Leitsatz (amtlich)

§§ 3, 4 Nr. 4 UWG statnieren nur eine Pflicht zur Angabe tatsächlich bestehender Bedingungen der Inanspruchnahme, nicht aber eine Pflicht, solche Bedingungen überhaupt erst aufzustellen. Eine Auslegung der Vorschrift im Sinne einer Rechtspflicht des Unternehmens, Verkaufsförderungsmaßnahmen anlässlich besonderer Ereignisse (z.B. Neueröffnung oder Schließung des Geschäftes) nur innerhalb festgelegter Zeiträume durchzuführen, widerspräche nicht nur dem Wortlaut der Vorschrift, sondern auch der mit Abschaffung des Sonderveranstaltungsrechtes verfolgten gesetzgeberischen Zielsetzung. Der Veranstalter eines Räumungsverkaufs wegen Geschäftsaufgabe verstößt daher gegen §§ 3, 4 Nr. 4 UWG nicht, wenn er zu dessen tatsächlicher nicht festgelegtem Zeitraum in der Werbung nichts angibt.

 

Normenkette

UWG §§ 3, 4 Nr. 4

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 26.06.2006; Aktenzeichen 34 O 37/06 KfH)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 30.04.2009; Aktenzeichen I ZR 68/07)

 

Tenor

I. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der Vorsitzenden der 34. Kammer für Handelssachen des LG Stuttgart vom 26.6.2006 wird zurückgewiesen.

II. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

III. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten abwenden durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leisten.

IV. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert für beide Instanzen: 15.000 EUR.

 

Gründe

Die Berufung der Klägerin ist zulässig, hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.

A. Die Beklagte Ziff. 1 (Geschäftsführer: Beklagter Ziff. 2), die in W. einen Teppicheinzelhandel mit Filialen u.a. in H., N.-U., L. und R. betrieb, den sie zum 31.1.2006 geschlossen hat, warb mit Werbeprospekten im September/Oktober 2005 (Anlagen K 1 bis K 3) für die Filialen W., H. und N.-U. sowie ab November 2005 für die Filialen W. (K 8, K 11), L. (K 9) und R. (K 10) für Preisnachlässe im Rahmen eines "Totalausverkaufs wegen Geschäftsaufgabe". Die Klägerin mahnte die Beklagten mit Schreiben vom 26.9.2005 (K 4) ab, weil eine Werbung für einen Räumungsverkauf wegen Geschäftsaufgabe ohne Angabe des Zeitraums, in dem dieser durchgeführt werde, gegen § 4 Nr. 4 UWG verstoße. Mit Anwaltsschreiben vom 5.10.2005 (K 5) wiesen die Beklagten die Abmahnung zurück. Wegen der weiteren Einzelheiten der tatsächlichen Feststellungen wird auf das angefochtene Urteil Bezug genommen, § 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO.

Das LG hat die Klage sowohl hinsichtlich der Haupt- als auch der Hilfsanträge abgewiesen und zur Begründung ausgeführt:

Ein Verstoß gegen § 4 Nr. 4 UWG liege nicht vor. Zu den Bedingungen einer Verkaufsförderungsmaßnahme, wie etwa Preisnachlässen, gehöre bei zeitlich begrenzten Angeboten auch der Hinweis auf Beginn und Ende des Angebotszeitraums. Dabei sei aber der Begriff "Bedingungen der Inanspruchnahme" dahingehend zu verstehen, dass eine klare und eindeutige Angabe der Modalitäten der Inanspruchnahme von Preisnachlässen ausreiche. Dass es sich bei einem Totalausverkauf wegen Geschäftsaufgabe um ein zeitlich begrenztes Angebot handele, das einen Anfang und ein Ende habe, verstehe sich von selbst. Ausreichend sei, dass sich der Geltungszeitraum - wie hier - aus dem konkret genannten Anlass ergebe. Dass ein Anfangszeitpunkt nicht zu nennen sei, wenn der Räumungsverkauf zeitgleich mit der Schaltung der Werbung beginne, gestehe die Klägerin selbst zu. Ob bei einer Wiederholungs- bzw. Erinnerungswerbung anzugeben sei, seit wann der Räumungsverkauf bereits laufe, könne dahinstehen, weil jedenfalls im konkreten Fall die Bagatelleschwelle des § 3 UWG nicht überschritten worden sei. Ein Endzeitpunkt müsse nicht kalendermäßig angegeben werden, da sich von selbst verstehe, dass die Verkaufsveranstaltung durch die Geschäftsaufgabe beendet werde. Entgegen der Meinung der Klägerin könne auch nicht festgestellt werden, dass im vorliegenden Fall die Beklagten bereits von Anfang an einen festen Beendigungszeitpunkt im Auge gehabt hätten, abgesehen davon, dass auch fraglich sei, ob ein etwaiges Unterlassen der Angabe desselben unter § 4 Nr. 4 UWG falle; jedenfalls aber sei auch hier die Bagatellschwelle nicht überschritten. Gerade bei einem "Totalausverkauf wegen Geschäftsaufgabe" liege es in der Natur der Sache, dass dieser so lange durchgeführt werde, wie er wirtschaftlich sinnvoll und notwendig sei, u.a. gerade bis zu einem bilanzmäßigen Ausgleich. Im Übrigen sei in den letzten zweieinhalb Monaten im Rahmen der Werbemaßnahme ein Enddatum angegeben worden. Eine Angabe der "Restmenge" bei Orientteppichen könne nicht gefordert werden, da diese die Transparenz nicht erhöhe.

Hiergegen wendet sich die Klägerin mit ihrer Berufung, zu deren Begründung sie vorträgt:

Mit den beanstandeten Prospektwerbungen habe die Beklagte Ziff. 1 gegen § 4 Nr. 4 UWG verstoßen, worauf allein - also insbesondere nicht auf § 5 UWG - d...

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