Entscheidungsstichwort (Thema)

Anfechtbarkeit des Beschlusses über die einstweilige Einstellung der Zwangsvollstreckung bei Anhängigkeit eines Abänderungsantrages auf Herabsetzung eines Unterhaltstitels

 

Leitsatz (amtlich)

Gemäß den §§ 242 Satz 2 FamFG, 769, 707 Abs. 2 Satz 2 analog ZPO ist ein Beschluss, der bei Anhängigkeit eines Abänderungsantrags auf Herabsetzung eines Unterhaltstitels über die einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus dem abzuändernden Titel befindet, nicht anfechtbar. Gleiches gilt, soweit der Beschluss im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage gem. den §§ 95 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, 767 ZPO ergeht. Insoweit ist § 242 FamFG entsprechend anwendbar.

 

Normenkette

FamFG §§ 95, 242; ZPO §§ 767, 769, 707

 

Verfahrensgang

AG Landau (Pfalz) (Beschluss vom 12.01.2010; Aktenzeichen 2 F 152/09)

 

Gründe

I. Die Beschwerde wird als unzulässig verworfen.

Gemäß den §§ 242 Satz 2 FamFG, 769, 707 Abs. 2 Satz 2 analog ZPO ist ein Beschluss, der bei Anhängigkeit eines Abänderungsantrags auf Herabsetzung eines Unterhaltstitels über die einstweilige Einstellung der Vollstreckung aus dem abzuändernden Titel befindet, nicht anfechtbar. Gleiches gilt, soweit der Beschluss im Rahmen einer Vollstreckungsabwehrklage gem. den §§ 95 Abs. 1 Nr. 1 FamFG, 767 ZPO ergeht. Insoweit ist § 242 FamFG entsprechend anwendbar.

Der Umstand, dass der angefochtene Beschluss eine unrichtige Rechtsmittelbelehrung enthält, macht ein nach dem Gesetz nicht vorgesehenes Rechtsmittel nicht statthaft.

Soweit die Antragsgegnerin ihre Beschwerde "auch als Gegenvorstellung" überprüft und bewertet wissen will, ist hierüber das Familiengericht selbst zur Entscheidung berufen.

II. Die Antragsgegnerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen, § 84 FamFG.

III. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf 2.450 EUR festgesetzt, §§ 51 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 1, 41 FamGKG.

 

Fundstellen

Haufe-Index 2323585

FamRZ 2010, 1003

FuR 2010, 480

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