Entscheidungsstichwort (Thema)

Persönliche Haftung des GmbH-Geschäftsführers für Gesellschaftsschulden

 

Leitsatz (amtlich)

Der Geschäftsführer einer GmbH, der gegenüber einem Geschäftspartner der Gesellschaft unzutreffende Angaben über Vermögenssituation und Zahlungsfähigkeit der Gesellschaft macht, hat dafür nach den Regeln der culpa in contrahendo einzustehen, wenn er ein zusätzliches, von ihm selbst ausgehendes Vertrauen auf die Vollständigkeit und Richtigkeit seiner Erklärungen hervorgerufen hat.

 

Normenkette

BGB §§ 305, 414, 823; GmbHG § 64; GmbHG § c.i.c

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 7 O 2273/94)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 13.02.2003; Aktenzeichen I ZR 281/01)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 7. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 19.5.2000 geändert:

1. Der Beklagte wird verurteilt, an die Firma R. 74.578,92 DM zzgl. 4 % Zinsen hieraus seit dem 8.1.1992 zu zahlen.

2. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

III. Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 6/13 und der Beklagte 7/13 zu tragen.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung von 35.300 DM und der Beklagte gegen Sicherheitsleistung von 120.000 DM abwenden, wenn die jeweils andere Partei zuvor nicht Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die jeweils zu leistenden Sicherheiten können auch durch selbstschuldnerische, unbedingte und unbefristete Bürgschaften eines in der Bundesrepublik Deutschland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts erbracht werden.

V. Der Wert der Beschwer wird für den Beklagten auf 74.578,92 DM und für die Klägerin auf 13.367,72 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

Die Klägerin nimmt den Beklagten als Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung persönlich in Anspruch, weil sie durch den Konkurs der Gesellschaft mit Werklohnforderungen ausgefallen ist.

Der Beklagte war Geschäftsführer einer Firma C. GmbH (fortan: Gemeinschuldnerin). Über deren Vermögen wurde auf Antrag des Beklagten vom 21.12.1988 und erneutem Antrag vom 22.12.1988 durch Beschluss des AG – Konkursgerichts – L. am Rhein vom 28.3.1989 das Konkursverfahren eröffnet. Die Gemeinschuldnerin und die Klägerin hatten bis dahin in langjährigen, laufenden Geschäftsbeziehungen gestanden. Die Klägerin hatte zuletzt im Jahre 1988 im Auftrag der Gemeinschuldnerin Handwerkerleistungen an vier Bauvorhaben in H: V., E. und W. erbracht. Ihre daraus resultierenden Ansprüche hatte die Klägerin im Konkurs zur Tabelle angemeldet. Dabei fiel sie mit ihren Forderungen aus. Das Konkursverfahren ist mittlerweile abgeschlossen.

In einem vor dem LG Frankenthal (Pfalz) geführten Vorprozess hatte die Klägerin den Beklagten auf Ausgleich von Werklohnansprüchen aus einem „Bauvorhaben V. in V.” in Anspruch genommen und dazu behauptet, der Beklagte habe sie im Wissen um die Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung der Gemeinschuldnerin dazu veranlasst, weitere Handwerksleistungen zu erbringen. In diesem Verfahren wurde der Beklagte nach Beweisaufnahme antragsgemäß zur Zahlung von 13.641,78 DM zzgl. Zinsen verurteilt (Urteil des LG Frankenthal (Pfalz) vom 17.9.1993, Bl. 16 d.A. = Bl. 136 der Beiakte. Die gegen dieses Urteil gerichtete Berufung des Beklagten hat der Senat mit Urt. v. 21.4.1994 – 4 U … zurückgewiesen (Bl. 22 d.A. = Bl. 189 der Beiakte).

Im hier vorliegenden Rechtsstreit macht die Klägerin nunmehr Ansprüche auf Ausgleich der an den drei weiteren Bauvorhaben der Gemeinschuldnerin erbrachten Handwerkerleistungen geltend und zwar hinsichtlich

– des Bauvorhabens Kl.W. aus einer Abschlagsrechnung vom 16.12.1988 (Bl. 28 ff. d.A.) 60.585,48 DM,

– des Bauvorhabens K.H. aus zwei Abschlagsrechnungen vom 1.11.1988 (Bl. 34 d.A.) und vom 22.12.1988 (Bl. 35 d.A.) insgesamt 99.180 DM,

und

– des Bauvorhabens R., alias H.E. aus einer Schlussrechnung vom 24.11.1988 (Bl. 31 ff. d.A.) 36.923,73 DM.

Aus dem sich daraus ergebenden Gesamtbetrag von 196.689,21 DM hat die Klägerin 100.000 DM an eine Firma R. KG abgetreten (Bl. 279 d.A.).

Die Klägerin hat vorgetragen, sie könne auf Grund ihrer nach dem 17.10.1988 durchgeführten Arbeiten die vorgenannte Vergütung beanspruchen. Der Konkursverwalter der Gemeinschuldnerin habe ihre Forderungen zur Konkurstabelle anerkannt. Der Beklagte habe sie so zu stellen, als ob sie eine hundertprozentige Konkursquote auf die festgestellten Forderungen erhalten hätte.

Der Beklagte habe sie im Wissen um die Überschuldung und Zahlungsunfähigkeit der Gemeinschuldnerin dazu veranlasst, weitere Handwerksleistungen und Materiallieferungen zu erbringen, obwohl ihm klar gewesen sei, dass die Gemeinschuldnerin zur Zahlung nicht mehr in der Lage sein würde. Bei einem Gespräch vom 17.10.1988 habe der Beklagte versichert, die Klägerin werde auf jeden Fall Zahlungen erhalten. Im Vertrauen auf diese Zusage habe sie weitere Arbeitsleistungen erbracht, die der Gemeinschuldnerin in Rechnung gestellt worden seien und fü...

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