Normenkette

BGB § 253 Abs. 2, § 823 Abs. 1; PflVG § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 3; StVG § 11 S. 2; VVG § 103

 

Verfahrensgang

LG Zweibrücken (Urteil vom 29.09.2017; Aktenzeichen 1 O 135/15)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 19.05.2020; Aktenzeichen VI ZR 171/19)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Schlussurteil des Einzelrichters der 1. Zivilkammer des Landgerichts Zweibrücken vom 29.09.2017, Az. 1 O 135/15, teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

1. Der Beklagte zu 3 wird verurteilt, gesamtschuldnerisch haftend neben den Beklagten zu 1 und zu 2 an den Kläger 6.000 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2016 zu zahlen.

2. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 3 gesamtschuldnerisch haftend neben dem Beklagten zu 1 verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die ihm durch die Körperverletzung des Beklagten zu 1 vom ... auf der ...straße ... zwischen ... und ... entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

3. Der Beklagte zu 3 wird verurteilt, gesamtschuldnerisch haftend neben den Beklagten zu 1 und zu 2 an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 337,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2016 zu zahlen.

4. Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, gesamtschuldnerisch haftend neben dem Beklagten zu 1 und zu 3 an den Kläger 6.000 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2016 und gesamtschuldnerisch haftend neben dem Beklagten zu 1 weitere 24.000 EUR nebst Zinsen aus 30.000 EUR in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 13.07.2015 bis zum 06.03.2016 und aus 24.000 EUR seit dem 07.03.2016 zu zahlen.

5. Es wird festgestellt, dass der Beklagte zu 2 gesamtschuldnerisch haftend neben dem Beklagten zu 1 verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche materiellen und immateriellen Schäden, die dem Kläger durch die Körperverletzung des Beklagten zu 2 vom ... auf einer ...veranstaltung in ... im Ortsteil ... künftig entstehen, zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Dritte oder Sozialversicherungsträger übergegangen sind.

6. Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, gesamtschuldnerisch haftend neben dem Beklagten zu 1 an den Kläger 13.388,74 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2015 zu zahlen.

7. Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, gesamtschuldnerisch haftend neben dem Beklagten zu 1 an den Kläger für den Zeitraum vom 01.12.2014 bis zum 28.02.2015 eine Rente in Höhe von insgesamt 1.272,63 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 13.07.2015 zu zahlen.

8. Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, gesamtschuldnerisch haftend neben dem Beklagten zu 1 an den Kläger für März 2015 eine Rente in Höhe von 898,81 EUR und ab April 2015 eine monatliche Rente in Höhe von 1.373,41 EUR zu zahlen.

9. Der Beklagte zu 2 wird verurteilt, gesamtschuldnerisch haftend neben den Beklagten zu 1 und zu 3 an den Kläger vorgerichtliche Rechtsanwaltskosten in Höhe von 337,07 EUR nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 07.03.2016 und gesamtschuldnerisch haftend neben dem Beklagten zu 1 weitere 849,30 EUR nebst Zinsen aus 1.186,37 EUR in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz vom 13.07.2015 bis zum 06.03.2016 und aus 849,30 EUR seit dem 07.03.2016 zu zahlen.

10. Es wird festgestellt, dass die Verletzungen des Klägers auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Beklagten zu 2 beruhen.

11. Die weitergehende Klage wird abgewiesen.

II. Im Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.

III. Von den Gerichtskosten des ersten Rechtszuges haben der Kläger 32 %, die Beklagten zu 1, zu 2 und zu 3 als Gesamtschuldner 2 % und die Beklagten zu 1 und zu 2 als Gesamtschuldner weitere 66 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers des ersten Rechtszugs haben die Beklagten zu 1, zu 2 und zu 3 als Gesamtschuldner 2 % und die Beklagten zu 1 und zu 2 als Gesamtschuldner weitere 66 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 3 des ersten Rechtszuges hat der Kläger 94 % zu tragen. Im Übrigen tragen die Parteien ihre außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges jeweils selbst. Von den außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges der Streithelferin haben die Beklagten zu 1, zu 2 und zu 3 als Gesamtschuldner 2 % und die Beklagten zu 1 und zu 2 als Gesamtschuldner weitere 66 % zu tragen. Im Übrigen trägt die Streithelferin ihre außergerichtlichen Kosten des ersten Rechtszuges selbst.

Von den Gerichtskosten des Berufungsverfahrens haben der Kläger 47 %, die Beklagten zu 2 und zu 3 als Gesamtschuldner 3 % und der Beklagte zu 2 weitere 50 % zu tragen. Von den außergerichtlichen Kosten des Klägers des Berufungsverfahrens haben die Beklagten zu 2 und zu 3 als Gesamtschuldner 3 % und der Beklagte zu 2 weitere 50 % zu trage...

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