Leitsatz (amtlich)

1. Schmerzensgeld i.H.v. 30.000 EUR für im Unfallzeitpunkt 50-jährigen Motorradfahrer mit Hüftpfannenfraktur links, Kniescheibenfraktur links, mäßiggradigen Bewegungseinschränkungen als Dauerfolgen, drohenden künftigen Operationen (künstliches Hüftgelenk, künstliches Kniegelenk) wegen fortschreitender Arthrose (100 % Haftung, keine Minderung der Erwerbsfähigkeit).

2. Keine Verpflichtung zur (dauerhaften) Erstattung der Kosten für ein Fitness-Studio, wenn eine Verbesserung des Zustandes bezüglich posttraumatischer Arthrose nicht erwartet werden kann.

 

Normenkette

BGB § 253 Abs. 2, § 249 Abs. 2

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Aktenzeichen 22 O 38/09)

 

Tenor

1. Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Einzelrichterin der 22. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 17.4.2009 - 22 O 38/09 - wird zurückgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des Urteiles vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens:

Antrag Ziff. 1: 20.000 EUR

Antrag Ziff. 2: 486,20 EUR

Antrag Ziff. 3: (48 × 44,20 EUR =) 2.121,60 EUR

Summe 22.607,80 EUR.

 

Gründe

I. Die Parteien streiten nach einem Verkehrsunfall noch um Schmerzensgeld sowie um die Verpflichtung der Beklagten, für die Kosten der Mitgliedschaft des Klägers in einem Fitness-Studio für die Vergangenheit und für die Zukunft aufzukommen.

Der Kläger (geb ...) wurde als Motorradfahrer bei einem Verkehrsunfall am 23.5.2002 in R. d. G./Italien verletzt. Dass die Beklagte als Haftpflichtversicherer des Unfallgegners für die Unfallfolgen vollumfänglich einzustehen hat, steht zwischen den Parteien nicht im Streit. Ein Schmerzensgeld i.H.v. 30.000 EUR wurde von der Beklagten bereits vorgerichtlich geleistet.

Wegen der tatsächlichen Feststellungen sowie wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz wird auf das Urteil der Einzelrichterin des LG Stuttgart vom 17.4.2009 - 22 O 38/09 - verwiesen (§ 540 Abs. 1 Nr. 1 ZPO).

Durch dieses Urteil wurde nach Vernehmung des Zeugen Dr. S. sowie nach Einholung eines schriftlichen Gutachtens des medizinischen Sachverständigen Dr. U. festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, dem Kläger sämtliche zukünftigen materiellen und immateriellen Schäden aus dem Unfallereignis vom 23.5.2002 zu ersetzen, soweit die Ansprüche nicht auf Sozialversicherungsträger oder sonstige Dritte übergehen oder übergegangen sind (Antrag Ziff. 5). Die übrigen Anträge des Klägers (Ziff. 1: Ersatz der Kosten für den Besuch eines Fitness-Studios i.H.v. 486,20 EUR nebst Zinsen; Ziff. 2: Feststellung, dass die Beklagte verpflichtet ist, monatliche Gymnastikkosten i.H.v. 44,20 EUR ab dem 1.3.2008 zu bezahlen; Ziff. 3: Zahlung von 4.146,34 EUR nebst Zinsen; Ziff. 4: Zahlung eines weiteren Schmerzensgeldes i.H.v. 20.000 EUR) wurden vom LG abgewiesen. Künftige, nicht vorhersehbare Schäden seien nicht auszuschließen. Selbst unter Zugrundelegung des Vortrags des Klägers in der Einspruchsschrift sowie im Schriftsatz vom 1.4.2009 zum Heilungsverlauf und zu den noch bestehenden Beschwerden sowie zu den absehbaren Folgen des Unfalles sei das bereits geleistete Schmerzensgeld als ausreichend zu erachten. Der Kläger habe nicht nachzuweisen vermocht, dass der Besuch eines Fitness - Studios zur Heilung bzw. Linderung der Schmerzen oder zur Verzögerung einer Verschlechterung der Unfallfolgen geeignet sei. Es müsse von einem funktionellen Endzustand ausgegangen werden, der sich nicht mehr verbessern lasse.

Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete und auch im Übrigen zulässige Berufung des Klägers richtet sich gegen dieses Urteil, wobei lediglich die vorerwähnten Anträge Ziff. 1, 2 und Ziff. 4 vom Kläger weiter verfolgt werden. Der Kläger wiederholt seinen erstinstanzlichen Sachvortrag und ergänzt bzw. vertieft diesen dahin, dass für die erlittenen immateriellen Nachteile ein Schmerzensgeld i.H.v. insgesamt 50.000 EUR angemessen sei. Sowohl in R. als auch in R. sei eine Erstversorgung unter Narkose erfolgt. Bei dem 1-tägigen Transport in die B. Unfallklinik T. am 25.5.2002 sei das linke Hüftgelenk zumindest teilweise aus der Gelenkpfanne gesprungen, so dass die Anlegung eines Streckverbandes erforderlich gewesen sei. Hierbei habe in örtlicher Betäubung in der B. Unfallklinik T. der Oberschenkelknochen zweimal angebohrt werden müssen, weil das Röntgengerät nicht ordnungsgemäß funktioniert habe. Diese Umstände seien vom LG nicht berücksichtigt worden. Als Dauerschäden bestünden nicht nur Bewegungseinschränkungen, sondern insbesondere auch belastungsabhängige Schmerzen des verletzten Knies und der verletzten Hüfte. Daher sei er auf eine regelmäßige Medikamenteneinnahme angewiesen, die mit Nebenwirkungen verbunden sei. Mit einer Folgeoperation zum Zweck des Einsatzes...

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