Verfahrensgang

LG Stuttgart (Aktenzeichen 10 O 137/02 KFH)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 21.03.2007; Aktenzeichen I ZR 184/03)

 

Tenor

Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Ulm vom 13.11.2002 abgeändert:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 250.000 EUR, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, zu vollstrecken an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr mit Vergleichslisten zu werben, in denen jeweils der von der Beklagten geforderte Preis für ein von ihr unter der Bezeichnung "Ihre Qualitätsmarke von M." angebotenes Produkt dem ebenfalls von ihr geforderten, deutlich höheren Preis eines namhaften Markenprodukts gegenübergestellt wird, wie nachfolgend wiedergegeben:

Im Übrigen wird die Berufung und die Klage abgewiesen.

2. Von den Kosten des Rechtsstreits trägt der Kläger 1/3, die Beklagte 2/3.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 40.000 EUR abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger kann die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleitung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 200.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger ist ein Markenverband. Die Beklagte betreibt eine Drogeriemarktkette. Die Beklagte hat im Juni und Juli 2002 in ihren Prospekten wiederholt damit geworben, dass sie unter Herausstellung der jeweiligen Preise bekannter Markenprodukte ("namhafte Marktenprodukte") ihre entsprechenden eigenen Hausmarken ("Ihre Qualitätsmarke für M.") gegenüberstellte. Dabei waren die von der Beklagten für ihre "Qualitätsmarken" verlangten Preise jeweils meist deutlich geringer als die Preise der gegenübergestellten Markenprodukte.

Der Kläger nimmt die Beklagte auf Unterlassung der nach seiner Auffassung unzulässig vergleichenden Werbung in Anspruch.

Er hält die beanstandete Werbung gem. §§ 1,2 UWG für wettbewerbswidrig. Die Unzulässigkeit der Werbung ergebe sich bereits daraus, dass es an einem objektiven Preisvergleich fehle, da die Beklagte sowohl die Preise für die Eigenmarken als auch für die Markenartikel festlege. Die Werbung verstoße auch gegen § 2 Abs. 2 Ziff. 4 UWG, da damit in unlauterer Weise bezweckt werde, den guten Ruf der bekannten Markenerzeugnisse auf die Hausmarke der Beklagten zu übertragen.

Der Kläger hat beantragt, die Beklagte unter Androhung der gesetzlichen Ordnungsmittel zu verurteilen, es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbes einen Vergleich zwischen den Preisen vorzunehmen, die die Beklagte zum einen für namhafte Markenprodukte und zum andern für Marken ihres Hauses verlangt, wie nachstehend - unter Beifügung einer Werbeanzeige wiedergegeben.

Die Beklagte hat beantragt die Klage abzuweisen.

Sie hat die fehlende Aktivlegitimation des Klägers sowie die Unbestimmtheit des Klageantrags gerügt.

In der Sache ist die Beklagte der Auffassung, dass der in der Werbung vorgenommene interne Preisvergleich nach § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG zulässig sei und auch keine unlautere Gegenüberstellung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG vorliege.

Das LG hat sich der Auffassung der Beklagten angeschlossen und hat durch Urteil vom 18.10.2002 die Klage abgewiesen. Es ist dabei davon ausgegangen, dass grundsätzlich keine Bedenken gegen einen internen Preisvergleich bestünden und auch keine unlautere Rufausnutzung vorliege. Es handele sich um eine grundsätzlich zulässige Preisgegenüberstellung ohne einseitige Hervorhebung der eigenen Produkte der Beklagten, die Ausdruck eines funktionierenden Preiswettbewerbes sei.

Hiergegen richtet sich die Berufung des Klägers. Er ist der Auffassung, dass der von der Beklagten angestellte Vergleich die Wertschätzung der betroffenen Markenartikel in unlauterer Weise ausnutze und diese Wertschätzung im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG in unlauterer Weise beeinträchtige. Die Gegenüberstellungen seien geeignet, die angesprochenen Verbraucher über die Preisbemessung für die Eigenmarken der Beklagten im Sinne des § 3 Abs. 2 UWG irrezuführen. Tatsächlich habe die Beklagte zum Zwecke des Preisvergleichs in mehreren Fällen die Preise der Markenartikel heraufgesetzt. Aus diesen Gründen fehle es dem Vergleich auch an der notwendigen Objektivität im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 2 UWG.

Die Unlauterkeit im Sinn von § 2 Abs. 2 Nr. 4 UWG ergebe sich u.a. daraus, dass stets nur ein namhafter Markenartikel zum Vergleich herangezogen werde und durch die listenartige Wiederholung der Preisvergleiche mit immer neuen Produktarten dem Leser verdeutlicht werden solle, dass hier nicht zwei beliebige Artikel miteinander verglichen werden, sondern solche, die speziell wegen ihrer Gleichwertigkeit ausgewählt werden. Durch diese paarweise Gegenüberstellung des Ma...

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