Entscheidungsstichwort (Thema)

Unterlassung

 

Verfahrensgang

LG Heilbronn (Urteil vom 04.11.1996; Aktenzeichen 7 O 1121/96)

 

Tenor

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Heilbronn vom 4.11.1996

abgeändert:

Der Beklagten wird es untersagt, in von ihr für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten besonderen Vertragsbedingungen zu Angeboten für Bauleistungsaufträge folgende oder inhaltsgleiche Bestimmungen zu verwenden:

  1. Bauwasser: In der Schlußrechnung werden die Verbrauchskosten und etwaige Kosten für Messer oder Zähler in Höhe von 1 % der Bruttosumme der Schlußrechnung abgesetzt;
  2. Baustrom: Die Gebühren für den Verbrauch einschl. für etwaige Messer oder Zähler werden vom Auftraggeber in der Schlußrechnung abgesetzt mit 0,5 % der Bruttosumme der Schlußrechnung.

2. Der Beklagten wird für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsgebote gem. Ziff. 1 a und b ein Ordnungsgeld bis zu 500.000,00 DM, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an deren Bürgermeister, angedroht.

3. Die Klägerin wird ermächtigt, die Urteilsformel mit der Bezeichnung der Beklagten innerhalb von 6 Monaten ab Rechtskraft auf Kosten der Beklagten im Bundesanzeiger, im übrigen auf eigene Kosten bekanntzumachen.

4. Die Anschlußberufung der Beklagten wird zurückgewiesen.

5. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

6. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird jedoch nachgelassen, die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 7.000,00 DM abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

7. Die Revision zum Bundesgerichtshof wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens:

15.000,00 DM,

davon entfallen auf die Berufung:

10.000,00 DM,

auf die Anschlußberufung der Beklagten:

5.000,00 DM

 

Tatbestand

Mit ihrer Unterlassungsklage nach § 13 AGB-Gesetz will die Klägerin der Beklagten die Verwendung von Bauvertragsklauseln zur pauschalen Vergütung von

  • Bauwasser,
  • Baustrom und
  • Bauschutt

untersagen lassen.

Auslöser des vorliegenden Rechtsstreit ist ein Werkvertrag, den die Fa. S. GmbH aus …, ein Mitglied der Klägerin, mit der Beklagten abgeschlossen hat. Gegenstand dieses Werkvertrags war die Ausführung des Gewerks „Holzfenster” am Bauvorhaben der Beklagten „Neubau einer Mehrzweckhalle”. Diesem Vertrag lagen ebenso wie den weiteren, zwischen der Beklagten und anderen Bauhandwerkern abgeschlossenen Verträgen die „Besonderen” sowie die „Weiteren besonderen Vertragsbedingungen” nach dem kommunalen einheitlichen Verdingungsmuster zugrunde und nachrangig die VOB/B. Ziff. 7 der besonderen Vertragsbedingungen enthält folgende Regelungen:

„Bauwasser (§ 4 VOB/B):

In der Schlußrechnung werden die Verbrauchskosten und etwaige Kosten für Messer oder Zähler in Höhe von 1 % der Bruttosumme der Schlußrechnung abgesetzt,

Baustrom (§ 4 VOB/B):

Die Gebühren für den Verbrauch einschl. für etwaige Messer oder Zähler werden vom Auftraggeber in der Schlußrechnung abgesetzt mit 0,5 % der Bruttosumme der Schlußrechnung,

Bauschutt:

Der Auftragnehmer ist für die Beseitigung seines Bauschutts selbst verantwortlich. Für Beseitigung des Restschutts werden 1 % der Bruttoauftragssumme der Schlußrechnung einbehalten.”

Von der geprüften Schlußrechnung der Fa. S. in Höhe von 422.469,03 DM setzte die Beklagte unter Berufung auf vorstehende Bauvertragsklauseln ab für

Baustrom 0,5 %

2.112,35 DM,

Bauwasser 1 %

4.224,69 DM,

Bauschutt 1 %

4.224,69 DM

insgesamt

10.561,73 DM.

Nach Auffassung der Klägerin sind die von der Beklagten gestellten Bauvertragsklauseln zur pauschalen Vergütung von Baustrom, Bauwasser und Bauschutt wegen Verstoßes gegen § 9 AGB-Gesetz unwirksam.

Sie hat deshalb beantragt,

der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln die künftige Verwendung dieser Klauseln in vorformulierten Bauverträgen zu untersagen.

Die Beklagte hat demgegenüber

Klagabweisung

beantragt mit der Begründung, diese Klauseln seien wirksam, weil sie die Auftragnehmer nicht unangemessen benachteiligten.

Das Landgericht hat ebenso wie die Klägerin die Bauschuttklausel als unwirksam angesehen und in seinem Urteil vom 4.11.1996 es der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln untersagt, in von ihr für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten besonderen Vertragsbedingungen zu Angeboten für Bauleistungsaufträge folgende oder inhaltsgleiche Bestimmungen zu verwenden:

„Bauschutt:

Der Auftragnehmer ist für die Beseitigung seines Bauschutts selbst verantwortlich. Für die Beseitigung des Bauschutts werden 1 % der Bruttoauftragssumme der Schlußrechnung einbehalten.”

Die zitierte Klausel könne vom durchschnittlichen Handwerker typischerweise nur so verstanden werden, daß er nicht nur verpflichtet sei, seinen Bauschutt selbst zu beseitigen, sondern zudem 1 % der Bruttoauftragssumme für die Beseitigung des Bauschutts durch die Beklagte zahlen müsse. Diese Zahlungspflicht treffe ihn unabhängig davon, ob er seiner Pflicht zur Beseitigung des e...

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