Leitsatz (amtlich)

Wird mit der Klage eine Restwerklohnforderung geltend gemacht, während mit der Widerklage die Rückzahlung einer auf den Werklohn geleisteten Anzahlung gefordert wird, so ist ein Teilurteil über die Klageforderung unzulässig.

 

Normenkette

ZPO §§ 301, 539 a.F.

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 7 O 304/00)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Einzelrichters der 7. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 26.6.2001 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung – auch über die Kosten des Berufungsverfahrens – an das LG zurückverwiesen.

II. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten um einen Restwerklohnanspruch des Klägers und um Gewährleistungsansprüche des Beklagten.

Der Beklagte bestellte bei dem Kläger mit Vertrag vom 27.4.1999 auf dem Maimarkt in M. eine dort aufgebaute Einbauküche für 29.500 DM inkl. Zufuhr und Montage. Im Anschluss an die Bestellung wurde die Küche im Haus des Beklagten ausgemessen; es kam zu Maßänderungen und zu Änderungen des Auftragsumfangs, in deren Folge sich die Vertragssumme auf insgesamt 32.600 DM erhöhte. Darüber, ob es in der Folgezeit zu zusätzlichen Auftragserweiterungen gekommen ist, besteht zwischen den Parteien Streit.

Die Küche wurde am 6.8.1999 montiert. An diesem Tage übergab die Ehefrau des Beklagten den Mitarbeitern des Klägers einen Scheck über 20.000 DM. Zuvor hatte der Beklagte bereits eine Anzahlung von 9.800 DM geleistet.

In der Folgezeit ließ der Beklagte den Scheck über 20.000 DM sperren und reklamierte Mängel der Küche. Es kam zu einem Schriftwechsel sowie zu Besprechungen der Parteien am 6. und 8.9.1999 und am 14.1.2000. Einen für den 12.11.1999 vorgesehenen neuen Montagetermin für die Küche sagte der Beklagte ab. Zwei weitere Terminsvorschläge bestätigte er nicht.

Der Kläger hat vorgetragen, der Beklagte habe am 21.7.1999 ggü. der ursprünglichen Ausführung der Küche mit Messinggriffen Edelstahlgriffe verlangt. Dafür sei ein Zusatzpreis von 1.300 DM vereinbart worden. Bei dem im Haus des Beklagten geführten Gespräch vom 6.9.1999 habe dieser ggü. der Zeugin T. verschiedene weitere Änderungswünsche geäußert. Am 9.9.1999 habe man sich sodann in den Geschäftsräumen des Klägers über diese Änderungswünsche des Beklagten geeinigt, bei deren Vornahme zugleich die als beschädigt beanstandeten Teile ausgewechselt werden sollten. Dafür sei nach längerem Verhandeln insgesamt ein zusätzlicher Preis von 10.000 DM vereinbart worden. Erstmals im Januar 2000 habe der Beklagte dann bemängelt, der Preis sei ihm insgesamt zu hoch. Danach habe er weitere Terminsvereinbarungen blockiert.

Der Kläger hat beantragt,

1. den Beklagten zur Zahlung von 34.335,06 DM nebst 10 % Zinsen seit 15.9.1999 zu verurteilen, Zug um Zug gegen Lieferung und Montage einer Reihe von im Einzelnen näher bezeichneten Küchenteilen,

2. festzustellen, dass der Beklagte sich mit der Abnahme der bezeichneten Küchenteile im Annahmeverzug befinde.

Der Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Widerklagend hat er beantragt, den Kläger zur Zahlung von 6.274 DM nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz seit Zustellung der Widerklage zu verurteilen, Zug um Zug gegen Übergabe einer Reihe von im Einzelnen bezeichneten Küchenteilen.

Er hat vorgetragen, die gelieferte Küche sei mangelhaft. Ein Zusatzauftrag über 10.000 DM sei nicht erteilt worden. Da er den Kläger mehrfach vergeblich unter Fristsetzung zur Mangelbeseitigung aufgefordert habe, lehne er eine solche Beseitigung nunmehr ab. Er beabsichtige die Fertigstellung anderweitig durchführen zu lassen.

Der Kläger hat beantragt, die Widerklage abzuweisen.

Mit Teilurteil vom 26.6.2001 hat der Einzelrichter der 7. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat er im Wesentlichen ausgeführt, auf den vorliegenden Vertrag sei Werkvertragsrecht anwendbar. Die Werklohnforderung sei mangels Abnahme nicht fällig. Die Küche weise Mängel auf. Im Hinblick darauf sei der Beklagte zur Verweigerung der Abnahme berechtigt gewesen. Er befinde sich auch nicht in Annahmeverzug. Soweit der Kläger Termine zur Mängelbeseitigung angeboten habe, beruhe dies auf einem vereinbarten Kaufpreis von rund 44.000 DM. Darauf habe der Beklagte sich nicht einlassen müssen. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme stehe nicht fest, dass die Parteien sich auf die behauptete Erhöhung des Werklohns geeinigt hätten. Zudem fehle es insoweit an der in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Klägers vorgesehenen Schriftform. Die Widerklage sei noch nicht entscheidungsreif.

Gegen dieses Urteil wendet sich der Kläger mit seiner fristgerecht eingelegten Berufung. Er hat das Rechtsmittel innerhalb mehrfach bewilligter Fristverlängerung begründet, die ihm jeweils auf rechtzeitigen Antrag hin gewährt worden ist.

Der Kläger ist der Ansicht, es bestünden bereits Bedenken gegen den Erlass eines Teilurteils. Im Übrigen habe das LG in der Sache die Vorau...

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