Leitsatz (amtlich)

1. Wird für den Kauf von Eigentumswohnungen in einer neu zu errichtenden Eigentumswohnanlage mit "exklusive Eigentumswohnungen" und "Maßstab für Traum-Wohnungen" geworben, so darf der Erwerber erwarten, dass eine Trittschalldämmung erreicht wird, die den Vorgaben des Beiblatts 2 zur DIN 4109 (Stand: 1989) und der Schallschutzstufe 2 nach dem Entwurf der DIN 4109 - 10 (Juni 2000) entspricht.

2. Ist dies nicht der Fall, hat der Erwerber auch ohne Beschluss der Eigentümergemeinschaft einen individuellen Anspruch auf Mängelbeseitigung durch Nachbesserung.

 

Verfahrensgang

LG Stuttgart (Urteil vom 31.10.2006; Aktenzeichen 20 O 606/2004)

 

Tenor

1. Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 20. Zivilkammer des LG Stuttgart vom 31.10.2006 - 20 O 606/04 - wird zurückgewiesen, mit der Maßgabe, dass das Urteil im Tenor Ziff. 1. wie folgt präzisiert wird:

Die Beklagte wird verurteilt, im Gebäude W in B durch geeignete Maßnahmen dafür zu sorgen, dass in der Wohnung Nr. 4 (1. Stock links) bzgl. des Schallschutzes der Wohnungstrenndecke zur darüber liegenden Wohnung Nr. 6 im Dachgeschoss ein bewerteter Norm-Trittschallpegel von höchstens 46 dB erreicht wird.

2. Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

4. Die Revision wird nicht zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 10.000 EUR.

 

Gründe

I. Der Kläger verlangt von der Beklagten, einer Bauträgerin, die Beseitigung von behaupteten Schallschutzmängeln einer Eigentumswohnung.

Mit notariellem Kaufvertrag vom 11.7.2000 (Anlage B 1) verpflichtete sich die Beklagte ggü. den Eltern des Klägers, eine Eigentumswohnung mit 3 ½ Zimmern und einer Wohnfläche von ca. 93 m3 in der von ihr noch zu errichtenden Eigentumswohnanlage in B., nach den am 2.6.1999 baurechtlich genehmigten Plänen und nach der dem Vertrag als Anlage beigefügten Baubeschreibung zum Kaufpreis von 580.000 DM einschließlich Pkw-Stellplatz in der Tiefgarage zu erstellen. Im Aufteilungsplan ist die im 1. Stock befindliche Wohnung mit der Nr. 4 bezeichnet. Im für das Bauvorhaben erstellten Werbeprospekt (Anlage K 1, Bl. 6 ff. d.A.) ist u.a. vermerkt:

"6 exklusive Eigentumswohnungen mit Tiefgarage" und

"Der Maßstab für Traum-Wohnungen".

Gemäß § 3 Abs. 2 des Kaufvertrages ist das Objekt von der Beklagten unter Beachtung der üblichen Sorgfalt, der allgemein anerkannten Regeln der Bautechnik und Baukunst technisch einwandfrei und nach den Grundsätzen einer ordnungsgemäßen Geschäftsführung vorzubereiten, zu errichten und durchzuführen. § 4 Abs. 3 enthält u.a. folgende Regelung:

"Nimmt der Käufer das Vertragsobjekt in Gebrauch, bevor die Abnahme erfolgt ist, so gilt es als mängelfrei abgenommen; eine etwaige Haftung für offensichtliche Mängel erlischt in jedem Fall 14 Tage nach Bezug der nicht abgenommenen Wohnung oder einzelner Räume davon, sofern die Mängel innerhalb dieser Frist nicht gerügt werden. Dabei ist der Käufer ggf. beweispflichtig, dass der Mangel nicht von ihm verursacht wurde, soweit es sich nicht um bauspezifische Mängel handelt.

Zusätzlich ist in § 4 Abs. 8 bestimmt:

"Wegen der nach Übergabe vom Käufer festgestellten Mängel, deren Beseitigung der Käufer selbst veranlassen muss, kann der Käufer Gewährleistungsansprüche ggü. der Verkäuferin erst geltend machen, wenn er zuvor vergeblich den für die Gewährleistung verantwortlichen Unternehmer usw. außergerichtlich mit allem Nachdruck in Anspruch genommen hat und er das Fehlschlagen der Mängelbeseitigung nicht zu vertreten hat. Insoweit hat die Verkäuferin die Rechtsstellung eines selbstschuldnerischen Bürgen."

Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Kaufvertrag vom 11.7.2000 (Anlage B 1, Bl. 95/114 d.A.) Bezug genommen. Nach der Fertigstellung im Herbst 2000 wurde die Wohnung vom Kläger bis zum Oktober 2004 bewohnt. Am 4.6.2001 rügte der Kläger deren Hellhörigkeit. Mit Schreiben vom 29.4.2002 übersandte der Kläger der Beklagten ein von ihm eingeholtes Privatgutachten (Anlage K 2, Bl. 25/48 d.A.), wonach eine

Überprüfung der Trittschalldämmung der Wohnungstrenndecke zwischen der vom Kläger bewohnten Wohnung im Obergeschoss und der Wohnung Nr. 6 im 1. Dachgeschoss bewertete Norm-Trittschallpegel zwischen 49 und 57 dB ergeben hat. Gleichzeitig wurde die Beklagte zur Mangelbeseitigung bis zum 20.5.2002 aufgefordert (Anlage K 3, Bl. 49 d.A.). Mit weiterem Schreiben vom 29.9.2004 (Anlage K 8, Bl. 59 d.A.) setzte der Kläger der Beklagten erneut eine Frist zur Mangelbeseitigung bis zum 20.10.2004. Die Beklagte hat am 2.11.2004 Nachbesserungsansprüche zurückgewiesen (Anlage K 9, Bl. 60 d.A.).

Die Eltern des Klägers haben diesen am 7.3.2005 (Bl. 165 d.A.) dazu ermächtigt, Ansprüche aus dem Kaufvertrag vom 11.7.2000 im eigenen Namen geltend zu machen und Leistung an sich zu verlangen.

Der Kläger hat die Beklagte zunächst wegen Minderung auf Zahlung von 30.000 EUR gerichtlich in Anspruch genommen mit der Begründung, die Trittschalldämmung der Wohnung sei mangelhaft und entspreche nicht den allgemein anerkan...

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