Verfahrensgang

AG Koblenz (Beschluss vom 08.02.2013; Aktenzeichen HRB.)

 

Tenor

1. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

2. Die Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.

 

Gründe

I. Die Beteiligte hat unter dem 29.12.2012 ihre wirtschaftliche Neugründung, Sitzverlegung von M. nach E.. sowie ihre Umfirmierung in "G. T.- und S. AG" zur Eintragung in das Handelsregister angemeldet. Außerdem hat sie folgendes angemeldet:

"Es wird vorsorglich beantragt, vorab - also noch durch das Handelsregister bei dem AG Koblenz, mithin vor Abgabe der Akte zur Eintragung der Satzungsänderungen, die insgesamt durch das Registergericht am zukünftigen Sitz der Gesellschaft in E. erfolgen sollen - einzutragen:

Die Gesellschaft wird möglicherweise das Handelsgeschäft der G. B. GmbH & Co. KG, Sitz E. (eingetragen im Handelsregister des AG Fulda, HRA.) - ganz oder zum Teil - erwerben. Für den Fall des Erwerbes ist mit der G. B. KG rein vorsorglich vereinbart:

Eine Haftung der hier eingetragenen Gesellschaft (der C-G. V .... AG; zukünftig G. B.- u ... S. AG) für die im Betrieb der G. B. GmbH & Co. KG. begründeten Verbindlichkeiten der G. B. GmbH & Co. KG sowie ein Übergang der im Betriebe dieser KG begründeten Forderungen auf die hier eingetragene Aktiengesellschaft ist ausgeschlossen.

Mit Schreiben vom 8.2.2013 hat das Registergericht der Beteiligten anheimgestellt, diesen Antrag zurückzunehmen, weil in das Handelsregister nur solche Tatsachen eingetragen werden könnten, die materiell-rechtlich bereits eingetreten seien. Eine vorsorgende Eintragung sei nicht zulässig. Das Schreiben hat das Registergericht mit einer Rechtsbehelfsbelehrung (Beschwerde nach § 382 Abs. 4 FamFG) versehen.

Hiergegen richtet sich die Beschwerde der Beteiligten, der der Rechtspfleger nicht abgeholfen und die er dem Senat zur Entscheidung vorgelegt hat. Die Beteiligte hat ihre Beschwerde im Laufe des Beschwerdeverfahrens mit verschiedenen "Hilfsanträgen" versehen.

II.1. Das Rechtsmittel ist unzulässig. Das Schreiben des Registergerichts vom 8.2.2013 ist keine Entscheidung, gegen die nach §§ 382 Abs. 4 Satz 2, 58 ff. FamFG die Beschwerde statthaft ist. Das Schreiben stellt insbesondere keine mit Rechtsmitteln selbständig angreifbare Zwischenverfügung nach § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG dar.

Wenn eine Anmeldung zur Eintragung in das Register unvollständig ist oder der Eintragung ein behebbares Hindernis entgegensteht, hat das Registergericht dem Antragsteller nach § 382 Abs. 4 Satz 1 FamFG eine angemessene Frist zur Beseitigung des Hindernisses zu setzen. Um eine solche Vervollständigung des Antrages oder die Beseitigung eines Eintragungshindernisses geht es vorliegend jedoch nicht. Das Schreiben enthält demgemäß auch keine Fristsetzung und Hinweise darauf, in welcher Weise ein Eintragungshindernis behoben werden könnte. Vielmehr teilt der Rechtspfleger in dem Schreiben seine Rechtsauffassung mit, derzufolge dem Eintragungsantrag ein unbehebbares Hindernis, nämlich die rechtliche Unzulässigkeit der begehrten Eintragung, entgegensteht. Konsequent legt das Schreiben dem Antragsteller deshalb auch nahe, seinen Eintragungsantrag zurückzunehmen. Der rechtliche Hinweis auf die Erfolglosigkeit eines Eintragungsantrages und die deshalb gegebene Empfehlung, ihn zurückzunehmen, können nicht Gegenstand einer Zwischenverfügung im Sinne des Gesetzes sein (vgl. BayObLG, NJW-RR 2000, NJW-RR 2000, 627; OLG Frankfurt Beschl. v. 17.12.2009 - 20 W 332/09, juris). Angreifbar ist in einem solchen Fall nur die - auf der mitgeteilten Rechtsauffassung beruhende - Antragszurückweisung, an der es im hier zu entscheidenden Fall jedoch bislang fehlt. Die fehlerhafte Rechtsmittelbelehrung in dem Schreiben vom 9.2.2013 ändert hieran nichts. Die Frage, gegen Entscheidungen welcher Art Rechtsmittel statthaft sind, steht nicht zur Disposition der Gerichte.

Im Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass das Beschwerdeverfahren gegen eine Zwischenverfügung die hier von der Beteiligten gestellten "Hilfsanträge" nicht zulässt. Gegenstand des Beschwerdeverfahrens ist alleine die Prüfung, ob das Registergericht zutreffend von einem behebbaren Hindernis bei dem Vollzug des bei ihm gestellten Eintragungsantrages ausgegangen ist. Ob hingegen andere (Hilfs-)Eintragungsanträge vollzugsreif sind, hat das Beschwerdegericht nicht zu überprüfen.

2. Der Senat weist vorsorglich darauf hin, dass die Rechtsauffassung des Registergerichts in der Sache zutreffend ist.

Insoweit gilt folgendes:

Zunächst ist klarzustellen, dass die - hier durchaus nachgewiesene - Einigung zwischen dem Veräußerer und Erwerber eines Handelsgeschäfts nach § 25 Abs. 2 HGB darüber, dass der Erwerber nicht für die Verbindlichkeiten des Veräußerers hafte, die Voraussetzungen für die Eintragung dieser Einigung in das Handelsregister alleine nicht erfüllt. Der nachgewiesene rechtsgeschäftliche Haftungsausschluss nach § 25 Abs. 2 HGB ist nur dann eine eintragungsfähige Tatsache, wenn auch die Haftungsvoraussetzungen des § 25 Abs. 1 S. 1 HGB tatsächlich gegeben si...

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