Leitsatz (amtlich)

1. Gegen die (teilweise) Zurückweisung eines Antrags gem. § 655 Abs. 1 ZPO findet der Rechtsbehelf des § 11 Abs. 2 RPflG - befristete Erinnerung zum FamG - statt (vgl. hierzu Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 646 Rz. 13, § 655 Rz. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 646 Rz. 7; Coester-Waltjen in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 646 Rz. 11; a.A. wohl Borth in Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 655 Rz. 6, § 646 Rz. 3).

2. Im vereinfachten Verfahren kann Unterhalt aus übergegangenem Recht bis zur Höhe bisheriger regelmäßiger monatlicher Aufwendungen auch für die Zukunft verlangt und festgesetzt werden.

 

Verfahrensgang

AG Zweibrücken (Beschluss vom 07.01.2003; Aktenzeichen 2 FH 3/02)

 

Tenor

Die Vorlage der Akten an das OLG ist nicht gerechtfertigt.

Die Sache wird zur Prüfung und Entscheidung an das AG - FamG - Zweibrücken zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Beschwerdeverfahrens übertragen wird.

 

Gründe

Mit seiner an das AG - FamG - Landstuhl gerichteten Beschwerde wendet sich das Antrag stellende Land dagegen, dass die Rechtspflegerin in ihrem Unterhaltsfestsetzungsbeschluss vom 7.1.2003 den Antrag vom 13.9.2002 auf Unterhaltsfestsetzung im vereinfachten Verfahren gem. § 655 ZPO teilweise - weil in diesem Verfahren so nicht möglich und damit unzulässig - zurückgewiesen hat.

Gegen die (teilweise) Zurückweisung eines Antrags gem. § 655 Abs. 1 ZPO findet jedoch ein Rechtsmittel mit Devolutiveffekt nicht statt. Die Entscheidung des Rechtspflegers ist vielmehr gem. den §§ 655 Abs. 6, 646 Abs. 2 S. 3 ZPO nicht "anfechtbar". Nach ganz überwiegender Meinung in der Literatur soll damit allerdings der Rechtsbehelf des § 11 Abs. 2 RPflG - befristete Erinnerung zum FamG - nicht ausgeschlossen sein (vgl. hierzu Zöller/Philippi, ZPO, 23. Aufl., § 646 Rz. 13, § 655 Rz. 8; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl., § 646 Rz. 7; Coester-Waltjen in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 646 Rz. 11; a.A. wohl Borth in Musielak, ZPO, 3. Aufl., § 655 Rz. 6, § 646 Rz. 3).

Über den Rechtsbehelf des Antragstellers wird daher das FamG in eigener Zuständigkeit zu befinden haben.

Aus gegebenem Anlass weist der Senat darauf hin, dass im vereinfachten Verfahren Unterhalt aus übergegangenem Recht auch für die Zukunft verlangt und festgesetzt werden kann. Dies ergibt sich aus der Bezugnahme auf § 7 Abs. 4 S. 1 UVG in § 646 Abs. 1 Nr. 12 ZPO i.d.F. des Art. 30 des Gesetzes zur Einführung des Euro in Rechtspflegegesetzen etc. vom 13.1.2001 (BGBl. I, 3574 ff.). Denn § 7 Abs. 4 S. 1 UVG räumt dem Leistungsträger ausdrücklich das Recht ein, bis zur Höhe bisheriger regelmäßiger monatlicher Aufwendungen auch auf künftige Leistungen zu klagen.

Bei seiner erneuten Entscheidung wird das FamG auch zu prüfen haben, ob die Erklärung des Antragstellers, der beantragte Unterhalt übersteige nicht seine Leistungen, den Tatsachen entspricht. Denn aus der dem Antrag vom 13.9.2002 beigefügten Aufstellung über die bisher erbrachten Unterhaltszahlungen ergibt sich, dass diese durchweg niedriger waren als 100 % des Regelbetrages, dessen Festsetzung für die Zukunft begehrt wird.

Morgenroth, VorsRiOLG

Euskirchen, Ri'inOLG

Schlachter, Ri'inOLG

 

Fundstellen

Haufe-Index 1156621

FamRZ 2004, 1796

FuR 2004, 364

FamRB 2004, 327

JWO-FamR 2004, 91

OLGR-KSZ 2004, 376

www.judicialis.de 2003

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