Nachgehend

BGH (Beschluss vom 08.04.2019; Aktenzeichen NotZ(Brfg) 9/18)

 

Tenor

1. Die Klage wird abgewiesen.

2. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

3. Die Berufung wird nicht zugelassen.

Streitwert: 50.000,00 EUR

 

Gründe

I. Der Kläger begehrt die Fortführung des abgebrochenen Ausschreibungsverfahren 3825I/0472 und seine Ernennung auf eine der beiden restlichen Stellen im notariellen Anwärterdienst des beklagten Landes, dazu hilfsweise die Fortsetzung des Auswahlverfahrens und die Entscheidung über die Bewerbung des Klägers. Außerdem wird die Unterlassung einer Besetzung verlangt, bevor nicht eine neue Auswahlentscheidung erfolgt ist.

Der am 7. August 1980 geborene Kläger hat im Oktober 2011 das zweite juristische Staatsexamen mit der Note Ausreichend (6,02 Punkte) bestanden und arbeitet seit Juli 2014 als juristischer Mitarbeiter in einem Notariat in ... Das Ministerium für Justiz und Europa hat am 11. September 2017 unter der Nummer 3835I/0472 11 Stellen für den notariellen Anwärterdienst ausgeschrieben. Der Kläger hat sich mit Schreiben vom 30. September 2017 auf eine dieser Stellen beworben. Mit Schreiben vom 13. Dezember 2017 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass acht Bewerber zum 1. Januar 2018, eine Bewerberin zum 1. April 2018 eingestellt werden und dass hinsichtlich der weiteren zwei Stellen das Verfahren abgebrochen wurde. Da die Bewerberin die Stelle nicht angenommen hat, ist das Verfahren auch insoweit abgebrochen worden.

Der Auswahlvermerk führt aus, dass der Kläger zwar über berufliche Erfahrungen mit notariellem Bezug verfüge, aufgrund der in der zweiten juristischen Staatsprüfung gezeigten Leistungen jedoch nicht uneingeschränkt geeignet erscheine. Zur Sicherung der zugewiesenen Rechtspflegeaufgaben seien an fachliche und persönliche Qualifikation sehr hohe Anforderungen zu stellen, die mit einem unteren Befriedigend oder gar Ausreichend nicht erreicht seien. Der Ausschreibung sei eine Bandbreite von 7 bis 11 Personen zugrunde gelegt worden. Da in der Zukunft nicht mehr so viele Stellen auszuschreiben seien, liege keine Mangelsituation vor, die ein Absenken der Eingangskriterien erforderlich mache.

Der Kläger trägt vor, die Ablehnungsentscheidung sei falsch, weil das beklagte Land den Kläger allein wegen seiner Examensnote für schlechthin ungeeignet halte, insoweit sei sein Bewerbungsverfahrensanspruch verletzt worden. Angesichts der Tatsache, dass der Kläger über berufliche Notariatserfahrung verfüge und bereits zum Notarvertreter bestellt war, sei von seiner Eignung auszugehen.

Der Kläger beantragt:

Der Beklagte wird verurteilt, das Bewerbungsverfahren mit der Ausschreibungsnummer ...(Stellen im notariellen Anwärterdienst) fortzuführen und den Kläger auf eine der beiden ausgeschriebenen Stellen im notariellen Anwärterdienst zu ernennen und ein entsprechendes öffentlich-rechtliches Dienstverhältnis zu begründen und ihm die entsprechenden Aufgaben zu übertragen.

Hilfsweise:

Der Beklagte wird verurteilt, das Auswahlverfahren fortzusetzen und über die Bewerbung des Klägers unter Beachtung der Kriterien des Art. 33 Abs. 2 GG (Eignung, Befähigung und fachliche Leistung) ermessensfehlerfrei neu zu entscheiden.

Das beklagte Land beantragt:

Die Klage wird abgewiesen.

Seitens des Landes wird vorgetragen, der Anspruch des Klägers auf Überprüfung der Auswahlentscheidung sei verwirkt, weil der Kläger nicht innerhalb der Monatsfrist nach Zugang der Mitteilung des Abbruchsgrundes den notwendigen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt habe.

Das Auswahlverfahren sei zu Recht abgebrochen worden, weil ein Bewerbungs- und Auswahlverfahren jederzeit aus sachlichen Gründen abgebrochen werden könne. Insoweit komme es nicht darauf an, ob die Eignungsbeurteilung einer rechtlichen Überprüfung standhalte, sondern es genüge, dass der (einzige) Bewerber für nicht uneingeschränkt geeignet gehalten werde, weil für den Abbruch ein anderer Ermessensmaßstab gelte. Keiner der nicht ausgewählten Bewerber habe den Vorgaben aus § 7 Abs. 2 Satz 1 BNotO genügt, die Einladung zum Vorstellungsgespräch und die bisherige berufliche Tätigkeit des Klägers ändere daran nichts (wegen der weiteren Details wird insoweit auf die Erwiderung vom 8. Mai 2018 Seite 6 - 13 = Blatt 101 - 108 d.A. Bezug genommen).

Der Antrag Ziffer 2 sei unzulässig, soweit generell die Unterlassung von Ausschreibungen und Einstellungen verlangt werde, weil dem Kläger kein entsprechendes subjektives Recht zustehe. Soweit nur das konkrete Besetzungsverfahrens gemeint sei, fehle das Rechtsschutzbedürfnis, weil die Freihaltung einer Stelle längstens bis zum 31. Dezember 2018 zugesichert worden sei.

Wegen des weiteren Vortrags der Parteien wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst vorgelegten Anlagen sowie das Protokoll der Sitzung vom 20. Juli 2018 Bezug genommen. In der Verhandlung vor dem Senat wurde der Antrag Ziffer 2 (Unterlassung der Besetzung) fallen gelassen. Der Senat hat die Akten des Auswahlverfahrens 3835I/0472 beigezogen.

II. Die Klage ist jedenfall...

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