Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 21.08.2018; Aktenzeichen 25 O 73/18)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.11.2020; Aktenzeichen XI ZR 426/19)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 21.08.2018, Az. 25 O 73/18, abgeändert: Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H. von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision gegen dieses Urteil wird zugelassen.

Der Streitwert wird für das Berufungsverfahren auf bis 35.000,00 EUR festgesetzt.

 

Gründe

Der Kläger macht Rückabwicklungsansprüche im Zusammenhang mit einem finanzierten Pkw-Kaufvertrag geltend. Die Beklagte verlangt (hilfsweise) widerklagend die Feststellung einer Pflicht des Klägers zum Nutzungsersatz.

Der Kläger erwarb im August 2014 von der D. AG Niederlassung S., einen Gebrauchtwagen M ..., FZG:-Ident-Nr. ... zu einem Kaufpreis von 26.600,00 EUR. Diese Summe erbrachte er in Höhe von 24.800,00 EUR aus Eigenmitteln und im Übrigen durch eine Finanzierung über die Beklagte.

Die Parteien schlossen dazu ebenfalls im August 2014 einen Darlehensvertrag (Nummer 69731293) über 2.563,20 EUR mit einem Nominalzins in Höhe von 4,17%. Der Kläger begann im September 2014 mit der vereinbarten monatlichen Zahlung von 48 monatlichen Raten von jeweils 58,07 EUR. Insgesamt leistete er bis Juli 2017 einen Betrag in Höhe von 2.054,50 EUR an die Beklagte. Der Darlehensvertrag ist auf Seite 1 des 14 Seiten umfassenden Darlehensvertrags unterschrieben.

Der Darlehensvertrag verweist auf Seite 1 darauf, dass es sich um die "Seite 1 von 14" Seiten handele. Unter "vorzeitige Rückzahlung des Darlehens" ist geregelt, dass der Darlehensgeber im Falle der vorzeitigen Rückzahlung eine Vorfälligkeitsentschädigung verlangen kann; zudem ist die Höhe der Vorfälligkeitsentschädigung erläutert.

Dem streitgegenständlichen Darlehensvertrag liegen die Darlehensbedingungen der Beklagten zugrunde und er enthält eine Widerrufsinformation, die unter anderem wie folgt gefasst ist:

Widerrufsrecht

Der Darlehensnehmer kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen widerrufen. Die Frist beginnt nach Abschluss des Vertrags, aber erst, nachdem der Darlehensgeber alle Pflichtangaben nach § 492 Absatz 2 BGB (z.B. Angabe zur Art des Darlehens, Angabe zum Nettodarlehensbetrag, Angabe zur Vertragslaufzeit) erhalten hat. ...

...

Widerrufsfolgen

Soweit das Darlehen bereits ausgezahlt wurde, hat es der Darlehensnehmer spätestens innerhalb von 30 Tagen zurückzuzahlen und für den Zeitraum zwischen Auszahlung und der Rückzahlung des Darlehens den vereinbarten Sollzins zu entrichten. Die Frist beginnt mit der Absendung der Widerrufserklärung. Für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung ist bei vollständiger Inanspruchnahme des Darlehens pro Tag ein Zinsbetrag in Höhe von 0,00 EUR zu zahlen. Dieser Betrag verringert sich entsprechend, wenn das Darlehen nur teilweise in Anspruch genommen wurde.

...

Wenn der Darlehensnehmer infolge des Widerrufs des Darlehensvertrages nicht mehr an den Darlehensvertrag gebunden ist, gilt ergänzend Folgendes: Ist das Darlehen bei Wirksamwerden des Widerrufs dem Vertragspartner des Darlehensnehmers aus dem Fahrzeug-Kaufvertrag bereits zugeflossen, tritt der Darlehensgeber im Verhältnis zum Darlehensnehmer hinsichtlich der Rechtsfolgen des Widerrufs in die Rechte und Pflichten des Vertragspartners aus dem weiteren Vertrag ein.

...

Der Darlehensnehmer kann die Rückzahlung des Darlehens verweigern, soweit ihn Einwendungen berechtigen würden, seine Leistung gegenüber dem Vertragspartner aus dem verbundenen Vertrag zu verweigern.

..."

In den Darlehensbedingungen der Beklagten, auf welche auf S. 1 des Darlehensvertrags verwiesen wird, ist u.a. unter Folgendes geregelt:

VI. Vorzeitige Fälligkeit und außerordentliche Kündigung

...

2. Der Darlehensnehmer und der Darlehensgeber können den Vertrag aus wichtigem Grund fristlos kündigen.

...

IX. (Allgemeine Bestimmungen)

...

2. Gegen Ansprüche des Darlehensgebers können der Darlehensnehmer und die Bürgen nur dann aufrechnen, wenn die Gegenforderung des Darlehensnehmers oder der Bürgen unbestritten ist oder ein rechtskräftiger Titel vorliegt. Ein Zurückbehaltungsrecht kann von den genannten Personen nur geltend gemacht werden, soweit es auf Ansprüchen aus diesem Darlehensvertrag beruht.

...

5. Widerruft der Darlehensnehmer seine Vertragserklärung innerhalb der Widerrufsfrist, so hat er für den Zeitraum zwischen Auszahlung und Rückzahlung des Darlehens keine Sollzinsen zu entrichten."

Zur Sicherung der Ansprüche der Beklagten hat der Kläger den jeweils pfändbaren Teil seiner Ansprüche auf Arbeitsentgelt und Versorgungsbezüge an die Beklagte abgetreten.

Mit Schreiben vom 09.08.2017 erklärte der Kläger den Widerruf und forderte die Beklagt...

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