Leitsatz (amtlich)

Werkvertragliche Gewährleistungsansprüche für die Errichtung einer Tankanlage, die Bestandteil eines aus mehreren Bauwerken bestehenden Betriebshofes ist, verjähren in fünf Jahren.

 

Normenkette

BGB § 635 a.F., § 638 a.F. Abs. 1 S. 1

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 5 O 1173/97)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil der 5. Zivilkammer des LG Frankenthal (Pfalz) vom 29.10.1997 geändert:

Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Der Rechtsstreit wird zur Verhandlung und Entscheidung über die Höhe des geltend gemachten Anspruchs und eines eventuellen Mitverschuldens der Klägerin sowie über die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens an das LG zurückverwiesen.

II. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Tatbestand

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz wegen eines von der Beklagten eingebauten Öltanks.

Die Klägerin erteilte der Beklagten Ende 1994/Anfang 1995 den Auftrag, eine Tankanlage für ihren neuen Betriebshof in S. zu errichten. Hierbei sollte sie die Tanksäule von dem früheren Betriebshof abbauen und auf dem neuen Betriebsgelände montieren. Den erforderlichen Dieseltank bezog die Beklagte in betriebsbereitem Zustand von der Firma L. in F. Dieser wurde auf einen Betonsockel gestellt. Die zur Tanksäule führende Rohrzuleitung montierte die Streithelferin der Beklagten, die Firma Sch.-GmbH, K., in deren Auftrag. Der Tank wurde auf Veranlassung der Klägerin am 19.10.1995 befüllt; am Nachmittag des 20.10.1995 waren die von der Streithelferin der Beklagten durchgeführten Montagearbeiten beendet. Am selben Tag wurden mehrere Betankungsvorgänge durchgeführt. Tags darauf wurde festgestellt, dass infolge eines defekten Heberventils am Tank rund 8.000 Liter Dieselöl ausgelaufen und in das umliegende Erdreich eingesickert waren.

Mit ihrer am 10.7.1997 beim LG eingegangenen und der Beklagten am 17.7.1997 zugestellten Klage hat dieKlägerin Ersatz des ihr durch das Auslaufen des Dieselöls entstandenen Schadens, insb. der für die Untersuchung und Entsorgung des kontaminierten Erdreichs entstandenen Kosten, verlangt. Sie hat den Schaden auf 207.395,55 DM beziffert und abzgl. der restlichen Vergütung von 84.395,90 DM einen Betrag von 122.459,65 DM nebst Zinsen geltend gemacht.

Die Klägerin hat vorgetragen:

Der Monteur der Streithelferin habe ihrem Geschäftsführer am 20.10.1995 die Anlage übergeben und ausdrücklich erklärt, sie sei funktionstüchtig und könne sofort in Betrieb genommen werden.

Sie hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 122.459,65 DM nebst 8,5 % Zinsen aus einer Vielzahl einzelner Teilbeträge mit jeweils unterschiedlichem Verzinsungsbeginn (s. hierzu Bl. 2 ff. d.A.) zu verurteilen.

Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Sie hat die Einrede der Verjährung erhoben und vorgetragen: Schon bei den Vorbesprechungen sei die Klägerin von ihr und ihrer Streithelferin immer wieder darauf hingewiesen worden, dass die Anlage auf keinen Fall vor der TÜV-Abnahme in Betrieb genommen werden dürfte.

Das LG hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen.

Mit ihrer Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Ansprüche in vollem Umfang weiter, wobei sie im Wesentlichen ihr dortiges Vorbringen wiederholt.

Die Klägerin beantragt, auf ihre Berufung das angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte zu verurteilen, an sie 122.459,65 DM nebst 8 % Zinsen aus den jeweiligen Teilbeträgen mit unterschiedlichem Zinsbeginn (Bl. 2 d.A.) zu zahlen.

Die Beklagte und ihre Streithelferin beantragen, die Berufung zurückzuweisen.

Sie verteidigen die angefochtene Entscheidung unter Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vorbringens.

Ergänzend tragen sie vor:

Durch ihre eigenmächtige Inbetriebnahme habe die Klägerin auch eine Überprüfung der Anlage durch die Streithelferin vereitelt.

Durch Urteil vom 9.12.1999 hat der Senat die Berufung der Klägerin zurückgewiesen. Auf die Revision der Klägerin hat der BGH das Urteil aufgehoben und die Sache an den Senat zurückverwiesen.

Zur Ergänzung des Tatbestandes wird auf die Urteile des LG, des Senats und des BGH sowie auf die gewechselten Schriftsätze und vorgelegten Urkunden Bezug genommen.

Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des sachverständigen Zeugen Sch. sowie Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen K. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Sitzungsniederschrift vom 4.7.2002 sowie das schriftliche Sachverständigengutachten vom 30.9.2002 (Bl. 394 ff.) hingewiesen.

 

Entscheidungsgründe

Die zulässige Berufung führt zu einem vorläufigen Erfolg. Die Klage ist dem Grunde nach gerechtfertigt. Ein etwaiges Mitverschulden der Klägerin bedarf noch der Klärung.

I. Der Anspruch der Klägerin ist nicht verjährt. Die Verjährungsfrist für die von der Beklagten im Jahre 1995 errichtete Tankanlage beurteilt sich nach § 638 S. 1 BGB a.F. (Art. 229, §§ 5, 6 Abs. 1 EGBGB) und beträgt deshalb fünf Jahre. Sie ist durch die im Juli 1997 erhobene Klage rechtzeitig unterbrochen worden (§ 209 Abs. 1 BGB). Dabei kann dahinstehen, o...

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