Verfahrensgang

LG Landau (Pfalz) (Urteil vom 16.12.2014; Aktenzeichen 2 O 218/14)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Einzelrichters der 2. Zivilkammer des LG Landau i.d. Pfalz vom 16.12.2014, Az. 2 O 218/14, wie folgt abgeändert:

Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an den Kläger 6.081,58 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem... sowie 638,79 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

II. Die Kosten des Rechtsstreits erster Instanz werden gegeneinander aufgehoben. Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Kläger zu tragen.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Am... befuhr der Kläger mit seinem Fahrzeug..., die... in Richtung ... An der Lichtzeichenanlage an der Kreuzung... musste er zunächst verkehrsbedingt anhalten. Der Beklagte zu 1) fuhr mit seinem Fahrzeug..., das bei der Beklagten zu 2) haftpflichtversichert ist, auf der... und beabsichtigte, an der oben genannten Kreuzung nach links in die... einzubiegen. Der Kläger kam ihm entgegen. Im Kreuzungsbereich kollidierten die beiden Fahrzeuge. Bei dem klägerischen Fahrzeug kam es zu einem Schaden in Höhe von insgesamt 12.163,16 EUR (in erster Instanz war die Höhe des Restwertes noch streitig, in zweiter Instanz jedoch nicht mehr). Mit Schreiben vom 12.6.2014 bzw. vom 17.6.2014 forderte der Prozessbevollmächtigte des Klägers die Beklagte zu 2) zum Ausgleich des bezifferten Schadens auf.

Der Kläger hat erstinstanzlich behauptet, er sei bei "grün" in die Kreuzung eingefahren. Zur Kollision sei es gekommen, weil der Beklagte zu 1) ihm grob verkehrswidrig die Vorfahrt genommen habe. Für ihn, den Kläger, sei der Unfall unvermeidbar gewesen, so dass die Beklagten ihm seinen gesamten Schaden zu ersetzen hätten.

Er hat erstinstanzlich beantragt,

1. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an ihn 12.163,16 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem... zu zahlen,

2. die Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, 958,19 EUR an nichtstreitwerterhöhenden außergerichtlichen Rechtsanwaltsgebühren zu bezahlen.

Die Beklagten haben beantragt, die Klage abzuweisen.

Die Beklagten haben vorgetragen, der Kläger sei bei "rot" in die Kreuzung eingefahren und habe dadurch den Unfall verursacht. Als der Beklagte zu 1) von seiner Linksabbiegerspur nach links abgebogen sei, habe die Lichtzeichenanlage für ihn "grün" gezeigt. Eine Ersatzpflicht bestehe daher nicht.

Der Einzelrichter der 2. Zivilkammer des LG Landau i. d. Pfalz hat im Termin zur mündlichen Verhandlung vom 18.11.2014 die Parteien zum Unfallhergang angehört. Nachdem der in diesem Termin geschlossene Widerrufsvergleich von den Beklagten widerrufen worden war, hat er am 16.12.2014 ein Urteil verkündet und in diesem dem Kläger 2/3 seines Schadens zugesprochen (8.108,77 EUR). Dies hat er damit begründet, dass der Unfall unaufklärbar sei. Da jedoch der Beklagte zu 1) nach links abgebogen sei, sei nicht von einer hälftigen Haftungsverteilung auszugehen, sondern die Betriebsgefahr des Linksabbiegers sei auf Grund der Gefahrenträchtigkeit des Linksabbiegevorgangs höher zu veranschlagen.

Gegen dieses Urteil wenden sich die Beklagten mit der Berufung. Sie sind der Ansicht, dass auf Grund der Unaufklärbarkeit des Unfalls von einer hälftigen Haftungsverteilung auszugehen sei. Die Betriebsgefahr des Beklagten zu 1) als Linksabbieger sei nicht höher zu bewerten als die des Klägers, da dieser auf einer Linksabbiegespur mit separatem Grünpfeil abgebogen sei und daher keine höhere Gefahrenträchtigkeit bestanden habe als bei jedem anderen Verkehrsteilnehmer.

Sie beantragen daher,

1. das Urteil des LG Landau vom 16.12.2014, Az. 2 O 218/14 zu ändern,

2. die Beklagten und Berufungskläger zu verurteilen, als Gesamtschuldner an den Kläger und Berufungsbeklagten 6.081,58 EUR nebst Zinsen hieraus in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit dem... sowie 638,79 EUR außergerichtliche Rechtsanwaltsgebühren zu zahlen.

Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Der Kläger ist der Ansicht, der Vortrag der Beklagten, der Beklagte zu 1) habe einen separaten Grünabbiegepfeil gehabt, sei verspätet. Ohne einen entsprechenden Pfeil sei die Haftungsverteilung von 2/3-1/3 nicht zu beanstande.

II. Die Berufung ist zulässig und begründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagten lediglich in Höhe von 50 % seines Schadens einen Ersatzanspruch gemäß §§ 7 StVG, 823 BGB, bei der Beklagten zu 2) jeweils i.V.m. § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG.

Die Berufungsbegründung hat zu Recht aufgezeigt, dass im Fall der Unaufklärbarkeit eines Verkehrsunfalls gemäß § 17 Abs. 1, Abs. 2 StVG eine hälftige Haftungsverteilung vorzunehmen ist, da lediglich die Betriebsgefahren der beteiligten Fahrzeuge gegeneinander abzuwägen sind. Bei der Abwägung nach § 17 Abs. 1 StVG ist zunächst von der allgemeinen Betriebsgefahr der unfallbeteiligten Kraftfah...

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