Entscheidungsstichwort (Thema)

Verwirkung des nachehelichen Unterhalts bei verfestigter Lebensgemeinschaft

 

Leitsatz (amtlich)

Auch bei Bestehen getrennter Wohnungen kann der Anspruch auf nachehelichen Unterhalt verwirkt sein, wenn sich die Beziehung zwischen Unterhaltsgläubiger und neuem Partner in einer mit einer Wochenendehe vergleichbaren Weise darstellt und zudem deutliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass die Wahl der unterschiedlichen Wohnungen nur erfolgte, um einen Unterhaltsanspruch nicht zu gefährden.

 

Normenkette

BGB § 1579 Nr. 2

 

Verfahrensgang

AG Ludwigshafen (Urteil vom 21.09.2009; Aktenzeichen 5a F 219/09)

 

Tenor

I. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des AG - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 21.9.2009 geändert:

Die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlich protokollierten Vergleich vom 14.6.2002 (Az.: 2 UF 10/02, Pfälz. OLG Zweibrücken) wird für die Zeit ab Rechtskraft dieses Urteils für unzulässig erklärt.

II. Die Kosten des Rechtsstreits fallen der Beklagten zur Last.

Dies gilt nicht für die Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen AG - Familiengericht - Neustadt an der Weinstraße entstanden sind; letztere hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Parteien haben am ... geheiratet und wurden mit Verbundurteil des AG - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 5.12.2001 geschieden; Rechtskraft der Ehescheidung ist im April 2002 eingetreten.

Aus der Ehe sind die Söhne D., geboren am ..., und der noch ältere S. hervorgegangen, die mittlerweile wirtschaftlich selbständig sind.

Die Trennung der Parteien erfolgte am 1.8.1995.

Bereits im Oktober 1995 bezog die Beklagte mit ihrem Lebensgefährten R. Z. eine gemeinsame Wohnung in A.

Bezüglich des Trennungsunterhalts schlossen die Parteien am 13.3.1997 vor dem Pfälzischen OLG Zweibrücken im Verfahren 6 UF 89/96 einen gerichtlich protokollierten Vergleich, in dem sich der Kläger zur Zahlung von Trennungsunterhalt an die Beklagte i.H.v. monatlich 1.451 DM verpflichtete.

Auf die vom Kläger bezüglich des titulierten Trennungsunterhalts erhobene Vollstreckungsabwehrklage erging im Verfahren 5a F 251/08 das Urteil des AG - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein vom 27.11.1998, mit dem die Zwangsvollstreckung aus dem gerichtlich protokollierten Vergleich vom 13.3.1997 für unzulässig erklärt wurde.

Zur Begründung führte das Familiengericht aus, die Beklagte habe ihren Trennungsunterhalt verwirkt, weil sie mit dem Zeugen R. Z. in einer verfestigten eheähnlichen Beziehung lebe. Bei der angeblichen Wohnung des Zeugen Z. in M., die ihm ein Freund voll möbliert und kostenlos zur Verfügung gestellt habe, handele es sich - wie die Ortsbesichtigung ergeben habe - um eine bloße Scheinadresse.

Nach Erlass dieses Urteils, gegen das die Beklagte kein Rechtsmittel eingelegt hatte, bezog diese eine eigene Mietwohnung in N.

Gegen die im Scheidungsverbundurteil vom 5.12.2001 ausgesprochene Verurteilung zur Zahlung nachehelichen Unterhalts legte der Kläger Berufung zum Pfälzischen OLG Zweibrücken ein.

Im Berufungsverfahren schlossen die Parteien den gerichtlich protokollierten Vergleich vom 14.6.2002 (Az. 2 UF 10/02). Darin kamen die Parteien überein, dass der Kläger - dort Antragsteller - an die Beklagte - dort Antragsgegnerin - Aufstockungsunterhalt i.H.v. monatlich 753 EUR zahlen sollte, wovon 606 EUR auf den Elementarunterhalt und 147 EUR auf den Altersvorsorgeunterhalt entfielen. Die Vergleichsgrundlagen sahen auf Seiten der Antragsgegnerin Einkünfte aus vollschichtiger Erwerbstätigkeit i.H.v. bereinigt monatlich 988 EUR vor; außerdem wurden Vorteile durch den Zeugen Z. i.H.v. monatlich 256 EUR im Wege der Anrechnung berücksichtigt.

Mit zunächst beim AG - Familiengericht - Neustadt an der Weinstraße erhobener Vollstreckungsabwehrklage hat der Kläger beantragt, die Vollstreckung aus dem gerichtlich protokollierten Vergleich vom 14.6.2002 für unzulässig zu erklären.

Zur Begründung hat der Kläger ausgeführt, mittlerweile sei infolge des Zeitablaufs von einer verfestigen Lebensgemeinschaft des Zeugen Z. mit der Beklagten auszugehen. Beide bewohnten zwar getrennte Wohnungen in A. und N.; gleichwohl lebe man aber wie in einer Wochenendehe zusammen.

Das AG - Familiengericht - Ludwigshafen am Rhein hat nach Verweisung der Sache zu dieser streitigen Frage Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen R. Z. Bezüglich des Inhalts seiner Bekundung wird auf das Protokoll des Familiengerichts vom 21.8.2009 Bezug genommen (Bl. 51-52 d.A.).

Mit Urteil vom 21.9.2009 hat das Familiengericht die Vollstreckungsabwehrklage des Klägers abgewiesen.

Zur Begründung hat das Familiengericht im Wesentlichen ausgeführt, aufgrund der Bekundung des Zeugen Z. könne nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte mit diesem Zeugen in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebe. Die Beziehung beschränke sich auf das gemeinsame Verbringen von Freizeit und Urlauben, ansonsten aber bewahre man sich bewusst eigene Lebe...

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