Entscheidungsstichwort (Thema)

Vollstreckbarerklärung eines Unterhaltsurteils aus Bosnien-Herzegowina

 

Normenkette

ZPO §§ 328, 606a Abs. 2 S. 2, §§ 722-723; FamRÄndG Art. 7 § 1 Abs. 1 S. 3; AVAG §§ 3 ff.

 

Verfahrensgang

AG Speyer (Beschluss vom 27.01.2005; Aktenzeichen 43 F 286/04)

 

Tenor

1. Auf die sofortige Beschwerde wird der Beschluss des AG - FamG - Speyer vom 27.1.2005 aufgehoben und der Klägerin Prozesskostenhilfe ohne Anordnung von Ratenzahlungen

a) hinsichtlich ihres Hauptantrages, soweit sie die Vollstreckbarerklärung der Kostenentscheidung in dem Urteil des Kreisgerichts Doboj vom 22.6.2004 begehrt und

b) hinsichtlich der Hilfsanträge in ihrem Schriftsatz vom 12.11.2004 bewilligt.

Im Umfang der Bewilligung wird der Klägerin Rechtsanwalt ..., zur Vertretung beigeordnet.

2. Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

3. Die Gerichtsgebühr für das Beschwerdeverfahren wird auf die Hälfte ermäßigt.

 

Gründe

I. Die Parteien, beide Staatsangehörige von Bosnien-Herzegowina, haben 1966 geheiratet. Seit 1997 leben sie getrennt. Ihre Ehe wurde auf eine Klage des Beklagten durch Urteil des AG Doboj/Bosnien-Herzegowina, rechtskräftig seit dem 11.1.2002, geschieden.

Beide Parteien leben in Deutschland. Der Beklagte ist vollschichtig erwerbstätig; die Klägerin bezieht eine Erwerbsunfähigkeitsrente i.H.v. 598,33 EUR monatlich.

Mit "Widerklageantrag" vom 24.6.1999 begehrte die Klägerin in dem in Bosnien-Herzegowina geführten Scheidungsverfahren die Zahlung von Unterhalt. Auf ihre Berufung gegen das insoweit klageabweisende Urteil des AG in Doboj verurteilte das Kreisgericht in Doboj den Beklagten mit Urteil vom 22.6.2004 zur Zahlung von Unterhalt ab dem 24.6.1999. Der Tenor dieses Berufungsurteils lautet ausweislich einer von der Klägerin vorgelegten Übersetzung ins Deutsche wie folgt:

"Die Berufung wird teilweise angenommen und das angefochtene Urteil wird geändert, so dass der Widerklageanspruch teilweise angenommen wird und der Kläger verpflichtet wird, für den Unterhalt der Beklagten monatlich 25 % vom Nettoeinkommen, beginnend ab dem 24.6.1999 als Tag der Klageerhebung und künftig, solange die gesetzlichen Voraussetzungen dafür bestehen, beizutragen. Er ist verpflichtet, die fälligen Raten auf einmal zu zahlen und künftige spätestens bis zum 15. des Monats zu Händen der Beklagten und die Verfahrenskosten im Betrag von 2.945 KM, alles innerhalb von 15 Tagen unter Androhung der Vollstreckung, zu zahlen. Mit den übrigen Widerklageanträgen wird die Beklagte abgewiesen."

Das Urteil trägt einen Vermerk, wonach es seit dem 22.6.2004 rechtskräftig ist.

Mit an das LG Frankenthal (Pfalz) gerichtetem Antrag vom 31.8.2004 hat die Klägerin nach § 722 ZPO i.V.m. §§ 3 ff. AVAG beantragt, die Zwangsvollstreckung aus diesem Urteil zuzulassen und das Urteil mit der Vollstreckungsklausel zu versehen.

Mit Beschluss vom 15.11.2004 hat das LG das Verfahren auf Antrag der Klägerin an das AG - FamG - Speyer abgegeben.

Dort hat die Klägerin zuletzt beantragt, das Urteil des Kreisgerichts Doboj (Az. GZ 601/03) vom 22.6.2004 für vollstreckbar zu erklären, hilfsweise, den Beklagten zu verurteilen,

1.a) für das Jahr 1999 unter Berücksichtigung gezahlten Unterhalts i.H.v. 4.700 DM weitere 905,70 EUR,

b) für das Jahr 2000 unter Berücksichtigung gezahlten Unterhalts i.H.v. 8.246,30 DM weitere 1.461,17 EUR,

c) für das Jahr 2001 unter Berücksichtigung gezahlten Unterhalts i.H.v. 8.400 DM weitere 1.481,90 EUR und

d) für das Jahr 2002 unter Berücksichtigung gezahlten Unterhalts in Höhe von 357,90 EUR weitere 5.288,80 EUR zu zahlen,

2. für die Zeit ab Januar 2003 sein Einkommen aus Tätigkeit für die Firma ... AG durch Vorlage von seitens des Arbeitgebers ausgefertigter Verdienstbescheinigungen nachzuweisen und hieraus jeweils 25 % der Nettobeträge an die Klägerin als Unterhalt zu zahlen und ihr Prozesskostenhilfe für das Verfahren zu bewilligen.

Zur Berechnung ihrer Hilfsanträge hat sich die Klägerin auf zur Akte gereichte Lohnbescheinigungen des Arbeitgebers des Beklagten für den Zeitraum von Juni 1999 bis Dezember 2002 bezogen.

Der Beklagte hat beantragt, den Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückzuweisen. Zur Begründung hat er ausgeführt, er habe gegen das Urteil des Kreisgerichts Doboj Revision eingelegt, weshalb dieses nicht rechtskräftig sei und schon deshalb nicht für vollstreckbar erklärt werden könne.

Das AG hat den Antrag der Klägerin auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe zurückgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, der Tenor des für vollstreckbar zu erklärenden Urteils des Kreisgerichts Doboj sei nicht hinreichend bestimmt und auch nicht ausreichend konkretisierbar. Es sei nicht eindeutig, was unter dem "Nettoeinkommen" des Beklagten zu verstehen sei.

Hiergegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Klägerin.

II. Die nach § 127 Abs. 2 S. 2 ZPO statthafte und in zulässiger Weise eingelegte Beschwerde führt in der Sache zu einem Teilerfolg.

Die Klägerin hat die persönlichen und wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von Pr...

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