Entscheidungsstichwort (Thema)

Grundbuchberichtigung

 

Leitsatz (redaktionell)

Zur Frage der Berichtigung des Eigentümereintrags wegen nachträglich eingetretener Unrichtigkeit des Grundbuchs infolge Rechtsübergangs auf Grund Erbfolge.

 

Normenkette

GBO § 35 Abs. 1 S. 1, Abs. 3

 

Verfahrensgang

LG Mainz (Beschluss vom 26.06.1985; Aktenzeichen 8 T 114/85)

AG Mainz (Beschluss vom 09.04.1985)

 

Tenor

1. Der angefochtene Beschluß des Landgerichts, der Beschluß des Rechtspflegers des Amtsgerichts Mainz vom 9. April 1985 und die Nichtabhilfeentscheidung des Grundbuchrichters vom 22. Mai 1985 werden aufgehoben.

2. Die Sache wird zur erneuten Entscheidung an das Amtsgericht – Grundbuchamt – Mainz zurückverwiesen.

 

Tatbestand

I.

Im Grundbuch von Nierstein Blatt … ist als Eigentümerin der beiden dort verzeichneten Grundstücke Flur … Flurstück … und Flur … Flurstück … die am … verstorbene A. M. J. eingetragen. Diese hatte in einem am 17. April 1972 vor dem Notar … G. errichteten Testament ihre Enkelkinder M. und D. D. – die Beteiligten zu 1) und 2) – zu ihren Erben eingesetzt. In einer weiteren von Notar … G. beurkundeten letztwilligen Verfügung vom 7. März 1973 hatte sie das Testament vom 17. April 1972 dahin „ergänzt, daß auch das inzwischen geborene Enkelkind S. D. – die Beteiligte – zu 3) – zu 1/3 Erbe sein” solle, und außerdem bestimmt: „Sollten aus der Ehe D. noch weitere Kinder hervorgehen, so sind auch diese zu gleichen Teilen Miterben”. Die beiden letztwilligen Verfügungen wurden am 16. Februar 1983 vom Rechtspfleger des Amtsgerichts – Nachlaßgericht – Mainz eröffnet.

Am 3. März 1983 haben die Beteiligten zu 1) bis 3) beim Amtsgericht – Grundbuchamt – Mainz beantragt, sie im Wege der Berichtigung als neue Eigentümer in Erbengemeinschaft in das Grundbuch einzutragen. Der Grundbuchrechtspfleger hat die Nachlaßakten beigezogen und unter dem 24. Februar 1984 die Vorlage eines Erbscheins verlangt. Daraufhin haben die Antragsteller eine von ihrem Verfahrensbevollmächtigten, Notar … beurkundete eidesstattliche Versicherung ihrer Eltern vorgelegt. Diese versichern darin, daß aus ihrer Ehe nur die drei Antragsteller und „sonst keine weiteren Kinder hervorgegangen” seien.

Durch Beschluß vom 9. April 1985 hat der Rechtspfleger des Grundbuchamts den Antrag auf Berichtigung des Eigentümereintrags zurückgewiesen, weil die eidesstattliche Versicherung im vorliegenden Grundbuchberichtigungsverfahren unbeachtlich und der geforderte Erbschein nicht vorgelegt worden sei. Der hiergegen eingelegten Erinnerung hat der Grundbuchrichter nicht abgeholfen und die Akten unter dem 22. Mai 1985 dem Landgericht Mainz vorgelegt. Die 8. Zivilkammer des Landgerichts hat die Erinnerung als Beschwerde behandelt (§ 11 RPflG) und das Rechtsmittel am 26. Juni 1985 zurückgewiesen. Dagegen richtet sich die von dem Notar namens der Antragsteller eingelegte weitere Beschwerde.

 

Entscheidungsgründe

II.

Die in verfahrensrechtlicher Hinsicht bedenkenfreie weitere Beschwerde führt zur Aufhebung der Entscheidungen der Vorinstanzen, weil sie auf einer Gesetzesverletzung beruhen (§ 78 Satz 1 GBO).

Die Antragsteller erstreben eine Berichtigung des Eigentümereintrags wegen nachträglich eingetretener Unrichtigkeit des Grundbuchs infolge Rechtsübergangs aufgrund Erbfolge. Nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GBO kann der Nachweis der Erbfolge grundsätzlich nur durch einen Erbschein (§ 2353 BGB) geführt werden. Eine Erleichterung schafft § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO, wenn die Erbfolge auf einer Verfügung von Todes wegen beruht, die in einer öffentlichen Urkunde enthalten ist. In diesem Falle genügt es, wenn die Verfügung und die Niederschrift über die Eröffnung vorgelegt werden, wobei die Vorlegung durch eine Verweisung auf die die Urkunden enthaltenden Nachlaßakten ersetzt werden kann, wenn diese – wie hier – bei demselben Amtsgericht geführt werden (Horber, GBO, 16. Aufl., § 35 Anm. 4 C c m. w. Nw.). Ist das Grundstück von geringem Wert – was vorliegend allerdings nicht zutrifft –, so ist der Nachweis durch § 35 Abs. 3 GBO noch weiter erleichtert; das Grundbuchamt kann sich mit anderen Beweismitteln, für welche die Form des § 29 GBO nicht vorgeschrieben ist, begnügen und den Antragsteller auch zur Versicherung an Eides Statt zulassen (§ 35 Abs. 3 Satz 2 GBO).

Nach den beiden von Notar … G. Beurkundeten und somit in öffentlichen Urkunden enthaltenen letztwilligen Verfügungen der Erblasserin sind die drei Antragsteller Erben zu gleichen Teilen. Allerdings besteht eine Lücke insoweit, als es um das Nichtvorhandensein weiterer Kinder aus der Ehe D. geht. Damit stellt sich die Frage, ob im Rahmen des § 35 Abs. 1 Satz 2 GBO eine bestehende Lücke im urkundlichen Nachweis des Nichtvorhandenseins weiterer Kinder aus einer Ehe durch eine in öffentlicher Urkunde abgegebene eidesstattliche Versicherung der Eltern geschlossen werden kann.

Nachdem das Kammergerichts bereits im Jahre 1934 entschieden hatte, daß sich das Grundbuchamt mit anderen öffentlichen Urkunden begnügen müsse, wenn durch deren Hinzutritt zu ein...

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