Entscheidungsstichwort (Thema)

Auflage im Testament

 

Leitsatz (redaktionell)

Es verstößt nicht gegen die guten Sitten, wenn der Erblasser zur Durchsetzung einer Auflage, eine BGB-Gesellschaft zu gründen, eine Verwirkungsklausel bestimmt.

 

Normenkette

BGB §§ 134, 138, 705 ff.

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 14.08.1996; Aktenzeichen 19 O 276/96)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der 19. Zivilkammer des Landgerichts Stuttgart vom 14.08.1996 geändert.

Die Klage wird abgewiesen.

2. Die Klägerinnen tragen die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerinnen können die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 150.000,– DM abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Streitwert und Beschwer der Klägerinnen: 6 Mio. DM

 

Tatbestand

Die Klägerinnen sind – zusammen mit den Abkömmlingen ihres Bruders Dieter L. – Erbinnen ihrer Mutter Maria L.. Sie begehren die Feststellung, daß dem Beklagten keine erbrechtlichen Herausgabeansprüche zustehen.

Maria L. errichtete am 27.07.1989 ein notariell beurkundetes Testament, in dem u. a. folgendes bestimmt wurde (Bl. 44):

I.

Zu meinen Erben ernenne ich meine Kinder, nämlich

1. Hiltrud R.,

… 2. Dieter L.,

3. Renate L.-B.

– je zu einem Drittel –.

Ersatzerben sind deren Abkömmlinge nach den Regeln der gesetzlichen Erbfolgeordnung, gegebenfalls tritt Anwachsung ein. Bei Anwachsung mit der Maßgabe, daß der Sohn Manfred L., ersatzweise dessen Abkömmlinge, zum gleichen Anteil als Ersatzerbe berufen ist.

II.

Ich verpflichte meine Erben die folgenden Grundstücke der

Markung W.

nämlich

1. das Wohnungseigentum

202/1.000 Miteigentumsanteil an

Flst. 3395 …

Hof- und Gebäudefläche

Wohn- und Betriebsgebäude

Geb. Teil vgl. Flst. 3395/3

43a 49 qm

verbunden mit dem Sondereigentum an der im Aufteilungsplan mit Nr. 2 bezeichneten Wohnung

2. das Teileigentum

500/1.000 Miteigentumsanteil an dem vorbezeichneten Grundstück

verbunden mit dem Sondereigentum am gewerblichen Teil

– Aufteilungsplan Nr. 3 –

3. Heft 13 152 BV 4:

Flst. 3395/2 …

Bauplatz

35ar 56 qm

in die Gesellschaft des bürgerlichen Rechts gem. §§ 705 ff. BGB, nämlich

L. Vermögensverwaltungsgesellschaft gem. §§ 705 ff. BGB

einzubringen und zwar nach Maßgabe des dieser Urkunde als Anlage beigefügten Gesellschaftsvertrages mit der ausdrücklichen Verpflichtung der Gesellschafter diesen Vertrag abzuschließen.

III.

Meinem Sohn Manfred L., ersatzweise dessen Abkömmlinge, wird ein dingliches Vorkaufsrecht für den tatsächlichen ersten Verkaufsfall an dem in Ziffer II näher bezeichneten Grundstück bzw. Wohnungs- und Teileigentumsrechte eingeräumt. Das Vorkaufsrecht ist vererblich, jedoch nicht übertragbar. Im übrigen gelten die gesetzlichen Bestimmungen der §§ 1094 ff. BGB. Das Vorkaufsrecht ist auf Verlangen des Berechtigten dinglich sicherzustellen.

V.

Für den Fall, daß ein Miterbe die Anordnungen dieses Testaments, insbesondere die Bestimmungen über die Begründung der Gesellschaft bürgerlichen Rechts Verzicht auf Vermächtnis nach dem Erstverstorbenen nicht innerhalb von 6 Monaten nach Testamentseröffnung erfüllt, bzw. hierzu mitwirkt, ist er verpflichtet das ihm Zugewendete als Vermächtnis an die übrigen Erben im Verhältnis ihrer Erbteile, einschließlich Manfred L. entsprechend Ziffer I, herauszugeben.

Für den Fall, daß ein Erbe die Erbschaft ausschlägt und den Pflichtteil verlangt, sind auch seine Abkömmlinge von der Erbfolge ausgeschlossen.

Der Erbteil mit Pflichtteilslast wächst den übrigen Erben, einschließlich Manfred L. entsprechend Ziffer I, im Verhältnis der Erbteile an.

VI.

Zum Zwecke der Verwaltung des Erbteils bzw. des Surrogats des Dieter L. wird Testamentsvollstreckung i. S. von § 2209 angeordnet. Dies gilt auch für dessen Abkömmlinge.

Der Testamentsvollstrecker ist zur Kündigung seiner Verwaltungstestamentsvollstreckung verpflichtet, sobald Herr Dieter L., oder dessen Abkömmlinge, ihren ausschließlichen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland haben und soweit es sich um Abkömmlinge handelt, das 25. Lebensjahr vollendet haben.

Als Testamentsvollstrecker wird ernannt:

Herr Manfred L., Kaufmann, wohnhaft …, W. ….

Dieser ist berechtigt, gegebenenfalls einen Nachfolger oder Ersatztestamentsvollstrecker zu ernennen. Im Bedarfsfall ist das Nachlaßgericht ersucht einen Testamentsvollstrecker zu bestellen.

Dem Testament der Erblasserin ist der Entwurf eines Gesellschaftsvertrags der Gesellschaft bürgerlichen Rechts mit der Bezeichnung „L. Verwaltungsgesellschaft gem. §§ 705 ff. BGB” beigefügt (Bl. 182).

Der Beklagte hatte bereits am 27.12.1973 durch notariell beurkundeten Erb- und Pflichtteilsverzichtsvertrag (Bl. 50) mit Wirkung für sich und seine Abkömmlinge auf jedes gesetzliche Erbrecht und Pflichtteilsrecht am Nachlaß jedes seiner Eltern, der Ehegatten Erwin und Maria L., verzichtet. Der Verzicht erfolgte im Zuge der ebenfalls am 27.12.1973 vereinbarten lebzeitigen Zuwendung des den Eltern L. gehörenden Autohauses an den Beklagten, das an die Gr...

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