Entscheidungsstichwort (Thema)

Kein Versorgungsausgleich bei Lebensversicherung auf das Leben eines Dritten

 

Leitsatz (amtlich)

Die von einem Ehegatten als Versicherungsnehmer erklärtermaßen als Sparvertrag auf das Leben eines Kindes als Versicherter abgeschlossene private Renten-Lebensversicherung unterliegt auch dann nicht dem Versorgungsausgleich, wenn das Bezugsrecht dem Ehegatten zusteht und die vereinbarte Rentenzahlung zu einem Zeitpunkt einsetzen soll, zu dem der Ehegatte aus dem aktiven Erwerbsleben ausscheiden wird.

 

Normenkette

VersAusglG § 2 Abs. 2 Nr. 2; VVG § § 43 ff., § 150 Abs. 1

 

Verfahrensgang

AG Bad Dürkheim (Beschluss vom 12.08.2010; Aktenzeichen 1 F 162/09)

 

Tenor

I. Auf die Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) wird der Verbundbeschluss des AG - Familiengericht - Bad Dürkheim vom 12.8.2010 in seiner Ziff. 2 (Regelung des Versorgungsausgleichs) teilweise geändert und insgesamt neu gefasst:

a) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts der Antragstellerin bei der Deutschen Rentenversicherung Bund, Versicherungsnummer ... zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 6,9375 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr ... bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz bezogen auf den 30.9.2009 übertragen.

b) Im Wege der internen Teilung wird zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der Deutschen Rentenversicherung Rheinland-Pfalz, Versicherungsnummer ..., zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 0,8358 Entgeltpunkten auf das vorhandene Konto Nr ... bei der Deutschen Rentenversicherung Bund bezogen auf den 30.9.2009 übertragen.

II. Hinsichtlich der Kosten des ersten Rechtszuges verbleibt es beim Kostenausspruch im angefochtenen Verbundbeschluss.

Die Kosten des Beschwerdeverfahrens werden zwischen den beteiligten Ehegatten gegeneinander aufgehoben. Außergerichtliche Auslagen der beteiligten Versorgungsträger sind nicht zu erstatten.

III. Der Gegenstandswert des Beschwerdeverfahrens wird auf 1.011 EUR festgesetzt.

IV. Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.

 

Gründe

I. Mit dem angefochtenen Beschluss hat das Familiengericht die Ehe der beteiligten Ehegatten geschieden und in Ziff. 2) der Beschlussformel den Versorgungsausgleich geregelt. Mit der Beschwerde nicht angegriffen - und im Übrigen auch zutreffend - hat das Familiengericht zugunsten des Antragsgegners ein Anrecht i.H.v. 6,9375 Entgeltpunkten bei der weiter Beteiligten zu 2) auf das Konto der Antragstellerin bei der weiteren Beteiligten zu 3) und zu Lasten des Anrechts des Antragsgegners bei der weiteren Beteiligten zu 3) zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 0,8358 Entgeltpunkten auf deren Konto bei der weiteren Beteiligten zu 2) übertragen.

Darüber hinaus hat das Familiengericht im Wege der externen Teilung zu Lasten eines vom Antragsgegner bei der Beschwerdeführerin abgeschlossenen fondsgebundenen Rentenversicherungsvertrags zugunsten der Antragstellerin ein Anrecht i.H.v. 1.609,70 EUR bei der weiter Beteiligten zu 2) begründet.

Dieser Entscheidung lag die Auskunft der Beschwerdeführerin vom 14.7.2010 zugrunde, wonach dem Antragsgegner ein Anrecht aus einer privaten Altersversorgung bei der Beschwerdeführerin, Versicherungsnummer ..., zustehe. Es handelt sich insoweit um eine fondsgebundene Rentenversicherung mit Erlebensfallgarantie, Beitragserhalt auf ein Leben mit aufgeschobener Rentenzahlung und das Vertragsguthaben bei Tod, mindestens jedoch die Rückgewähr der eingezahlten Beiträge zur Hauptversicherung. Leistungen aus dieser Versicherung werden derzeit nicht erbracht. Die Beschwerdeführerin hat als Ehezeitanteil einen Kapitalwert von 3.200,68 EUR Deckungskapital zzgl. 312,09 EUR Bewertungsreservenzinssumme angegeben und als Ausgleichswert einen Kapitalwert von 1.600,34 EUR (Deckungskapital) zzgl. 156,05 EUR (Bewertungsreservenzinssumme) vorgeschlagen. Der korrespondierende Kapitalwert wurde von der Beschwerdeführerin mit 1.609,70 EUR angegeben.

Im Beschwerdeverfahren wurde von der Beschwerdeführerin eine Mehrfertigung des Versicherungsscheines vorgelegt. Dieser war im Original dem Antragsgegner übersandt worden.

Der Versicherungsbeginn fiel auf den 3.12.2004. Es wurde eine Aufschubzeit von 21 Jahren vereinbart, so dass die erste Rentenzahlung am 3.12.2025 erfolgen soll. Versicherungsnehmer ist der Antragsgegner, während versicherte Person der gemeinsame Sohn der beteiligten Ehegatten V. ist. Aus dem Versicherungsschein ergibt sich weiter, dass die Rente monatlich gezahlt werden wird, keine Rentengarantiezeit vereinbart ist, jedoch eine garantierte Jahresrente von 625,56 EUR. Die vom Versicherungsnehmer zu erbringenden Beiträge belaufen sich auf monatlich 70 EUR bei einer Beitragszahlungsdauer von 21 Jahren bis einschließlich November 2025. Eine bezugsberechtigte Person wird nicht angegeben, so dass nach § 21 der allgemeinen Versicherungsbedingungen der Beschwerdeführerin für die -Performer-Rentenversicherungsprodukte- die Versicherungsleistung an den Versicherungsnehmer erbracht wird.

Die Ehegatten ...

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