Leitsatz (amtlich)

Enthält die zwischen einem Kläger und mehreren Beklagten getroffene Kostengrundentscheidung lediglich einen Maßstab für die Verteilung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers, so muss die Lücke, die für die Verteilung der außergerichtlichen Kosten der Beklagten bestehen bleibt, im Kostenfestsetzungsverfahren durch Auslegung geschlossen werden. Mangels anderer Anhaltspunkte ist dazu die „Baumbach'sche Formel” heranzuziehen.

 

Normenkette

ZPO § 92 Abs. 1, § 100 Abs. 1, § 104

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Aktenzeichen 7 O 76/00)

 

Tenor

I. Der Kostenfestsetzungsbeschluss vom 10.12.2002 wird geändert:

Nach dem Vergleich des LG Frankenthal (Pfalz) vom 28.5.2002 werden die vom Kläger an den Beklagten zu 2) zu erstattenden Kosten auf 2.325,98 Euro festgesetzt.

II. Die weitergehende sofortige Beschwerde wird zurückgewiesen.

III. Der Kläger hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.

IV. Der Wert des Beschwerdegegenstandes wird auf bis zu 2.500 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die sofortige Beschwerde des Beklagten zu 2) ist in förmlicher Hinsicht nicht zu beanstanden, §§ 104 Abs. 3, 567 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2, 569 Abs. 1 und 2 ZPO n.F. In der Sache führt das Rechtsmittel im Wesentlichen zum Erfolg. Der Beklagte zu 2) hat i.H.v. 2.325,98 Euro seinerseits einen Kostenerstattungsanspruch gegen den Kläger. Im Übrigen ist sein Rechtsmittel unbegründet.

Die Rpflegerin hat bei der Kostenausgleichung übersehen, dass der Vergleich vom 28.5.2002 im Kostenpunkt eine Lücke enthält, die im Wege der Auslegung geschlossen werden muss. Zwar darf der Rpfleger die Kostengrundentscheidung nicht ändern oder ergänzen. Eine unklare oder widersprüchliche Regelung muss er aber auslegen, um die Kosten festsetzungsfähig zu machen (vgl. dazu etwa Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 104 Rz. 21 – Auslegung; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 61. Aufl. Einf. §§ 103 ff. Rz. 19, jew. m.w.N.). So liegen die Dinge im hier zu entscheidenden Fall. Nach dem Wortlaut der Kostenregelung im Vergleich vom 28.5.2002 sollen von den Kosten des Rechtsstreits der Kläger 33 %, die Beklagte zu 1)) 52 % und die Beklagte zu 2) 15 % tragen. Daraus ergibt sich lediglich ein Maßstab für die Verteilung der Gerichtskosten und der außergerichtlichen Kosten des Klägers. Unklar bleibt hingegen, wie die außergerichtlichen Kosten der Beklagten zu verteilen sind.

Eine Auslegung, nach der die Beklagten zu 1) und 2) auch untereinander ausgleichspflichtig sein sollten, kommt – worauf bereits die Rpflegerin in ihrem Nichtabhilfebeschluss hingewiesen hat – nicht in Betracht. Sie wäre allenfalls dann denkbar, wenn Ausgleichsansprüche der beiden Beklagten eindeutig tituliert worden wären (vgl. dazu OLG Koblenz JurBüro 1990, 1468; Zöller/Herget, ZPO, 23. Aufl., § 104 Rz. 21 – Streitgenossen m.w.N.). Dies ist indes nicht der Fall. Weder nach dem Inhalt des Vergleichs noch nach Aktenlage bestehen Anhaltspunkte dafür, dass eine entsprechende Regelung zwischen den beklagten Parteien gewollt war.

Es verbleibt somit nur die Möglichkeit, dass die Parteien bei der Kostenregelung davon ausgegangen sind, die Kosten zwischen Klägerseite und den beiden kopfteilig haftenden Beklagten unter Berücksichtigung der von den Beklagten jeweils zu zahlenden unterschiedlichen Anteile an der Hauptforderung umfassend geregelt zu haben. Dabei haben sie übersehen, dass die unterschiedlichen Verhältnisse, mit denen die Beklagten haften sollen, für die Verteilung ihrer jeweiligen eigenen außergerichtlichen Kosten im Verhältnis zum Kläger Quoten nach sich ziehen muss, die sich von den Anteilen an den Gerichtskosten und den außergerichtlichen Kosten des Klägers unterscheiden. Die dadurch entstehende Lücke in der getroffenen Kostenregelung lässt sich unter Berücksichtigung der Interessenlage der Parteien auf die Weise schließen, dass insoweit die sog. „Baumbach'sche Formel” zur Anwendung gelangt. Im Ergebnis führt dies dazu, dass von den außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) 33/48 auf den Kläger und 15/48 auf den Beklagten zu 2) entfallen.

Ihrer Höhe nach sind die entstandenen Kosten unstreitig. Damit ergibt sich für das im vorliegenden Beschwerdeverfahren allein maßgebende Verhältnis zwischen Kläger und dem Beklagten zu 2) folgende Ausgleichung

entstandene Gerichtskosten 1.226,08 Euro

Anteil des Klägers 33 % 404,61 Euro

Kläger hat getragen 1.226,08 Euro

verbleiben 821,47 Euro

Anteil des Beklagten zu 2) 15 % 123,22 Euro

Außergerichtliche Kosten des Klägers 3.683,85 Euro

Anteil des Beklagten zu 2) 15 % 552,57 Euro

zu erstatten vom Beklagten zu 2) 675,79 Euro

eigene ausgleichsfähige Kosten des Beklagten zu 2) 4.366,22 Euro

Anteil des Klägers 33 % 3.001,77 Euro

verbleiben zugunsten des Beklagten zu 2) 2.325,98 Euro.

In Höhe dieses Betrages ist der angefochtene Kostenfestsetzungsbeschluss zugunsten des Beklagten zu 2) zu ändern. Soweit er darüber hinaus Kostenfestsetzung bis zu einem Betrag von 2.468,89 Euro begehrt, ist sein Rechtsmittel unbegründet.

Die Kostenentscheidung ergeht ge...

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