Entscheidungsstichwort (Thema)

Klauselerteilung gegen den Rechtsnachfolger. Festsetzung der Zwangsvollstreckungskosten

 

Tenor

1. Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Gläubiger hat die Kosten, des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 600,– DM festgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Gläubigers ist in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§§ 21 Nr. 1, 11 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 4, 5 RpflG, 567 Abs. 1, Abs. 2 Satz 2, 569 Abs. 1 und Abs. 2, 577 Abs. 2 Satz 1, 104 Abs. 3 Satz 1 ZPO). In der Sache führt das Rechtsmittel jedoch nicht zum Erfolg.

Der Rechtspfleger und ihm folgend das Landgericht haben von den Kosten, deren Festsetzung der Gläubiger für die Durchführung des Zwangsvollstreckungsverfahrens beansprucht, zu Recht die doppelte Berechnung einer 3/10 Gebühr gemäß §§ 57, 58 BRAGO sowie die außerdem gemäß §§ 120 Abs. 2, 11 Abs. 2 Satz 1 BRAGO geforderten Gebühren für die Aufenthaltsermittlung des Schuldners als nicht erstattungsfähig abgesetzt.

1. Das Landgericht ist zunächst im Ansatz zutreffend davon ausgegangen, daß der Gläubiger nicht darauf beschränkt ist, Kosten der Zwangsvollstreckung im Sinne von § 788 ZPO ohne besonderen Vollstreckungstitel zusammen mit dem Hauptanspruch beizutreiben. Solche Kosten können vielmehr auch im Verfahren nach §§ 103 ff. ZPO festgesetzt werden (ständige Rechtsprechung des Senats, zuletzt Beschluß vom 5. September 1997 – 3 W 152/97 – veröffentlicht OLGR 1998, 159 und JurBüro 1998, 215).

2. Ebenfalls zutreffend hat das Landgericht dem Gläubiger für die anwaltliche Vertretung im Zwangsvollstreckungsverfahren nur einmal die 3/10 Gebühr gemäß §§ 57, 58 BRAGO zugebilligt. Dazu nimmt der Senat zur Vermeidung von Wiederholungen auf die Ausführungen des Rechtspflegers im angefochtenen Beschluß und des Landgerichts in seiner Nichtabhilfeentscheidung vom 6. April 1998 Bezug.

3. Eine Kostenerstattung kommt schließlich nicht in Betracht, soweit die Verfahrensbevollmächtigte des Gläubigers gesondert Gebühren für die Aufenthaltsermittlung des Schuldners in Ansatz gebracht hat. Ob ein mit der Durchführung der Zwangsvollstreckung beauftragter Rechtsanwalt gemäß § 120 Abs. 2, 11 Abs. 2 Satz 1 BRAGO eine bzw. mehrere Festgebühren für die Aufenthaltsermittlung beanspruchen kann, wird in Rechtsprechung und Literatur nicht einheitlich beantwortet (bejahend etwa. LG Hamburg JurBüro 1990, 1291; AG Westerstede MDR 1987, 419; Hartmann, Kostengesetze 27. Aufl. § 120 BRAGO. Rdnr. 8; verneinend LG Berlin JurBüro 1987, 71; LG Konstanz Rpfleger 1992, 365; Hansens, BRAGO B. Aufl. 120 Rdnr. 3 jew. m.w.Nw.). Der Senat folgt insoweit – ebenso wie das Landgericht – der letztgenannten Auffassung. Die – soweit ersichtlich – einzige obergerichtliche Entscheidung im Zusammenhang mit anwaltlicher Aufenthaltsermittlung des OLG Köln (AnwBl. 1968, 351 betrifft kein Kostenfestsetzungsverfahren gemäß §§ 103 ff. ZPO. Nach dem geschilderten Sachverhalt ging es dort lediglich um die Frage, ob ein mit der Foderungseinziehung beauftragter Rechtsanwalt (als Kläger) von seinem Mandanten wegen zahlreicher Anschriftenermittlungen Auslagenersatz beanspruchen kann. Erfolgt die Anschriftenermittlung hingegen – wie hier – während eines laufenden gerichtlichen Vollstreckungsverfahrens, verbietet es die Systematik der BRAGO, die Tätigkeiten des Rechtsanwalts in gerichtliche (Zwangsvollstreckung) und außergerichtliche (Ermittlung der Anschriften) aufzuspalten (vgl. dazu Mümmler JurBüro 1992, 77). Dies ergibt sich daraus, daß anwaltliche Tätigkeiten, welche die Gebührentatbestände des 3. bis 11. Abschnitts der BRAGO erfüllen, eine Anwendung der §§ 118, 120 BRAGO ausschließen (vgl.: dazu auch Lorenschat DGVZ 1989, 150; Hansens JurBüro 1987, 809). Ob im Rahmen eines außergerichtlichen Mandats entsprechendes gilt (so LG Konstanz RPfleger 1992, 365; Hansens JurBüro 1987, 809, 812), bedarf hier keiner Entscheidung.

4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Die Festsetzung des Beschwerdewertes richtet sich nach dem Interesse des Gläubigers an einer Änderung der angefochtenen Entscheidung, §§ 25 Abs. 2 Satz 1, 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

 

Fundstellen

Haufe-Index 610248

JurBüro 1998, 468

MDR 1998, 1183

OLGR-KSZ 1998, 455

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