Entscheidungsstichwort (Thema)

Wohnungsgrundbuch. Anfechtung einer Zwischenverfügung. Vorlage einer Abgeschlossenheitsbescheinigung

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 02.01.2001; Aktenzeichen 5 T 130/00)

AG Speyer

 

Tenor

1. Die weitere Beschwerde wird zurückgewiesen.

2. Der Gegenstandswert für das Verfahren der weiteren Beschwerde wird auf 1.000,– DM festgesetzt.

 

Tatbestand

I.

Die Beteiligten sind Miteigentümer einer Wohnungseigentumsanlage. Die Beteiligte zu 1) ist Sondereigentümerin der im ersten Obergeschoss befindlichen, im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Räumlichkeiten; die Beteiligte zu 2) ist Sondereigentümerin der im Dachgeschoss gelegenen, im Aufteilungsplan mit Nr. 3 bezeichneten Räumlichkeiten. Zum Sondereigentum der Beteiligten zu 1) gehören auch drei eigens zugängliche Räume des ersten Obergeschosses, die durch das – im Gemeinschaftseigentum stehende – Treppenhaus von den übrigen Räumen getrennt und im Aufteilungsplan als Gästezimmer, WC und Abstellraum bezeichnet sind. Die Abgeschlossenheitsbescheinigung zur Teilungserklärung vom 6. Oktober 1994 weist die mit Nummern 1 bis 3 bezeichneten Wohnungen als in sich abgeschlossen aus.

Die Beteiligte zu 1) hat mit notariellem Kaufvertrag vom 6. Juni 2000 die oben näher bezeichneten drei Räume an die Beteiligte zu 2) veräußert. Nach Ziffer II der notariellen Urkunde sollen die in dem der Urkunde beigefügten Aufteilungsplan nunmehr mit Nr. 3 bezeichneten Räume von der Wohnung Nr. 2 abgetrennt und im Wege der Bestandteilszuschreibung mit der Wohnung Nr. 3 verbunden werden, ohne dass sich an den Miteigentumsanteilen etwas ändert. In der dazu vorgelegten Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 22. Mai 2000 werden die jetzt mit Nr. 3 gekennzeichneten nicht zu Wohnzwecken dienenden Räume (Nebenräume zu Wohnung Nr. 3) im ersten Obergeschoss als in sich abgeschlossen ausgewiesen.

Mit Zwischenverfügung vom 25. Oktober 2000 forderte die Rechtspflegerin des Grundbuchamts u.a. die Vorlage einer weiteren Bescheinigung, wonach trotz Abtrennung der Räume die Wohnung Nr. 2 noch in sich abgeschlossen sei. Die hiergegen gerichtete Erinnerung und Beschwerde der Beteiligten sind ohne Erfolg geblieben. Mit ihrer Rechtsbeschwerde machen sie geltend, hinsichtlich der verbleibenden Räume der Wohnung Nr. 2 ergebe sich die Abgeschlossenheit aus der im Zusammenhang mit der Teilungserklärung erteilten Bescheinigung. Denn diese hätte nur erteilt werden dürfen, wenn die Wohnung auch ohne die außerhalb gelegenen, vom gemeinschaftlichen Flur aus zugänglichen und hier übertragenen, drei Räume in sich abgeschlossen war.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die weitere Beschwerde ist gemäß § 78 GBO statthaft und auch im Übrigen in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden (§ 80 Abs. 1 und 3 GBO). In der Sache bleibt das Rechtsmittel indes ohne Erfolg. Die angefochtene Entscheidung beruht nicht auf einer Verletzung des Gesetzes (§ 78 Satz 1 GBO).

1. Zunächst unterliegt es keinen rechtlichen Bedenken, wenn – wie hier – zwei Wohnungseigentümer einzelne Räume ihres Sondereigentums von dem einen auf den anderen übertragen. Dazu bedarf es, wie in Rechtsprechung und Literatur allgemein anerkannt ist (vgl. BayObLG DNotZ 1984, 381, 382 f; Haegele/Schöner/Stöber, Grundbuchrecht 11. Aufl. Rdnr. 2968; Bärmann/Pick, WEG 8. Aufl. § 6 Rdnr. 4; Weitnauer, WEG 8. Aufl. § 6 Rdnr. 4 jew. m.w.N.), weder einer gleichzeitigen Änderung der jeweiligen Miteigentumsanteile noch einer Mitwirkung der übrigen Wohnungseigentümer. Die Übertragung erfolgt in der Form des § 4 WEG i.V.m. §§ 873, 925, 313 BGB (vgl. BayObLG aaO; Haegele/Schöner/Stöber aaO). Verändern sich die Grenzen des Sondereigentums bedarf es jedoch, wie im Fall der Unterteilung (vgl. dazu BayObLG NJW-RR 1994, 716 m.w.N.), der Vorlage eines neuen bestätigten Aufteilungsplans sowie einer Bescheinigung der Baubehörde über die Abgeschlossenheit der neu gebildeten Einheiten (Rapp, MittBayNot. 1996, 344, 348; Hauger, WE 1991, 66, 67; Bauer/von Oefele, GBO AT V 346). Dabei ist die Abgeschlossenheitsbescheinigung zwingende Eintragungsvoraussetzung; fehlt sie, so darf Wohnungseigentum durch das Grundbuchamt nicht begründet werden (vgl. BayObLGZ 1990, 168, 170 f. sowie NJW-RR 1994, 716; Hauger aaO).

2. Ausgehend von den vorgenannten Grundsätzen haben hier die Vorinstanzen zu Recht die Grundbucheintragung von der Vorlage einer Abgeschlossenheitsbescheinigung zur verkleinerten Wohnung Nr. 2 abhängig gemacht. Umstände, die es rechtfertigen könnten, hierauf ausnahmsweise zu verzichten, liegen nicht vor. Insbesondere kann nicht auf die frühere Bescheinigung nebst Aufteilungsplan abgestellt werden.

a) Ohne Rechtsfehler gehen die Vorinstanzen zunächst davon aus, dass der Nachweis für die Abgeschlossenheit im Sinne des § 3 Abs. 2 WEG erbracht ist, soweit es um die durch Übertragung der Räume vergrößerte Wohnung Nr. 3 geht. Für die übertragenen Räume ist mit dem Eintragungsantrag eine neue Abgeschlossenheitsbescheinigung vom 22. Mai 2000 beigefügt. Das Grundbuchamt ist inso...

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