Normenkette

AUB 1988 § 2 Abs. 1, § 7 Abs. 6 S. 1; ZPO § 286

 

Verfahrensgang

LG Kaiserslautern (Urteil vom 31.05.2012; Aktenzeichen 3 O 138/11)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des LG Kaiserslautern vom 31.5.2012 geändert und wie folgt neu gefasst:

1. Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 51.129 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.1.2011 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.761,08 EUR zu zahlen.

2. Die Beklagte zu 2) wird verurteilt, an die Klägerin 81.920 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.1.2011 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.999,32 EUR zu zahlen.

II. Von den Kosten des Rechtsstreits werden der Beklagten zu 1) 38 % und der Beklagten zu 2) 62 % auferlegt.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagten können die Zwangsvollstreckung der Klägerin durch eine Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin nahm bei der Beklagten zu 1) eine Unfallzusatzversicherung mit der Versicherungssumme im Todesfall des Versicherten von 100.000 DM/51.129,19 EUR (Nr ...) und bei der Beklagten zu 2) eine Unfallversicherung mit der Versicherungssumme im Todesfall des Versicherten von 81.920 EUR (Nr ...). In die Verträge wurden die AUB 88 einbezogen. Die versicherte Person war jeweils Herr ... (im Folgenden: Versicherter).

Der Versicherte erlitt am 18.3.2010 nach vorausgegangener auffälliger Fahrweise einen tödlichen Unfall. Eine danach durchgeführte Obduktion ergab eine schwere chronische Herzerkrankung des Versicherten.

Die Klägerin hat von den Beklagten unter Hinweis auf den jeweiligen Eintritt des Versicherungsfalls die Auszahlung der Versicherungssummen begehrt. Die Beklagten haben dies mit der Begründung abgelehnt, nach den vereinbarten Bedingungen bestehe kein Versicherungsschutz, weil der Unfall durch eine Bewusstseinsstörung des Versicherten verursacht worden sei (vgl. § 2 I (1) AUB 88).

Die Einzelrichterin der 3. Zivilkammer des LG Kaiserslautern hat die Klage gegen die Beklagte zu 1) auf Zahlung von 51.129 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit 20.1.2011 sowie außergerichtliche Rechtsanwalts- kosten i.H.v. 1.761,08 EUR und gegen die Beklagte zu 2) auf Zahlung von 81.920 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz seit dem 20.1.2011 sowie außergerichtliche Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1.999,32 EUR nach Beweiserhebung durch Einholung eines schriftlichen Gutachtens des Sachverständigen ... vom 20.10.2011, schriftlich ergänzt durch das Zusatzgutachten vom 21.12.2011 und mündlich erläutert im Termin am 10.5.2012, mit der Begründung abgewiesen, nach der Beweisaufnahme stehe zur Überzeugung der Kammer fest, dass der Unfall des Versicherten auf einer Bewusstseinsstörung beruht habe. Der Sachverständige ... habe überzeugend dargelegt, dass die auffällige Fahrweise des Versicherten vor dem Unfall mit sehr hoher Wahrscheinlichkeit die Folge eines wiederholten Sekundenschlafs gewesen sei, der im Hinblick auf festgestellte Risikofaktoren mit einer krankhaften nächtlichen Atemregulationsstörung des Versicherten zu erklären sei. Die dadurch entstandene Beeinträchtigung sei somit krankhaft und nicht natürlich. Alternative Unfallursachen habe die Klägerin nicht schlüssig dargetan.

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf Tatbestand und Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihrer erstinstanzlichen Klageanträge weiter; die Beklagten beantragen die Zurückweisung der Berufung.

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 16.8.2013 Sachverständigenbeweis und gemäß Verfügung des Senatsvorsitzenden vom 24.2.2014 Zeugenbeweise erhoben. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das schriftliche Gutachten des Sachverständigen ..., Institut für Rechtsmedizin, der ... Universität in ... (Bl. 431 f. d.A.), und auf das Protokoll vom 7.5.2014 (Bl. 470 f. d.A.) zu den Bekundungen der Zeugen ... und ... und der mündlichen Erläuterung des schriftlichen Gutachtens durch den Sachverständigen ... verwiesen.

Die Beklagten haben mit Schriftsatz vom 11.6.2014 ergänzend vorgetragen.

II. Die Berufung der Klägerin ist begründet. Nach § 7 VI Satz 1 AUB 88 hat die Klägerin nach dem Tod des Versicherten Anspruch auf die von den Beklagten in dem jeweiligen Versicherungsvertrag versprochene Todesfallleistung. Entgegen der Auffassung des LG haben die Beklagten die Voraussetzungen für einen Risikoausschluss nach § 2 I (1) AUB 88 nicht nachgewiesen.

1. Nach § 2 I (1) fallen Unfälle nicht unter den Versicherungsschutz, sobald sie auf Bewusstseinsstörungen beruhen, die nicht durch ein versichertes Unfallereignis verursacht waren. Zutreffend hat die Erstrichterin ausgeführt, dass eine Bewusstseinsstörung im Sinne dieser Bestimmung vorliegt, w...

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