Leitsatz (amtlich)

Ein zwischen einem Haupt- und Subunternehmer vereinbartes nachvertragliches Wettbewerbsverbot unterfällt nicht der Regelung des § 74 Abs. 2 HGB. Ein Subunternehmer, der die Leistung nicht persönlich zu erbringen hat, ist insoweit nicht entsprechend einem wirtschaftlich abhängigen freien Mitarbeiter zu behandeln. Urteil durch BGH Entscheidung vom 10.12.2008 - AZ KZR 54/08 - aufgehoben.

 

Verfahrensgang

LG Ellwangen (Urteil vom 02.11.2007; Aktenzeichen 5 O 263/07)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.12.2008; Aktenzeichen KZR 54/08)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des LG Ellwangen zum Geschäftszeichen 5 O 263/07 vom 2.11.2007 aufgehoben.

II. Der Beklagte wird verurteilt, es bis zum 14.3.1999 zu unterlassen, Montagen durchzuführen von

  • abrollbaren und starren Rauchschürzen nach EN 12101
  • Rauchschutzabschlüssen nach DIN 18095
  • Flexiblen Feuerschutzabschlüssen
  • Förderanlagenabschlüssen mit zugehörigen Steuerungs- und Notstromanlagen
  • Brandschutzsektionaltoren.

III. Dem Beklagten wird angedroht, dass für jeden Fall der Zuwiderhandlung gegen Ziff. 2 ein Ordnungsgeld bis zu 250.000 EUR oder eine Ordnungshaft von bis zu zwei Jahren gegen ihn festgesetzt wird.

IV. Der Beklagte wird weiter verurteilt, an die Klägerin EUR 1.379,80 zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 28.6.2007 zu zahlen.

V. Von den Kosten des Rechtsstreits in erster Instanz tragen die Klägerin 10 % und der Beklagte 90 %. Der Beklagte trägt die Kosten der Berufung.

VI. Das Urteil ist gegen Sicherheitsleistung i.H.v. 56.500 EUR vorläufig vollstreckbar.

VII. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert: in 1. Instanz: insg. 58.500 EUR

in 2. Instanz: insg. 51.000 EUR.

 

Tatbestand

Die Parteien streiten über den Umfang eines Wettbewerbsverbotes.

Die Klägerin ist als Unternehmen im Bereich der Entwicklung, Herstellung und Montage von abrollbaren und starren Rauchschürzen, Rauchschutzabschlüssen sowie Feuerschutzabschlüssen und Förderanlagenabschlüssen bundesweit tätig. Der Beklagte war bis zum Jahre 1999 Arbeitnehmer der Klägerin. Im Jahre 1999 machte er sich in seinem bisherigen Tätigkeitsbereich der Montage selbständig und war in den Folgejahren ausschließlich für die Klägerin bzw. deren Tochterunternehmen tätig, obwohl ihm dies von der Klägerin zunächst nicht zwingend vorgegeben war.

Im November 2005 beschäftigte der Beklagte neben seiner Ehefrau, die im Büro tätig war, in seinem Unternehmen zwei Elektriker. Zumindest einen Teil der von der Klägerin beauftragten Arbeiten konnte der Beklagte, der den Beruf des Schlossers erlernt hat, nur unter Einschaltung eines seiner Elektriker bewältigen. Er war in seiner Zeiteinteilung frei und wurde auftragsbezogen bezahlt. In dieser Situation schlossen die Parteien am 21.11.2005 auf Initiative der Klägerin eine Vereinbarung mit auszugsweise folgendem Inhalt:

I. Der Subunternehmer ist für X ständig in nachfolgenden Bereichen tätig:

Montage von

  • abrollbaren und flexiblen Rauchschürzen nach EN 12101
  • Rauchschutzabschlüssen nach DIN 18095
  • Flexiblen Feuerschutzabschlüssen
  • Förderanlagenabschlüssen mit zugehörigen Steuerungs- und Notstromanlagen
  • Brandschutzsektionaltoren

II. Vor diesem Hintergrund vereinbaren die Parteien ein umfassendes Wettbewerbsverbot. Der Subunternehmer darf Montagen der oben genannten Produkte ausschließlich für X durchführen. Jegliche Tätigkeit für Mitbewerber von X betreffend die oben genannten Produkte sind ausdrücklich untersagt.

III. Die Vereinbarung ... endet, wenn X oder der Subunternehmer schriftlich ggü. dem jeweiligen anderen Vertragspartner verbindlich erklärt, zukünftig keine Aufträge mehr für die Montage der oben genannten Gegenstände zu erteilen bzw. annehmen zu wollen.

Das Wettbewerbsverbot gilt dann nachvertraglich für weitere zwei Jahre ab Zugang dieser schriftlichen Erklärung.

IV. Im Falle der Zuwiderhandlung des Subunternehmers gegen das oben genannte Wettbewerbsverbot steht X ein Vertragsstrafenanspruch i.H.v. 5.000 EUR für jeden nachgewiesenen Einzelfall zu ...

Der Beklagte trennte sich im August 2005 und August 2006 jeweils von einem seiner Mitarbeiter. Als ihm die Klägerin mit Schreiben vom 13.3.2007 mitteilte, dass keine Aufträge mehr erteilt würden, war er, abgesehen von der Bürotätigkeit seiner Ehefrau, allein tätig. Der Beklagte ließ über seine Bevollmächtigten mitteilen, dass er sich an das Wettbewerbsverbot nur bei Zahlung einer Karenzentschädigung halten werde.

Die Klägerin hatte in erster Instanz zunächst u.a. die Zahlung einer Vertragsstrafe i.H.v. 5.000 EUR mit der Behauptung einer Verletzung des Wettbewerbsverbotes geltend gemacht. Sie hat diesen Antrag nach durch den Beklagten erfolgter Erwiderung noch vor Beginn der mündlichen Verhandlung zurückgenommen. Die Klägerin hatte außerdem vom Beklagten Auskunft über seit dem 21.11.2005 im Bereich des Wettbewerbsverbots zugunsten Dritter durchgeführter Tätigkeiten begehrt. Nachdem die Parteien diesen Anspruch übereinstimmend für erledigt erklärt haben, hat die Klägerin zuletzt die Unterlass...

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