Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 07.11.2014; Aktenzeichen 6 O 229/14)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 30.01.2018; Aktenzeichen II ZR 108/16)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Einzelrichters der 6. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 7.11.2014 - Az.: 6 O 229/14 - wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

III. Das Urteil ist ebenso wie das angefochtene Urteil des LG ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin bleibt nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des aufgrund des Urteils des zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht der Beklagte vor Beginn der Zwangsvollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die klagende GmbH & Co. KG i. L. macht gegenüber dem Beklagten aus eigenem sowie im Berufungsverfahren hilfsweise aus an sie abgetretenem Recht der C Treuhand GmbH (vormals I Treuhandgesellschaft mbH) rückständige Einzahlungen auf eine mittelbare Kommanditbeteiligung für den Zeitraum Dezember 2011 bis Februar 2014 in Höhe von insgesamt 14 850,00 EUR geltend.

Komplementärin der Klägerin ist die Klägerin mbH und "Treuhandkommanditistin" ist die C Treuhandgesellschaft mbH (Nachfolgerin der Gründungskommanditistin I Treuhandgesellschaft mbH) mit einer ursprünglichen Einlage von 2 000,00 EUR (§ 3 Gesellschaftsvertrag/Treuhandvertrag, in Kopie Bl. 15 ff. d.A.). Gemäß § 3 Abs. 5 des Gesellschaftsvertrages/Treuhandvertrages ist die Treuhandkommanditistin zur Erhöhung ihres Kommanditanteils durch Aufnahme weiterer Treugeberkommanditisten berechtigt.

Die Klägerin war als geschlossener Leasingfonds am Markt tätig. Der Beklagte beteiligte sich als Treugeberkommanditist mittelbar über die Treuhänderin an der Klägerin.

Hierzu zeichnete er am 9.9.2006 eine Beitrittserklärung (Zeichnungsschein) mit der Vertragsnummer ... (in Kopie Bl. 9,10 d.A.). Die Zeichnungssumme betrug 66 000,00 EUR zuzüglich 6 % Agio in Höhe von 3 960,00 EUR, insgesamt 69 916,00 EUR. Gemäß "Zusatzvereinbarung zur Beitrittserklärung als Kommanditist" (in Kopie Bl. 11 d.A.) verpflichtete sich der Beklagte zu einer Kontoeröffnungszahlung in Höhe von 16 500,00 EUR zzgl. 6 % Agio in Höhe von 3 960,00 EUR (insgesamt 20 460,00 EUR) und zu weiteren Teilzahlungen in monatlichen Teilbeträgen von 550,00 EUR für die Dauer von 10 Jahren.

In dem Treuhandvertrag zwischen dem Beklagten und der I Treuhandgesellschaft mbH (in Kopie Bl. 47 - 50 d.A.) ist u.a. folgendes vereinbart:

"Präambel

Der Treugeber beteiligt sich über den Treuhänder an der (Klägerin), nachstehend "Gesellschaft" genannt. Der Treuhänder ist nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft berechtigt, seine Pflichteinlage (Kommanditanteil) von EUR 2.000 durch Erklärung gegenüber dem persönlich haftenden Gesellschafter der Gesellschaft ... bis zu dem nach den Regelungen des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft festgesetzten Gesamteinlagevolumen zu erhöhen und anteilig als Treuhänder für Treugeber zu halten.

"§ 1 Satz 3:

Die Zahlung der Beteiligungssumme und des Aufgeldes (Agio) in Höhe von 6 v.H. der Beteiligungssumme ist ausschließlich auf das Konto der I Treuhandgesellschaft mbH ... zu leisten.

§ 2 Abs. 1:

Der Treuhänder erhöht im Auftrag des Treugebers seinen Kommanditanteil an der Gesellschaft und hält ihn anteilig treuhänderisch im eigenen Namen, aber für Rechnung des Treugebers. Die Höhe des anteilig für den Treugeber gehaltenen Kommanditanteils bestimmt sich nach der durch den Treugeber entsprechend der Beitrittserklärung erfüllten Einzahlungsverpflichtung.

§ 5 Abs. 1:

Die Einzahlung der in der Beitrittserklärung vereinbarten Einlage zugunsten der Gesellschaft erfolgt durch den Treuhänder Der Treugeber hat die in der Beitrittserklärung vereinbarte Einzahlung inkl. sechs (6) Prozent Agio auf das in der Beitrittserklärung und in § 1 dieses Vertrages genannte Konto des Treuhänders zu zahlen.

Abs. 2:

Erbringt ein Treugeber seine Einlage trotz zweifacher Mahnung mit Fristsetzung nicht oder nur teilweise, ist der Treuhänder berechtigt, den Treuhandvertrag aus wichtigem Grund fristlos zu kündigen. Die Geltendmachung weiterer Rechte bleibt vorbehalten.

§ 6:

Der Treugeber stellt den Treuhänder bis zur Höhe der durch den Treugeber gezeichneten Einlage von allen Verbindlichkeiten frei, die bei der pflichtgemäßen Erfüllung dieses Treuhandvertrages und des Gesellschaftsvertrages der Gesellschaft im Zusammenhang mit der Übernahme, dem Halten und der Verwaltung der für seine Rechnung übernommenen Kommanditbeteiligung entstehen."

Mit Bescheid vom 6.10.2011 (in Kopie Bl. 117 -122 d.A.) hob die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) die gesetzlich fingierte Erlaubnis der Komplementärin der Klägerin zur Erbringung von Finanzdienstleistungen auf und ordnete gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 KWG die Abwicklung der Klägerin und deren sofortige Vollziehung an. Seither befindet ...

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