Leitsatz (amtlich)

Eine Hervorhebung der Belehrung über das Widerspruchsrecht nach Abschluss eines Versicherungsvertrags durch Kursivdruck kann den gesetzlichen Anforderungen des § 5a VVG a.F. genügen.

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 27.11.2013; Aktenzeichen 18 O 321/13)

 

Tenor

1. Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des LG Stuttgart - 18 O 321/13 - vom 27.11.2013 wird zurückgewiesen.

2. Die Klägerin trägt die Kosten der Berufung.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert für beide Instanzen: bis 20.10.2014: 15.298,45 EUR

danach: 8.798,45 EUR

 

Gründe

I. Die Klägerin wendet sich mit ihrer Berufung gegen ein Urteil des LG Stuttgart, mit dem ihre Klage auf Rückzahlung von geleisteten Versicherungsbeiträgen nebst entgangener Zinsen, Zahlung außergerichtlicher Rechtsanwaltskosten und einer Stufenklage auf Auskunft sowie etwaiger Rückzahlung eines weiter gehenden Rückkaufswerts abgewiesen wurde.

Die Klägerin schloss bei der Beklagten eine Rentenversicherung für den Erlebensfall bis 1.10.2029 ab (Anlage K 1, Bl. 23 ff.: Versicherungsschein vom 4.10.2002). Sie kündigte den Versicherungsvertrag zum 1.12.2012, woraufhin die Beklagte mit Schreiben vom 10.12.2012 (Anlage K 2, Bl. 41) abrechnete und einen Rückkaufswert (einschließlich Überschussbeteiligung) i.H.v. 27.036,92 EUR, unter Anrechnung eines Policendarlehens u.a., auskehrte.

Mit Schreiben vom 23.5.2013 (Anlage K 4, Bl. 46 ff.) erklärte die Klägerin gegenüber der Beklagten den Widerspruch gem. § 5a VVG a.F.

Die Klägerin hat im Zeitraum zwischen dem 1.7.2002 und 1.11.2012 Prämien in der Gesamthöhe von 24.593,80 EUR an die Beklagte geleistet.

Die Klägerin hat im ersten Rechtszug behauptet, die Widerspruchsbelehrung sei nicht ordnungsgemäß erfolgt, weil die Gestaltung nicht den Anforderungen für eine drucktechnische Hervorhebung genüge. Die Widerspruchsbelehrung kläre zudem über den Widerspruchsadressaten nicht ausreichend auf. Das Policenmodell gem. § 5a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a.F. sei insgesamt europarechtswidrig.

Das LG hat die Klage abgewiesen. Auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre erstinstanzlichen Anträge teilweise weiter. Die Klägerin macht mit der Berufung geltend, dass § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. europarechtswidrig sei und die Belehrung hinsichtlich des Widerspruchsrechts zu § 5a VVG a.F. drucktechnisch nicht ausreichend hervorgehoben worden sei. Wegen der Einzelheiten wird auf die Berufungsbegründung Bezug genommen.

Die Klägerin beantragt:

1. Die Beklagte wird verurteilt, an die klägerische Partei einen Betrag i.H.v. 7.798,45 EUR zu bezahlen, zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

2. Die Beklagte wird verurteilt, an die klägerische Partei außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten i.H.v. 797,30 EUR zu bezahlen, zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

3. Die Beklagte wird verurteilt, die klägerische Partei von Rechtsanwaltskosten i.H.v. 928,20 EUR freizustellen, die die Rechtsanwaltskanzlei, Stadtgrabenstraße 19, 71032 Böblingen gegenüber der klägerischen Partei hat, die aufgrund der außergerichtlichen Rechtsanwaltstätigkeit in Bezug auf die streitgegenständlichen Forderungen entstanden sind.

Hilfsweise wird beantragt:

4. Die Beklagte wird verurteilt der klägerischen Partei Auskunft über den zum Zeitpunkt der Kündigung bestehenden Rückkaufswert ohne Abzug von Stornokosten und Verrechnung von Abschlusskosten zum Vertrag mit der Versicherungsnummer 4/321346/5343 zu erteilen, hilfsweise, dem Kläger zum Vertrag mit der Versicherungsnummer 4/321346/5343 Auskunft zu erteilen über die Hälfte des mit den Rechnungsgrundlagen der Prämienkalkulation berechneten ungezillmerten Deckungskapitals.

5. Die Beklagte wird verurteilt, an die klägerische Partei einen weiter gehenden Rückkaufswert in einer Nacherteilung der Auskunft noch zu bestimmenden Höhe (Mindestrückkaufswert) zzgl. Zinsen i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Höchst hilfsweise wird beantragt:

6. Hilfsweise zum Klageantrag Ziff. 1 wird die Beklagte dazu verurteilt, an die Klägerin einen Betrag i.H.v. 7.593,78 EUR zu bezahlen zzgl. Zinsen hieraus i.H.v. 5 %-Punkten über dem jeweiligen Basiszinssatz seit Rechtshängigkeit.

Die Beklagte beantragt:

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Beklagte verteidigt das landgerichtliche Urteil. Auf die Frage einer etwaigen Europarechtswidrigkeit von § 5a Abs. 2 S. 4 VVG a.F. komme es nicht an, weil der Vertragsschluss im Rahmen des sog. "Policenmodells" gem. § 5a Abs. 1, Abs. 2 S. 1 VVG a.F. zustande gekommen sei. Ein Bereicherungsanspruch gem. § 812 BGB bestehe nicht. Die Klägerin sei in drucktechnisch deutlicher Form über das Widerspruchsrecht ausreichend belehrt worden. Der von der Beklagten verwendete Policenbegleitbrief vom 4.10.2002 (Anlage K 1, Bl. 29) sei, wie alle Policenbegleitbriefe 2002, ohne jede Ausnahme ...

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