Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 30.11.2004; Aktenzeichen 6 O 437/02)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 20.05.2009; Aktenzeichen I ZR 239/06)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 6. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 30.11.2004 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin ist Herstellerin einer CAD-Software mit Namen E. Diese Software dient zur Herstellung von Platinen für elektronische Schaltungen. Die Beklagte, das L. R.-P., ist die Dienstherrin des Fachhochschulprofessors Dr. A. Mit der Klage macht die Klägerin gegen die Beklagte Amtshaftungsansprüche wegen einer Amtspflichtverletzung von Prof. A. geltend.

Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde. Der auch als Zeuge vernommene Prof. A. ist Fachhochschulprofessor für Elektrotechnik an der Fachhochschule K. Er hat von Ende 1998 bis April 1999 als Fachhochschullehrer die Studenten und Zeugen G. und J. bei der Anfertigung ihrer Diplomarbeiten betreut. Für die Betreuung der Diplomarbeiten war es erforderlich, ein Computerprogramm auf dem Rechner zu starten. Dabei handelte es sich um das Computerprogramm der Klägerin mit dem Namen E. Dieses Programm E. gibt es in einer sog. Light-Version (sog. Freeware) und einer Voll-Version. Die Light-Version wurde zumindest zur damaligen Zeit von der Klägerin im Internet zur kostenfreien Verwendung für Jedermann zur Verfügung gestellt. Die Vollversion wurde nur im Fall des Abschlusses eines Lizenzvertrages mit der Klägerin von dieser den Anwendern überlassen.

Das Besondere an diesen beiden Versionen, der Light-Version und der Vollversion ist, dass beide Programme dieselben Programmdateien enthalten. Durch ein Sicherungssystem hat die Klägerin aber dafür Sorge getragen, dass die Vollversion regelmäßig nur durch einen berechtigten Nutzer verwendet werden kann. Das Sicherungssystem besteht darin, dass die Datei E. auf dem jeweiligen Rechner des Nutzers nur dann in der Vollversion arbeitet, wenn eine weitere Datei zusätzlich eingegeben wird. Diese Datei hat den Namen L.-K. Weiterhin ist es erforderlich, dass diese Datei dann noch mit dem von der Klägerin den berechtigten Nutzern herausgegebenen Registrierungscode versehen wird. Es handelt sich dabei um eine mehrstellige Ziffer, die an die Lizenznehmer nur in "Papierform" ausgegeben wird. Es verhält sich nicht so, dass die Datei L.-K. schon mit diesem Registrierungscode versehen ist. Der Registrierungscode muss immer zusätzlich vom jeweiligen Anwender in die Datei eingegeben werden, damit die Vollversion genutzt werden kann. Der Lizenznehmer der Klägerin erhält eine weitere Datei zur Ergänzung des Programms E. Es handelt sich dabei um die Datei "L.-D.". Diese Datei enthält nur allgemeine Copyright-Informationen; sie enthält, so wie sie von der Klägerin ausgegeben wird, keine CAD-Algorithmen und ist auch nicht Teil des von der Klägerin installierten Sicherungssystems. Im August 1999 wurde die Klägerin von einem Mitarbeiter des Rechenzentrums der Fachhochschule Koblenz darüber informiert, dass sich auf dem von diesem Mitarbeiter betreuten FTP-Server der Fachhochschule eine Raubkopie der Software E. befindet, und zwar in professioneller Vollversion. Der Klägerin wurde mitgeteilt, dass diese Vollversion dort auf dem Server zum Herunterladen für jedermann bereit steht und auch bereits mehrfach, zumindest 92-mal, herunter geladen worden war. Eine Überprüfung der Software anhand des Registrierungscodes ergab, dass dieses Softwareexemplar im Sommer 1998 einer Firma C. GmbH R. verkauft und lizenziert wurde. Weiterhin wurde ermittelt, dass genau diese Software über den PC des Fachhochschulprofessors A. in den Server der Fachhochschule aufgenommen wurde. Es wurde festgestellt, dass die Vollversion der Datei E. am 14.6.1999 von dem Personalcomputer des Fachhochschulprofessors A. auf den öffentlichen DownloadBereich des FTP-Servers der Fachhochschule K. zusammen mit der installationsspezifischen Datei L.-K. und auch der Datei L.-D. eingegeben worden war. Es wurde weiterhin festgestellt, dass die Datei L.-D. durch eine weitere Zeile erweitert und in diese Zeile der von der Klägerin nur in Papierform an die Lizenznehmer ausgelieferte Registrierungscode maschinenlesbar eingegeben ("eingebrannt") war. Dadurch waren die Sicherungssysteme der Klägerin überwunden worden. Die Vollversion des C.-Programms E. konnte nun über das Internet von jedermann aufgerufen und herunter geladen werden; einer weiteren Eingabe des Sicherheitscodes bedurfte es nun nicht mehr. Zu einer Übertragung des CAD-Programms E. und auch weiterer Daten vom PC des Fachhochschulprofessors A. am 14.6.1999 soll es nach dem Vortrag der Beklagten deshalb gekommen sein, weil in Folge eines sog. Hackerangriffs auf den Server der Fachhochschule Daten verloren gegangen sind, die nun wieder auf den Server geladen werden sollten. Auf diesen Server der Fachhochschule w...

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