Leitsatz (amtlich)

Zur Prüfung der Erfolgsaussicht eines Prozesskostenhilfeantrages.

 

Verfahrensgang

LG Frankenthal (Pfalz) (Beschluss vom 23.04.2009; Aktenzeichen 4 O 312/07)

 

Tenor

Die Beschwerde wird zurückgewiesen.

 

Gründe

I. Mit der Behauptung, der Beklagte habe sie im Jahr 2004 mehrfach vergewaltigt und außerdem genötigt, für ihn der Prostitution nachzugehen, beansprucht die Klägerin die Zahlung eines angemessenen Schmerzensgeldes von wenigstens 20.000 EUR.

Durch Urteil der 1. Großen Strafkammer des LG Landau in der Pfalz vom 5.10.2006 in dem Verfahren 7125 Js 20029/04. KLs ist der Beklagte wegen Vergewaltigung in zwei Fällen und schweren Menschenhandels jeweils zum Nachteil der Klägerin (geahndet mit Einzelfreiheitsstrafen von zweimal 4 Jahren und 6 Monaten und von 3 Jahren) und wegen weiterer Straftaten zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von 9 Jahren und 10 Monaten verurteilt worden; zudem hat die Strafkammer seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Dieses Urteil ist rechtskräftig.

Der Beklagte verteidigt sich gegen die Schmerzensgeldklage mit dem Vorbringen, er sei im Strafprozess wegen der hier interessierenden Taten zu Unrecht auf Grund von Falschangaben der Klägerin als Zeugin verurteilt worden. Zum Geschlechtsverkehr zwischen den Parteien sei es ohne Gewaltanwendung gekommen. Prostituiert habe sich die Klägerin aus eigenem Antrieb und ohne sein Zutun zwecks Finanzierung ihrer Drogensucht; er habe daraus auch keinen finanziellen Vorteil gezogen.

Das LG hat nach Beiziehung der Strafakten das Prozesskostenhilfegesuch des Beklagten wegen fehlender Erfolgsaussicht zurückgewiesen. Dagegen wendet sich der Beklagte mit der sofortigen Beschwerde.

II. Das Rechtsmittel ist nach § 127 Abs. 2 Satz 2 ZPO statthaft, wahrt die gesetzliche Frist und Form (§§ 569 Abs. 1 und Abs. 2, 127 Abs. 2 Satz 3 ZPO) und ist auch im Übrigen verfahrensrechtlich bedenkenfrei. In der Sache bleibt die sofortige Beschwerde ohne Erfolg.

Der Senat stimmt mit der Zivilkammer darin überein, dass die von dem Beklagten beabsichtigte Rechtsverteidigung nach derzeitiger Aktenlage keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und es damit für die Bewilligung der nachgesuchten Prozesskostenhilfe an den sachlichen Voraussetzungen des § 114 ZPO fehlt.

Im Einzelnen gilt dazu folgendes:

1. Der Beklagte widerspricht der Verwertung der Strafakten im Wege des Urkundsbeweises und verteidigt sich gegen die Klage mit der Behauptung, die Klägerin bezichtige ihn, wie schon im Strafprozess, bewusst der Wahrheit zuwider, um den geltend gemachten Schadensersatz zu erlangen. Er benennt Zeugen zum angeblich schlechten Leumund der Klägerin und insbesondere dafür, dass diese sich im tatkritischen Zeitraum in seinem Beisein nicht wie das Opfer einer gerade stattgefundenen Vergewaltigung verhalten habe. Weil für die ihm vorgeworfenen Taten außer den belastenden Angaben der Klägerin keine sonstigen Beweismittel vorhanden seien, stehe letztlich Aussage gegen Aussage. Deshalb müsse Prozesskostenhilfe für die Abwehr der Klage bewilligt werden.

Dieser Auffassung ist, wie bereits die Zivilkammer zutreffend ausgeführt hat, nicht zu folgen.

Bei vorausschauender Würdigung des wahrscheinlichen Ausgangs einer im Fortgang des Rechtsstreits möglicherweise durchzuführenden Beweisaufnahme liegen nämlich konkrete Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Beweiserhebung mit großer Wahrscheinlichkeit zum Nachteil des Beklagten ausgehen würde. Denn das dem Beklagten angelastete Tatgeschehen war bereits Gegenstand eines Strafverfahrens, welches nach in der Hauptverhandlung vor der 1. Großen Strafkammer des LG Landau in der Pfalz durchgeführter Beweisaufnahme - insbesondere durch die Vernehmung der Klägerin als Opferzeugin - mit der rechtskräftig gewordenen Verurteilung des Beklagten wegen Verbrechen der zweimaligen Vergewaltigung und des schweren Menschenhandels zum Nachteil der Klägerin geendet hat. Der streitige Sachverhalt ist mithin bereits schon einmal im vollen Strengbeweisverfahren (§ 244 Abs. 2 StPO) aufgearbeitet worden, so dass der Ausgang des vorangegangenen Strafverfahrens eine erhöhte Richtigkeitsgewähr bietet (zur Zulässigkeit der Berücksichtigung des Ergebnisses eines rechtskräftig abgeschlossenen Strafverfahrens bei der Prüfung des Prozesskostenhilfegesuchs eines deliktisch in Anspruch genommenen Beklagten (vgl. insbesondere OLG Bamberg, VersR 2008, 986 = ZfS 2008, 84 mit Anmerkung von Diehl, ZfS 2008, 86; ebenso: Senat, Beschl. v. 7.8.2008 - 4 W 71/08).

Dem steht vorliegend auch nicht der Umstand entgegen, dass sich - wie zuvor schon im Strafprozess - die Beweislage in Bezug auf das eigentliche Tatgeschehen voraussichtlich auf die Konstellation "Aussage gegen Aussage" zuspitzen wird. Denn insoweit ist von ausschlaggebender Bedeutung, dass das Strafurteil vom 5.10.2006 eine eingehende und sorgfältige Würdigung der belastenden Aussage der Klägerin beinhaltet, worin auf sämtliche in der höchstrichterlichen Rechtsprechung entwickelten strengen Beweis(würdigungs-)kautelen f...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge