Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtung einer unentgeltlichen Leistung des Schuldners

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Entscheidung vom 20.05.2010; Aktenzeichen 7 O 476/09)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 26.01.2012; Aktenzeichen IX ZR 99/11)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) vom 20. Mai 2010 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung der Beklagten durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % der für die Beklagten aus dem Urteil insgesamt vollstreckbaren Beträge abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % der jeweils zu vollstreckenden Beträge leisten.

4. Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin begehrt von den Beklagten aufgrund einer Anfechtung nach dem Anfechtungsgesetz die Duldung der Zwangsvollstreckung in eine Forderung auf Auszahlung der Ablaufleistung aus einem Lebensversicherungsvertrag gegen die A... Lebensversicherungs AG.

Die Beklagten sind die Kinder des P... S..., ..., ... (nachfolgend: Schuldner). Der Klägerin stehen gegen den Schuldner Forderungen aus einem Darlehens- und einem Girovertrag zu. Wegen der Forderungen aus diesen Verträgen unterwarf sich der Schuldner mit der notariellen Grundschuldbestellungsurkunde vom 11. Oktober 1993 in Höhe des Grundschuldbetrages von 1.800.000,00 DM (= 920.325,38 €) der sofortigen Zwangsvollstreckung in sein gesamtes Vermögen. Die Klägerin ließ sich unter dem 28. Juli 2005 eine vollstreckbare Ausfertigung der notariellen Urkunde erteilen, die dem Schuldner auch zugestellt wurde. Dieser gab dann unter dem 22. August 2005 die eidesstattliche Versicherung ab. In dem dabei vom Schuldner unterzeichneten Vermögensverzeichnis führte der Schuldner die Forderung gegen die A... Lebensversicherungs AG aus dem streitgegenständlichen Lebensversicherungsvertrag, der im Jahre 1982 abgeschlossen worden war und zum 1. Januar 2008 ablief, nicht auf.

Bezüglich dieses Lebensversicherungsvertrages hatte der Schuldner zunächst ein unwiderrufliches Bezugsrecht zugunsten der Beklagten verfügt. Dieses unwiderrufliche Bezugsrecht der Beklagten wurde im Jahre 2004 mit deren Zustimmung in ein widerrufliches Bezugsrecht umgewandelt.

In einem Rechtsstreit, den die Mutter der Beklagten mit der A... Lebensversicherungs AG führte, wurde letztere durch das Urteil des ersten Zivilsenats des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken vom 14. April 2010, Az. 1 U 183/09, verurteilt, die Ablaufleistung aus dem Lebensversicherungsvertrag an die beiden Beklagten jeweils in Höhe von 77.309,05 € auszubezahlen. Das Urteil des Pfälzischen Oberlandesgerichts Zweibrücken ist noch nicht rechtskräftig.

Die A... Lebensversicherung überwies die Ablaufleistung bisher nicht an die Beklagten. Vielmehr überwies sie die Ablaufleistung an die Klägerin (nach klägerischem Vortrag unter Vorbehalt der Rückforderung).

Mit Schreiben ihrer Prozessbevollmächtigten vom 27. August 2009 focht die Klägerin gegenüber dem Beklagten zu 2) die Einräumung des widerruflichen Bezugsrechtes zugunsten der Beklagten an.

Die vorliegende Klage ist am 9. Oktober 2009 beim Landgericht Frankenthal (Pfalz) eingegangen und den Beklagten am 15. Oktober 2009 zugestellt worden.

Die Klägerin hat erstinstanzlich vorgetragen:

Die Anfechtungsrechte seien nicht verfristet, weil die anfechtbare Rechtshandlung im Fall der Einräumung eines widerruflichen Bezugsrechts in einem Kapitallebensversicherungsvertrag erst als vorgenommen gelte, wenn der Versicherungsfall eingetreten sei. Eine unentgeltliche Zuwendung liege darin, dass den Beklagten ohne Gegenleistung eine Ablaufleistung eingeräumt worden sei.

In einem nach Schluss der mündlichen Verhandlung eingereichten Schriftsatz hat die Klägerin weiterhin vorgetragen, dass der Schuldner den Beklagten das unwiderrufliche Bezugsrecht im Jahre 1999 eingeräumt habe.

Die Klägerin hat erstinstanzlich beantragt,

die Beklagten zu verurteilen, die Zwangsvollstreckung in die Forderungen gegen die A... Lebensversicherungs AG aus dem Lebensversicherungsvertrag Nr. 250763050 wegen der vollstreckbaren Forderungen der Klägerin in Höhe eines Teilbetrages von 170.000,00 € aufgrund der notariellen Urkunde des Notars Dr. Bastian vom 11. Oktober 1993, UR.Nr. 2746/93, zu dulden.

Die Beklagten haben beantragt,

die Klage abzuweisen.

Sie haben vorgetragen:

Durch die Umwandlung des unwiderruflichen Bezugsrechtes in ein widerrufliches Bezugsrecht im Jahre 2004 seien sie nicht -bereichert- worden. Die Umwandlung habe ihre Vermögensposition nicht verbessert, sondern vielmehr -gefährdet-. Außerdem habe die Klägerin von der A... Versicherung die Versicherungssumme bereits endgültig ausgezahlt erhalten. Die Klägerin beanspruche daher zweimal die Erfüllung.

Die 7. Zivilkammer des Landgerichts Frankenthal (Pfalz) hat die Klage durch das angefochtene Urteil vom 20. Mai 2010, auf das wegen der Urteilsgründe un...

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