Entscheidungsstichwort (Thema)
Fahrlässige Nichtvorlage von Aufzeichnungen oder Schaublättern nach der Fahrpersonalverordnung
Leitsatz (amtlich)
1. Postdienstleister im Sinne von § 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV sind bereits solche, die mindestens eine der in § 1 Abs. 1 PUDLV genannten Universaldienstleistungen - indes ausschließlich solche - erbringen.
2. Auch reine Paketdienstleister können Dienstleister in diesem Sinne sein.
Normenkette
FPersG § 8 Abs. 1 Nr. 2; FPersV § 1 Abs. 1, 6, § 18 Abs. 1 Nr. 4, § 21 Abs. 2 Nr. 2; PostG § 11; PUDLV § 1 Abs. 1; OWiG § 17 Abs. 3
Verfahrensgang
AG Neustadt an der Weinstraße (Entscheidung vom 06.10.2016; Aktenzeichen 2b OWi 5988 Js 27263/16) |
Tenor
- Auf die Rechtsbeschwerde des Betroffenen wird das Urteil des Amtsgerichts Neustadt an der Weinstraße vom 6. Oktober 2016 aufgehoben.
- Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße zurückverwiesen.
Gründe
Mit Urteil vom 6. Oktober 2016 hat das Amtsgericht Neustadt an der Weinstraße gegen den Betroffenen wegen fahrlässiger Nichtvorlage von Aufzeichnungen oder Schaublättern nach der Fahrpersonalverordnung eine Geldbuße von 785 € festgesetzt. Das dagegen gerichtete Rechtsmittel des Betroffenen ist begründet.
I.
Nach den Feststellungen der angefochtenen Entscheidung ist der Betroffene als Kraftfahrer bei einem Unternehmen beschäftigt, welches Paketauslieferungen für das Unternehmen ... durchführt. Bei dieser Tätigkeit wurde er am 28. April 2015 mit dem Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen ... - zulässiges Gesamtgewicht bis 3.500 Kilogramm - gegen 17:50 Uhr auf der Bundesautobahn A6/A620 bei der Rastanlage Kahlenberg in Fahrtrichtung Homburg einer polizeilichen Kontrolle unterzogen. Hierbei wurde er aufgefordert, Tageskontrollblätter nach Fahrpersonalverordnung für den Zeitraum 31. März 2015 bis zum Kontrolltag vorzulegen. Diese legte er indes nicht vor. Der Betroffene meint, diese nicht führen und vorlegen zu müssen, da er als Paketzusteller des ... in den Anwendungsbereich der Ausnahmevorschrift des § 18 Abs. 1 Nr. 4 FPersV falle.
Das Amtsgericht ist der Auffassung, dass reine Paketbeförderungsunternehmen wie ... nicht als Postdienstleister im Sinne der Post-Universaldienstleistungs-Verordnung anzusehen sind und hat den Betroffenen zu einer Geldbuße von 785 € verurteilt.
II.
Das zulässige Rechtsmittel dringt mit der Sachrüge durch, so dass es auf die gleichzeitig erhobene Verfahrensrüge nicht mehr ankam.
1. Grundsätzlich haben nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 FPersV u. a. Fahrer von Fahrzeugen, die zur Güterbeförderung dienen und deren zulässige Höchstmasse einschließlich Anhänger oder Sattelanhänger mehr als 2,8 Tonnen und nicht mehr als 3,5 Tonnen beträgt, näher konkretisierte Lenkzeiten, Fahrtunterbrechungen und Ruhezeiten einzuhalten. Nach § 1 Abs. 6 FPersV hat der Fahrer eines solchen Fahrzeuges Lenkzeiten, alle sonstigen Arbeitszeiten, Fahrtunterbrechungen und tägliche und wöchentliche Ruhezeiten für jeden Tag getrennt aufzuzeichnen, die Aufzeichnungen des laufenden Tages und der vorausgegangenen 28 Kalendertage mitzuführen, auf Verlangen den zuständigen Personen zur Prüfung auszuhändigen und nach Ende der Mitführungspflicht dem Unternehmer zu übergeben. Nach § 21 Abs. 2 Nr. 2 FPersV handelt ordnungswidrig im Sinne von § 8 Abs. 1 Nr. 2 FPersG, wer als Fahrer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 1 Abs. 6 S. 1 bis 6 FPersV, jeweils auch in Verbindung mit Abs. 7 S. 3, eine Aufzeichnung nicht, nicht richtig oder nicht vollständig führt oder eine Aufzeichnung oder ein Schaublatt nicht mitführt oder nicht oder nicht rechtzeitig aushändigt.
Von der Einhaltung der Pflichten nach § 1 Abs. 1, Abs. 6 FPersV sind die Fahrer von in § 18 FPersV genannten Fahrzeugen ausgenommen.
Hierzu zählen u. a. Fahrzeuge oder Fahrzeugkombinationen mit einer zulässigen Höchstmasse von nicht mehr als 7,5 Tonnen, die von Postdienstleistern, die Universaldienstleistungen im Sinne des § 1 Absatz 1 der Post-Universaldienstleistungsverordnung vom 15. Dezember 1999 (BGBl. I S. 2418), die zuletzt durch Artikel 3 Absatz 26 des Gesetzes vom 7. Juli 2005 (BGBl. I S. 1970) geändert worden ist, in der jeweils geltenden Fassung erbringen, in einem Umkreis von 100 Kilometern vom Standort des Unternehmens zum Zwecke der Zustellung von Sendungen im Rahmen des Universaldienstes verwendet werden, soweit das Lenken des Fahrzeugs nicht die Haupttätigkeit des Fahrers darstellt. Nach § 1 Abs. 1 PUDLV werden folgende Postdienstleistungen als Universaldienstleistungen bestimmt, nämlich die Beförderung von Briefsendungen im Sinne des § 4 Nr. 2 PostG, sofern deren Gewicht 2.000 Gramm und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht überschreiten, die Beförderung von adressierten Paketen, deren Einzelgewicht 20 Kilogramm nicht übersteigt und deren Maße die im Weltpostvertrag und den entsprechenden Vollzugsverordnungen festgelegten Maße nicht ü...