Entscheidungsstichwort (Thema)

Fristlose Kündigung der Krankentagegeldversicherung

 

Normenkette

MB/KT 94 § 1 Abs. 3; BGB § 242

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Urteil vom 11.03.2004; Aktenzeichen 3 O 448/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 3. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 11.3.2004 teilweise geändert:

Die Klage wird (insgesamt) abgewiesen.

II. Die Anschlussberufung des Klägers wird zurückgewiesen.

III. Die Kosten des Rechtsstreits in erster und zweiter Instanz fallen dem Kläger zur Last.

IV. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

V. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Der Kläger, von Beruf Gastwirt, unterhielt bei dem Beklagten u.a. eine (unter Einbeziehung der MB-KT 94 vereinbarte) Krankentagegeldversicherung. Das vom Beklagten für den Fall der Arbeitsunfähigkeit des Klägers zugesagte Krankentagegeld belief sich auf 200 DM täglich. Von 1995 bis 8.2.2002 zahlte der Beklagte an den Kläger Krankentagegeld von insgesamt 292.100 DM aus; davon 157.800 DM für eine vom Kläger angezeigte Arbeitsunfähigkeit ab 3.12.1999, die - jeweils verursacht durch unterschiedliche Erkrankungen - bis 2.7.2002 angedauert haben soll.

Am 6.5.2000 hatte der Kläger das Bistro "V." in G. eröffnet. Ob er während der Dauer der behaupteten Arbeitsunfähigkeit darin als Gastwirt tätig war oder ob die Arbeiten von seiner Ehefrau, der Zeugin T.L., und sonstigem Personal erledigt wurden, ist unter den Parteien im Streit.

Der Beklagte, der an der Arbeitsunfähigkeit des Klägers zu zweifeln begann, beauftragte eine Detektei mit der Überprüfung des Klägers. Deren Mitarbeiter, der Zeuge Z., suchte das Bistro "V." in G. am 27. und 28.2.2002 sowie am 1. und 4.3.2002 auf und erstellte einen Bericht über seine Beobachtungen. Daraus ging hervor, dass der Kläger in der Zeit, in der der Zeuge in dem Lokal war, Arbeiten eines Gastwirts verrichtete. Der Beklagte nahm das zum Anlass, den Krankentagegeldversicherungsvertrag mit dem Kläger durch Schreiben vom 21.3.2002 fristlos zu kündigen.

Der Kläger will die Kündigung nicht gelten lassen. Außerdem verlangt er von dem Beklagten die Zahlung weiteren Krankentagegeldes für die Zeit ab 9.2.2002 (zunächst) bis 10.6.2002 (122 Tage à 200 DM = 24.400 DM/12.475,52 EUR). Er hat zuletzt beantragt,

1. den Beklagten zur verurteilen, an ihn 12.475,92 EUR nebst 5 % Zinsen über dem Basiszinssatz gem. § 1 DÜG seit Rechtshängigkeit zu zahlen,

2. festzustellen, dass der in der Krankenversicherung Nr. ... befindliche Krankentagegeldversicherungsvertrag nach dem Tarif TS 22/102, 26 nicht durch die fristlose Kündigung des Beklagten gemäß Schreiben vom 21.3.2002 in Wegfall gekommen ist, dass vielmehr das Vertragsverhältnis der Parteien die Krankentagegeldversicherung nach dem Tarif TS 22/102, 26 beinhaltet und der Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger auch zukünftig bei vorliegender Arbeitsunfähigkeit das vereinbarte Krankentagegeld zu zahlen.

Der Beklagte hat die bedingungsgemäße Arbeitsunfähigkeit des Klägers bestritten, seine fristlose Kündigung vom 21.3.2002 verteidigt und Klageabweisung beantragt.

Die 3. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) hat nach Vernehmung von Zeugen durch Urteil vom 11.3.2004 wie folgt erkannt:

Es wird festgestellt, dass der in der Krankenversicherung Nr. ... befindliche Krankentagegeldversicherungsvertrag nach dem Tarif 22/102, 26 zwischen den Parteien ununterbrochen weiterbesteht.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

In den Entscheidungsgründen hat sie ausgeführt, einen Anspruch auf Zahlung von Krankentagegeld für die Zeit vom 9.2. bis 10.6.2002 habe der Kläger nicht, weil er im Bistro gearbeitet habe und deshalb der Versicherungsfall nicht eingetreten sei. Dagegen sei die Feststellungsklage begründet; die fristlose Kündigung des Beklagten sei wegen Fehlens einer vorherigen Abmahnung unwirksam.

Mit seiner Berufung will der Beklagte die Abweisung auch der Feststellungsklage erreichen; der Kläger verfolgt mit seiner Anschlussberufung seinen in erster Instanz abgewiesenen Zahlungsantrag weiter.

Der Senat hat gemäß Beschluss vom 6.10.2004 Beweis erhoben durch die Inaugenscheinnahme des Bistro "V." in G. sowie durch die erneute Vernehmung der Zeugen W.Z. und T.L. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 2.2.2005 Bezug genommen.

II. Berufung und Anschlussberufung sind verfahrensrechtlich bedenkenfrei. In der Sache hat nur die Berufung der Beklagten Erfolg. Die Feststellungsklage ist abzuweisen, weil die fristlose Kündigung des Krankentagegeldversicherungsvertrags wirksam ist. Die Anschlussberufung des Klägers ist dagegen unbegründet; das LG hat seine Zahlungsklage zu Recht abgewiesen.

1. Entgegen der Ansicht des LG hat der Beklagte den Krankentagegeldversicherungsvertrag mit Schreiben vom 21.3.2002 wirksam fristlos gekündigt.

a) Der Versicherer kann einen Krankentagegeldversicherungsvertrag trotz dessen sozialer Zwecksetzung aus wichtigem Grund fristlos kündigen, wenn ihm das Festhalten an dem Vertrag nicht mehr zuzumuten ist. Da...

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