Entscheidungsstichwort (Thema)

Verfahren über die Anerkennung und Vollstreckung eines griechischen Umgangstitels. Keine Abänderung einer Teilentscheidung des Beschwerdegerichts im Wege der einstweiligen Anordnung

 

Leitsatz (amtlich)

Im Rahmen der Prüfung der Frage, ob ein Ferienumgangsrecht des Vaters mit dem Kind in Griechenland anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären ist, ist eine einstweilige Regelung dahingehend, dass das Kind während der - bereits anderweitig gerichtlich geregelten - regelmäßigen Besuchswochenenden des Vaters in Deutschland nicht beim Vater übernachten darf, weder zur tatsächlichen Vorbereitung der Entscheidung noch für die rechtliche Entscheidungsfindung von Bedeutung.

 

Normenkette

FGG §§ 18, 24 Abs. 3

 

Verfahrensgang

AG Zweibrücken (Aktenzeichen 1 F 178/03)

 

Tenor

Der Antrag der Mutter vom 5.10.2004 auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.

 

Gründe

Die Parteien streiten um die Anerkennung und Vollstreckung eines griechischen Titels über das Umgangsrecht des Vaters mit der gemeinsamen Tochter M.A. Mit Teilbeschluss vom 5.8.2004 hat der Senat auf die Beschwerde des Vaters drei Besuchswochenenden des Vaters in Deutschland festgelegt. Vorgesehen sind hierbei u.a. jeweils zwei Übernachtungen zusammen mit dem Vater innerhalb Deutschlands. Offen ist noch die Regelung des Umgangs während der Ferien. Hierzu hat der Senat ein Sachverständigengutachten in Auftrag gegeben zur Prüfung der Behauptung der Mutter, Ferienaufenthalte des Kindes in Griechenland würden das Kind extrem belasten und damit dem Kindeswohl widersprechen.

Mit Schreiben vom 17.9.2004 hat der Sachverständige u.a. angeregt, dass Übernachtungen des Kindes vorerst nicht stattfinden sollten, weil das Kind hierdurch "derzeit zu sehr labilisiert" werde. Die Mutter beantragt nunmehr, den Teilbeschluss des Senats dahin abzuändern, dass Übernachtungen des Kindes beim Vater nicht stattfinden.

Der Vater tritt dem Antrag entgegen.

Der Antrag der Mutter ist zurückzuweisen.

Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 24 Abs. 3 FGG im Rahmen der noch rechtshängigen verbleibenden Teilentscheidung über die Ferienumgangsregelung liegen nicht vor. Die von der Mutter begehrte Entscheidung bewegt sich nicht im Rahmen des Beschwerdegegenstandes, der dem Senat noch zur Entscheidung obliegt. Für die Prüfung der Frage, ob ein Ferienumgangsrecht des Vaters mit dem Kind in Griechenland anzuerkennen und für vollstreckbar zu erklären ist, ist eine einstweilige Regelung dahingehend, dass das Kind während der Besuchswochenenden des Vaters in Deutschland nicht beim Vater übernachten darf, weder zur tatsächlichen Vorbereitung der Entscheidung noch für die rechtliche Entscheidungsfindung von Bedeutung.

Eine Änderung des Senatsbeschlusses gem. § 18 FGG kommt nicht in Betracht. Die Änderungsbefugnis des § 18 FGG steht nur dem erstinstanzlichen Gericht zu (Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 18 Rz. 7; Bassenge/Herbst/Roth, FGG-RPflG, 9. Aufl., § 18 FGG Rz. 14). Das Rechtsmittelgericht darf die von ihm selbst erlassenen Entscheidungen nicht, auch nicht auf Antrag, ändern (Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 18 Rz. 8; Bassenge, FGG-RPflG, 9. Aufl., § 18 FGG Rz. 17), denn es kann nur wieder tätig werden, wenn es etwa im Instanzenzug erneut mit der Sache befasst wird (Schmidt in Keidel/Kuntze/Winkler, FGG, 15. Aufl., § 18 Rz. 8, m.w.N.; OLG Zweibrücken v. 17.12.2002 - 5 UF 112/00, FamRZ 2003, 961).

 

Fundstellen

Haufe-Index 1443825

FamRZ 2006, 359

OLGR-West 2005, 910

www.judicialis.de 2004

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