Verfahrensgang

LG Mainz (Beschluss vom 02.12.1986; Aktenzeichen 8 T 64/85)

AG Worms (Aktenzeichen 4 II 129/84)

 

Tenor

1. Die sofortigen weiteren Beschwerden werden zurückgewiesen.

2. Der Beteiligte zu 1) hat die Gerichtskosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.

3. Der Gegenstandswert wird auf 15.000,00 DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten zu 2) und 3) sind Wohnungseigentümer in der im Beschlußeingang bezeichneten Wohnanlage. Der Beteiligte zu 1) war bis zum 13. Februar 1986 Eigentümer von im Erdgeschoß gelegenen Räumen, die er dem Beteiligten zu 4) im September 1984 langfristig zum Betrieb eines Billard-Cafés vermietet hatte. Mit Grundbucheintragung vom 13. Februar 1986 erwarb der Beteiligte zu 4) das Eigentum an diesen Räumen.

Mit Beschlüssen vom 27. Februar 1985 hat das Amtsgericht Worms auf entsprechende Anträge der Beteiligten zu 2) und 3) dem Beteiligten zu 1) untersagt, „sein Wohnungseigentum, bestehend aus zwei Räumen, einem WC, einem Flur (115,21 qm) in der Wohnanlage … im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichnet, als Billard-Café oder in vergleichbarer Art und weise zu nutzen oder nutzen zu lassen”. Auf die hiergegen gerichteten sofortigen Beschwerden des Beteiligten zu 1) hat die 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz mit gleichlautenden Beschlüssen vom 12. Februar 1986 unter Abänderung der Entscheidungen des Amtsgerichts die Anträge der Beteiligten zu 2) und 3) zurückgewiesen. Auf die hiergegen erhobenen sofortigen weiteren Beschwerden der Beteiligten zu 2) und 3) hat der Senat mit Beschluß vom 5. Mai 1986 die Beschlüsse der 8. Zivilkammer des Landgerichts Mainz aufgehoben und das Verfahren zur erneuten Sachbehandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsbeschwerden, an das Landgericht Mainz zurückverwiesen. Dieses hat nach mündlicher Verhandlung vom 2. Dezember 1986 mit den angefochtenen Beschlüssen die sofortigen Beschwerden des Beteiligten zu 1) gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts Worms vom 27. Februar 1985 zurückgewiesen und dem Beteiligten zu 1) die Kosten des Beschwerdeverfahrens sowie diejenigen der sofortigen weiteren Beschwerde einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beteiligtem zu 2) und 3) auferlegt. Gegen diese wiederum gleichlautenden Entscheidungen richten sich die sofortigen weiteren Beschwerden des Beteiligten zu 1).

 

Entscheidungsgründe

II.

Die Rechtsmittel des Beteiligten zu 1) begegnen in verfahrensrechtlicher Hinsicht keinen Bedenken (§ 45 Abs. 1 WEG, §§ 21, 22, 27 und 29 FGG). In der Sache muß den Rechtsbeschwerden, die der Senat zur gemeinsamen Entscheidung verbunden hat, indes der Erfolg versagt bleiben, denn die angefochtenen Entscheidungen des Landgerichts beruhen ersichtlich nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 27 Satz 1 FGG).

1. Ohne Rechtsfehler hat das Landgericht angenommen, daß das Verfahren durch die Veräußerung des von dem Unterlassungsbegehren der Beteiligten zu 2) und 3) betroffenen Teileigentums nicht berührt worden ist. Denn im Falle einer – wie hier – nach Rechtshängigkeit des Verfahrens erfolgten Veräußerung de Wohnungseigentums sind die Vorschriften der Zivilprozeßordnung über die Veräußerung der streitbefangenen Sache (§§ 261 Abs. 2 Nr. 2, 265, 325, 727 ZPO) entsprechend anzuwenden (allgem. Ansicht; vgl. etwa KG NJW 1970, 330, 331 f; BayObLGZ 1975, 53, 55; BayObLG Rpfleger 1979, 446 = MDR 1980, 142 LS; ZMR 1983, 391, 393; OLG Oldenburg ZMR 1980, 63; Weitnauer, WEG, 6. Aufl., § 43 Rdnr. 4 r sowie Anhang § 43 Rdnr. 8).

2. Auch in der Sache sind die angefochtenen Entscheidungen des Landgerichts rechtlich nicht zu beanstanden.

a) Nach den verfahrensfehlerfrei getroffenen und von der Rechtsbeschwerde nicht angegriffenen Feststellungen des Landgerichts sind die von dem Unterlassungsbegehren betroffenen Erdgeschoßraume im Aufteilungsplan als „Laden, Büro, Arzt oder Wohnung” bezeichnet. Wie der Senat bereits in seinem Beschluß vom 5. Mai 1986 dargelegt hat, ist mit dieser Kennzeichnung eine Zweckbestimmung mit Vereinbarungscharakter getroffen worden (Seite 5 des Senatsbeschlusses vom 5. Mai 1986 – 3 W 60/86 und 3 W 61/86 – mit weiteren Nachweisen). Gemäß § 15 Abs. 1 und 3 WEG schränkt diese Zweckbestimmung das grundsätzlich freie Nutzungsrecht (§ 13 Abs. 1 WEG) des jeweiligen Teileigentümers der betreffenden Räume ein (§§ 8 Abs. 2, 5 Abs. 4 WEG vgl. BayObLGZ 1982, 1, 4 m.w.N.; BayObLG ZMR 1986, 450, 451.; Senatsbeschlüsse vom 20. Juni 1985 – 3 W 73/85 – und vom 9. Januar 1987 – 3 W 198/86 –).

b) Da die genannte Zweckbestimmung als Inhalt des Sondereigentums ins Grundbuch eingetragen ist, unterliegt sie wie alle Grundbucheintragungen der selbständigen Auslegung durch das Rechtsbeschwerdegericht (BGHZ 37, 147, 148 f; BayObLGZ 1982, 1, 4 m.w.N.; Senatsbeschluß vom 9. Januar 1987 – 3 W 198/86 –). Dabei ist auf den Wortlaut und den Sinn abzustellen, wie sich dieser für einen unbefangenen Betrachter als nächstliegende Bedeutung des eingetragenen oder in Bezug Genommenen ergibt (BGHZ 59, 205, 209; BayObLG aaO; OLG Karlsruhe OLGZ 1985, 397/98; Se...

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