Leitsatz (amtlich)

Hat der Werkunternehmer seine vom Besteller abgenommene und vergütete Leistung ordnungsgemäß erbracht, und wird im Anschluss daran eine andere Firma mit Folgearbeiten befasst, die Änderungen an dem bereits errichteten Werk vornimmt, so verletzt der ursprünglich tätig gewordene Unternehmer keine Sorgfaltspflichten ggü. dem Besteller, wenn er der später tätig gewordenen Firma Monteure zur Verfügung stellt, die auf deren Weisung arbeiten und dabei Schaden verursachen.

 

Normenkette

BGB a.F. §§ 242, 276, 278, 631

 

Verfahrensgang

LG Landau (Pfalz) (Urteil vom 09.07.2002; Aktenzeichen HK O 10/02)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der Vorsitzenden der Kammer für Handelssachen des LG Landau in der Pfalz vom 9.7.2002 geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

II. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Der Klägerin wird nachgelassen, die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des nach dem Urteil vollstreckbaren Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages leistet.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten um einen Freistellungsanspruch der Klägerin gegen die Beklagte.

Die Rechtsvorgängerin der Klägerin mietete von der Protestantischen Kirchengemeinde M. einen Kirchturm zum Zweck des Betriebes und der Unterhaltung einer … – Mobilfunkstation. Die Klägerin beauftragte die Beklagte mit der Installation einer Funkkabine nebst Antennenrohren und Befestigungsvorrichtungen. Der Auftrag wurde ordnungsgemäß durchgeführt, von der Klägerin abgenommen und vergütet. Die weitere Installation der Antenne wurde von einer Firma R. durchgeführt, die im Auftrag einer Fa. T. tätig wurde und die es für erforderlich hielt, an den Installationen der Beklagten eine Änderung vorzunehmen. Zu diesem Zweck forderte sie zwei Monteure der Beklagten an, die zu dem Kirchturm hinfuhren und dort auf Weisung der Fa. R. die gewünschten Änderungen ausführten. Infolge dieser Änderungen kam es zu einer Beschädigung des Kirchturms, weil die Kirchenglocke beim Läuten gegen die Antennenhalterung stieß und dadurch Risse im Mauerwerk entstanden. Die Klägerin fordert von der Beklagten, sie von Schadensersatzansprüchen zu befreien, die von der Protestantischen Kirchengemeinde M. wegen der Sanierung der Schäden an sie gestellt werden.

Mit Urt. v. 9.7.2002, auf das zur näheren Darstellung des erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes sowie der Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat die Vorsitzende der Kammer für Handelssachen des LG Landau in der Pfalz der Klage stattgegeben.

Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung, die sie jeweils innerhalb gesetzlicher Frist eingelegt und begründet hat.

Die Beklagte macht geltend, das LG sei zu Unrecht vom Bestehen einer nachwirkenden Pflicht ausgegangen. Der mit der Klägerin geschlossene Werkvertrag sei erfüllt gewesen. Soweit die Beklagte später für die Firma R. tätig geworden sei, habe sie keine neue oder weiter gehende Verpflichtung ggü. der Klägerin übernommen. Der Beklagten sei von der Firma R. auch keine bestimmter Auftrag erteilt worden. Ihre Monteure seien den Leuten der Firma R. nur bei der Umsetzung eines Antennenrohrs behilflich gewesen und hätten auf Weisung der Firma R. gehandelt. Dass nach Abschluss der Arbeiten der Firma R. kein Probeläuten mehr durchgeführt worden sei, könne nicht zu ihren Lasten gehen. Verantwortlich dafür sei letztlich der bauleitende Architekt. Die Klage könne auch nicht auf abgetretenes Recht aus unerlaubter Handlung gestützt werden. Zum einen fehle es an einer unerlaubten Handlung ggü. der Eigentümerin. Zum anderen seien die eingesetzten Monteure immer absolut zuverlässig gewesen (Beweis: Zeuge N. N.). Schließlich habe die Erstrichterin auch nicht annehmen dürfen, die Beklagte habe nur den Schadensumfang bestritten.

Zur weiteren Darstellung wird auf die Berufungsbegründung vom 16.9.2002 (Bl. 86 ff. d.A.) verwiesen.

Die Beklagte beantragt, das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.

Die Klägerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass

1. die Beklagte verurteilt wird, die Klägerin freizustellen von allen notwendigen Schadensersatzansprüchen, welche der protestantischen Kirchengemeinde in M. entstanden sind und entstehen für die Sanierung der in der H.-Straße … gelegenen Protestantischen Kirche, verursacht durch das Schlagen der großen Glocke im Glockenturm gegen die Holzgebälkskonstruktion des Glockenturms im September 1999, hinsichtlich eines Gebäudesanierungsaufwandes von 210.000 DM netto = 17.371,30 Euro netto zuzüglich Architekten- und Statikerkosten von netto 23.000 DM = 11.759,71 Euro netto,

2. festzustellen, dass die Beklagte für den von der Protestantischen Kirchengemeinde in M. darüber hinaus entstandenen und entstehenden notwendigen Schaden eintrittspflichtig ist, welcher dieser entstanden ist am Kirchenge...

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