Leitsatz (amtlich)

›Kosten, die auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren und später geänderten Urteils überzahlt wurden und im Wege der Rückfestsetzung festgesetzt werden, sind ab Einreichung des Rückfestsetzungsantrags zu verzinsen. Für den davor liegenden Zeitraum sind Zinsen nur dann festzusetzen, wenn solche auf den später wirkungslos gewordenen ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss gezahlt worden sind.‹

 

Verfahrensgang

LG Kaiserslautern (Entscheidung vom 22.06.2004; Aktenzeichen HK.O 4/97)

 

Gründe

Die allein gegen den Zinsausspruch im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss gerichteten sofortigen Beschwerden der Parteien sind zulässig, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO. In der Sache führt die sofortige Beschwerde der Klägerin in vollem Umfang zum Erfolg. Die sofortige Beschwerde der Beklagten führt zu einem Teilerfolg. Im Übrigen ist sie unbegründet und deshalb zurückzuweisen.

Der Zinsausspruch im angefochtenen Kostenfestsetzungsbeschluss kann sowohl hinsichtlich des Zeitpunkts der Verzinsungspflicht als auch zur Zinshöhe keinen Bestand behalten. Er tituliert zu Unrecht Zinsen für die Zeit vor dem 4. Juli 2002 und ist insoweit auf die sofortige Beschwerde der Klägerin entsprechend zu ändern. Für die Zeit ab dem 4. Juli 2002 tituliert er Zinsen in zu geringer Höhe. Insoweit ist er auf die sofortige Beschwerde der Beklagten entsprechend zu ändern. Soweit die Beklagten höhere Zinsen für die Zeit vor dem 4. Juli 2002 fordern, bleibt ihr Rechtsmittel in der Sache ohne Erfolg.

1. Der Kostenfestsetzungsbeschluss hat eine Rückfestsetzung zum Gegenstand, die in entsprechender Anwendung von § 717 Abs. 2 ZPO zulässig ist und im Kostenfestsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO erfolgen kann, wenn - wie vorliegend - die auszugleichende Zahlung zwischen den Parteien unstreitig ist (vgl. für alle etwa Zöller/Herget, ZPO 24. Aufl. § 104 Rdn. 21 " Rückfestsetzung" m.w.N.). Die Rückfestsetzung dient dem Ausgleich von Kosten, die auf Grund eines vorläufig vollstreckbaren und später geänderten Urteils überzahlt worden sind. Sie erstreckt sich nur dann auf Zinsen, wenn solche auf den später wirkungslos gewordenen ursprünglichen Kostenfestsetzungsbeschluss auch gezahlt worden sind (vgl. KG Berlin, KGR 2004, 69). Dies war hier nicht der Fall. Nach dem vorgelegten Zahlungsbeleg vom 26. März 1999 haben die Beklagten nur die im später wirkungslos gewordenen Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10. März 1999 titulierte Hauptforderung beglichen. Im Hinblick darauf bestand kein Anlass, für die Rückfestsetzung Zinsen seit dem Eingang des ursprünglichen Kostenfestsetzungsantrags der Klägerin am 17. Februar 1999 festzusetzen.

2. Von der Pflicht zum Ersatz zu Unrecht gezahlter Zinsen ist die Pflicht zur Verzinsung des aus der Rückfestsetzung erwachsenden Kostenerstattungsanspruchs der Beklagten zu unterscheiden. Sie ergibt sich aus einer entsprechenden Anwendung von § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO (vgl. OLG Düsseldorf JurBüro 1998, 309, 310 m.w.N.). Maßgebend für die Verzinsung ist dabei der Zeitpunkt der Einreichung des Rückfestsetzungsantrags. Im hier vorliegenden Fall war dies der 4. Juli 2002. An diesem Tag ist der Antrag der Beklagten vom 3. Juli 2002 beim Landgericht Kaiserslautern eingegangen (vgl. Blatt 464 der Akten). Zu diesem Zeitpunkt galt bereits § 104 Abs. 1 Satz 2 ZPO n.F.. Auf der Grundlage dieser Vorschrift durften Zinsen nicht nur in Höhe von 4 % zugesprochen werden. Die festgesetzten Kosten sind vielmehr mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.

3. Die Kostenentscheidung ergeht gemäß §§ 97, 92 Abs. 1 ZPO. Die Festsetzung des Wertes des Beschwerdegegenstandes beruht auf §§ 25 Abs. 2, 12 Abs. 1 GKG, 3 ZPO.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI2962759

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