i.H.v. 25.739,91 EUR wegen der noch valutierten Hypothek der B. und ihren Nutzungsentschädigungsanspruch für die Zeit von 24.6.2001 bis 26.11.2002 i.H.v. 8.510,34...

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