Entscheidungsstichwort (Thema)

Werklohnforderung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Das Leistungsverweigerungsrecht des Bauunternehmers nach § 684 a BGB geht dem Zurückbehaltungsrecht des Bestellers wegen eines Nachbesserungsanspruchs vor.

2. Leistet der Besteller nicht fristgerecht Sicherheit nach § 648a BGB, ist der Werklohn jedoch nur insoweit einredefrei, als er die Nachbesserungskosten in Höhe der einfachen voraussichtlichen Kosten der Mangelbeseitigung überschreitet.

 

Verfahrensgang

LG Heilbronn (Aktenzeichen 1b O 1204/98)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Beklagten wird das Urteil der Einzelrichterin der 1b Zivilkammer des Landgerichts Heilbronn vom 23. Juli 1999 abgeändert:

Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin 32.301,27 DM nebst 7,75 % Zinsen hieraus seit 11.06.1998 sowie 2.300,00 DM Zug um Zug gegen Durchführung der Restarbeiten der Rohbauarbeiten für die Errichtung des Wohn- und Bürogebäudes in Schwäbisch-Hall, … … all (Ausbesserung der Wärmedämmung an der UG-Decke und an der EG-Decke, Nachbessern eines Deckendurchbruchs, Verfüllen von zwei Deckendurchbrüchen in der UG-Decke, Ergänzen des hohlklingenden Putzes am Aufzugsschacht, Beseitigung von Ebenheitsabweichungen am Aufzugsschacht) zu zahlen.

Im übrigen wird die Klage abgewiesen.

2. Die weitergehende Berufung des Beklagten wird

zurückgewiesen.

3. Der Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Rechtszügen.

4. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

5. Die Beschwer des Beklagten übersteigt 60.000,00 DM nicht.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 34.601,27 DM

 

Gründe

I.

Die zulässige Berufung des Beklagten ist nur zu einem geringen Teil begründet. Der Klägerin steht gegen den Beklagten ein Anspruch auf Zahlung restlichen Werklohns in Höhe von 32.301,27 DM zu. Die Zahlung des ihr darüber hinaus zustehenden Werklohns in Höhe von 2.300,00 DM kann die Klägerin nur Zug um Zug gegen Durchführung der Restarbeiten (Schließung von Deckendurchbrüchen, Vormauerungen, Wandsäule im Eingangsbereich) verlangen.

Der Klägerin steht gegen den Beklagten gem. § 631 Abs. 1 BGB ein Anspruch auf Zahlung der der Höhe nach unstreitigen Restwerklohnforderung von 34.601,27 DM zu, in Höhe eines Betrages von 2.300,00 DM jedoch wegen noch nicht erledigter Restarbeiten nur Zug um Zug gegen deren Durchführung, da der Beklagte den Werklohn nach §§ 320 Abs. 1, 322 BGB insoweit in Höhe der einfachen voraussichtlichen Kosten zurückbehalten kann. Im übrigen steht dem Beklagten kein Zurückbehaltungsrecht zu, da er nicht fristgerecht Sicherheit nach § 648 a BGB geleistet hat.

1. Der restliche Vergütungsanspruch der Klägerin in Höhe von 34.601,27 DM ist gem. § 641 Abs. 1 BGB fällig. Daß die Werkleistung der Klägerin vom Beklagten abgenommen worden ist, ist vom Beklagten in der Berufungbegründung vom 23.09.1999 unstreitig gestellt worden (Bl. 116 d.A.) und wurde im übrigen vom Landgericht zutreffend festgestellt (S. 12 des Urteils, Bl. 98 d.A.).

2. a) Dem Beklagten steht entgegen der Auffassung des Landgerichts gegen den Werklohnanspruch ein Zurückbehaltungsrecht nach § 633 Abs. 2 BGB i.V.m. § 320 BGB wegen des fehlenden Gefälles der Balkone nicht zu. Zutreffend hat das Landgericht festgestellt, daß das erforderliche Gefälle der Balkon- und Terrassenflächen von mindestens 1,5 % vom Gebäude weg nicht bereits in die Rohbetondecke von der Klägerin einzubringen war und die Aufbringung eines sogenannten Aufbetons nach dem zwischen den Parteien geschlossenen Vertrag von der Klägerin nicht geschuldet war. Auf die Ausführungen auf S. 12-14 des Urteils (Bl. 98-100 d.A.) wird Bezug genommen.

Entgegen der Auffassung des Landgerichts hat die Klägerin in den drei Schreiben vom 13.01.1998, 19.01.1998 und 04.03.1998 (Anl. B 3 bis B 5, Bl. 23 d.A.) sich nicht in jetzt noch sie bindender Weise verpflichtet, nachträglich in Zusammenarbeit mit der Fa. Grimm die Aufbeton-Arbeiten durchzuführen. Die Erklärungen der Klägerin stellen kein deklaratorisches Schuldanerkenntnis dar. Ein Abrücken von den Erklärungen im Schriftwechsel ist möglich. Es handelte sich um ein Angebot zur einvernehmlichen Abwicklung der aufgetretenen Probleme, zu der es letztlich jedoch nicht kam und welche gescheitert ist.

b) Dem Beklagten steht auch kein Zurückbehaltungsrecht nach § 633 Abs. 2 BGB i.V.m. § 320 BGB gegen den Werklohnanspruch der Klägerin wegen eines Gegengefälles der Balkon- und Terrassenflächen zum Hausgrund hin zu. Für den Nachweis seiner Behauptung, die von der Klägerin im Rahmen des Bauvertrags über die Errichtung von Rohbauarbeiten für die Errichtung eines Wohn- und Bürogebäudes erstellten Balkon- und Terrassenflächen würden nicht nur kein Gefälle nach außen hin aufweisen, sondern ein Gegengefälle zum Hausgrund hin, welches die Maßtoleranzen nach DIN 18202 überschreitet, ist der die Beweislast tragende Beklagte beweisfällig geblieben. Die Einholung eines Sachverständigengutachtens gemäß Beweisbeschluß vom 15. Juni 2000 war nicht möglich, da der Beklagte den ihm aufgegebenen Auslagenvorschuß (§ 402, 379 ZPO) nicht bezahlt hat. Sein An...

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