Entscheidungsstichwort (Thema)

Praktische Ausübung des Umgangsrechts. Regelung des persönlichen Umgangs zwischen dem nichtsorgeberechtigten Elternteil und dem minderjährigen ehegemeinschaftlichen Kind

 

Leitsatz (redaktionell)

Durch notariellen Ehevertrag mit Scheidungsvereinbarungen können Eltern die praktische Ausübung und wirtschaftliche Ausgestaltung des Umgangsrechts mit den Kindern in zulässiger Weise regeln. Eine solche Elternvereinbarung kann einseitig nur aufgelöst werden, wenn erhebliche Gründe des Kindeswohls einem Festhalten an der Einigung entgegenstehen.

 

Normenkette

BGB § 1684

 

Verfahrensgang

AG Speyer (Aktenzeichen 41 F 4/95)

 

Tenor

I. Auf die befristete Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluß des Amtsgerichts – Familiengericht – Speyer vom 9. Januar 1998 geändert:

Der Antragsteller und die Antragsgegnerin haben zur Durchführung des Umgangsrechts mit dem betroffenen Kind … zu gleichen Teilen und im Wechsel durch geeignete Maßnahmen für dessen Transport zwischen ihren Wohnungen zu sorgen und die diesbezüglichen Kosten ebenfalls zu gleichen Teilen zu tragen.

II. Soweit hinsichtlich der noch nicht geregelten Modalitäten des Holens – und Bringens des Kindes weiterer Klärungsbedarf besteht, werden die noch zu treffenden Entscheidungen dem Amtsgericht – Familiengericht – Speyer übertragen.

III. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei; außergerichtliche Auslagen werden nicht erstattet.

IV. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.000,– DM festgesetzt.

V. Für die Antragsgegnerin wird die weitere Beschwerde zugelassen.

 

Gründe

I.

Der Antragsteller ist Arzt, die Antragsgegnerin Oberstudienrätin. Ihre am 17. Juli 1981 geschlossene Ehe ist durch Urteil des Amtsgericht Fürth vom 22. Dezember 1992 geschieden. Aus der Ehe ist das minderjährige Kind …, geboren am 12. Februar 1982, hervorgegangen. Die elterliche Sorge für das Kind hat das Familiengericht der Mutter übertragen. Zuvor hatten die Eltern eine umfangreiche notariell beurkundete Scheidungsvereinbarung vom 4. Dezember 1992 getroffen. Hinsichtlich der elterlichen Sorge und des Umgangsrechtes ist folgendes vereinbart:

„Die elterliche Sorge für die gemeinsame Tochter … und die Regelung des persönlichen Umgangs mit dieser obliegt der gerichtlichen Entscheidung. Hierzu wird von den Eltern gemeinsam der nachfolgende Vorschlag gemacht.

Die Übertragung der elterlichen Sorge auf die Mutter wird zugestimmt.

Verlegt ein Elternteil jedoch seinen Wohnsitz außerhalb Stadt-Landkreis … bzw. …, steht dem Vater anstatt dem Umgang nach vorstehenden Ziffern 1 und 2 ein Umgangsrecht an 20 – zwanzig – Wochenenden pro Kalenderjahr, beginnend am Freitag 12.00 Uhr und endend am Sonntag abend bzw. Montag morgen.

Beide Elternteile haben zu gleichen Teilen und im Wechsel für den Transport des Kindes (Arbeit und Kosten) zwischen den Wohnungen durch geeignete Maßnahmen zu sorgen.

…”

Die Handhabung und Anwendung dieser Vereinbarung ist zwischen den Parteien umstritten. Bei Abschluß der Vereinbarung wohnten die Eltern des Kindes beide noch in …. Die Antragsgegnerin ist seit dem 17. Februar 1993 wiederverheiratet und im Juli 1993 nach … in Rheinland Pfalz verzogen. In der neuen Ehe hat sie im Dezember 1994 ein weiteres Kind geboren.

Der Antragsteller hat mit der Behauptung, er sei in der Zeit zwischen dem 27. Dezember 1994 und dem 17. März 1996 an insgesamt 26 Tagen mit dem Kraftwagen zu seiner geschiedenen Ehefrau und zurück gefahren, um das Kind jeweils abzuholen oder zurückzubringen, im Klagewege Ersatz der Hälfte seines mit 6.570,72 DM errechneten Fahrtkostenaufwandes für eine Wegstrecke von insgesamt 12.636 km verlangt. Die ist Gegenstand des Parallelverfahrens 5 UF 19/98.

In vorliegendem Verfahren streiten die beteiligten Eltern um die Ausgestaltung des Umgangs zwischen dem Antragsteller und dem betroffenen Kind, insbesondere um die Verteilung des Aufwandes „an Arbeit und Kosten für das Holen und Bringen des Kindes” zwischen den beiderseitigen Wohnorten.

Nach Einholung eines psychologischen Kurzgutachtens bei der Gesellschaft für wissenschaftliche Gerichts- und Rechtspsychologie hat das Familiengericht mit Beschluß vom 21. Februar 1997 das Umgangsrecht wie folgt geregelt:

1. Dem Antragsteller steht der persönliche Umgang mit dem Kind jedes dritte Wochenende von Freitag, 14.00 Uhr bis sonntags, längstens 19.00 Uhr zu, erstmals an dem Wochenende 7. bis 9. März 1997.

Sofern das Besuchsrecht aus Gründen, die im Bereich der Antragsgegnerin oder des Kindes liegen – z.B. Krankheit, Urlaub, Kindergeburtstage, Schulfest usw. – nicht wahrgenommen werden kann, wird das Besuchswochenende in der Weise nachgeholt, daß die Besuche im 14tägigen Abstand durchgeführt werden, bis ein Ausgleich herbeigeführt ist. Dem Antragsteller steht der persönliche Umgang mit dem Kind weiterhin zu, in den ersten drei Wochen der Sommerferien, während der gesamten Herbstferien und in der letzten Woche der Weihnachtsferien.

2. Der Antragsteller hat auf seine Kosten das Kind pünktlich abzuholen und zurückzubringen.

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