Leitsatz (amtlich)

Zahlt der Steuerschuldner auf Grund einer mit einer kurzen Zahlungsfrist verbundenen Vollstreckungsankündigung des Finanzamts innnerhalb des in § 131 Abs. 1 Ziff. 2 InsO bestimmtenZeitraums, so handelt es sich um einen Fall inkongruenter Deckung.

 

Verfahrensgang

LG Heilbronn (Urteil vom 17.01.2002; Aktenzeichen 6 O 1419/01)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 15.05.2003; Aktenzeichen IX ZR 194/02)

 

Tenor

1. Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil des LG Heilbronn vom 17.1.2002 – 6 O 1419/01 wie folgt

abgeändert:

Das beklagte Land wird verurteilt, an den Kläger 52.928,58 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit 4.7.2001 zu bezahlen.

2. Das beklagte Land hat die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen zu tragen.

3. Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

Das beklagte Land kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 66.700 Euro abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

Streitwert des Berufungsverfahrens: 52.928,58 Euro

 

Tatbestand

Der Kläger verlangt als Insolvenzverwalter vom beklagten Land die Rückzahlung einer vom Schuldner vor dem Insolvenzantrag beglichenen Steuerforderung aufgrund einer Insolvenzanfechtung.

Der Kläger ist Insolvenzverwalter über das Vermögen der V. GmbH. Diese Gesellschaft bezahlte ihre Steuerschulden seit 1998 nur noch nach Mahnungen des zuständigen Finanzamtes H.

Die streitgegenständlichen, sich im Wesentlichen aus Lohn- und Umsatzsteuer zusammensetzenden, am 10.9.2000 fällig gewordenen Steuerforderungen von 11.527,31 DM wurden von der Schuldnerin zunächst nicht beglichen. Am 26.10.2000 versandte das Finanzamt H. – Finanzkasse – in einem automatisiert hergestellten Formschreiben an die Schuldnerin eine Vollstreckungsankündigung (Anlage K3). Darin wurden die streitgegenständlichen Steuerforderungen zuzüglich inzwischen angefallener Säumniszuschläge, insgesamt 13.519,31 DM, von der Schuldnerin eingefordert und weiter ausgeführt:

„Der Vollstreckungsstelle wurde mitgeteilt, dass Sie trotz Zahlungsaufforderung im Steuerbescheid und Zahlungshinweis vor Fälligkeit bzw. Mahnung mit den oben stehenden Abgabenbeträgen im Rückstand sind. Bitte entrichten Sie die Abgabenrückstände einschließlich der in der letzten Spalte angegebenen Säumniszuschläge innerhalb einer Woche. (…) Beachten Sie bitte: Sollten Sie diese Beträge nicht innerhalb einer Woche entrichtet haben, werden gegen Sie Vollstreckungsmaßnahmen (z.B. Forderungs-, Lohn-, Sachpfändungen, Zwangsabmeldungen von Kraftfahrzeugen) durchgeführt werden.”

Daraufhin bezahlte die Schuldnerin am 2.11.2000 an die Finanzkasse 13.519,31 DM. Am 5.1.2001 wurde der Insolvenzantrag gestellt. Das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin wurde am 5.3.2001 eröffnet.

Mit der am 4.7.2001 zugestellten Klage hat der Kläger beantragt, das beklagte Land zur Zahlung von DM 13.519,31 zuzüglich Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9.6.1998 (BGBl. I S. 1242) hieraus seit Rechtshängigkeit zu verurteilen.

Das beklagte Land hat beantragt, die Klage abzuweisen.

Mit Urt. v. 17.1.2002 hat das LG die Klage abgewiesen. Zur Begründung hat es ausgeführt, eine Zahlung aufgrund einer Vollstreckungsankündigung sei keine inkongruente Deckung gem. § 131 InsO. Die Vollstreckungsankündigung gehöre noch zum vorbereitenden Verfahren, nicht aber zum Vollstreckungsverfahren. Sie sei eine aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach außen gerichtete Bekanntmachung einer verwaltungsinternen Maßnahme. Deshalb werde zu diesem Zeitpunkt noch kein staatlicher Zwang zur Beitreibung der Forderung ausgeübt, wie er nach der Rspr. des Bundesgerichtshofes Voraussetzung für die Annahme einer inkongruenten Befriedigung sei.

Gegen dieses ihm am 31.1.2002 zugestellte Urteil hat der Kläger am 20.2.2002 Berufung eingelegt und dieselbe am 6.3.2002 schriftsätzlich begründet.

Er ist der Meinung, das LG stelle zu Unrecht auf den formellen Beginn der Zwangsvollstreckung ab. Eine Leistung zur Abwendung der Zwangsvollstreckung könne schon vor der ersten Vollstreckungsmaßnahme erfolgen und sei nach der Rspr. des BGH ebenfalls als ein Fall inkongruenter Befriedigung des Gläubigers anzusehen. Dies gelte insb. bei Vollstreckungsankündigungen der Steuerbehörden, da diese in der Lage seien, selbst unmittelbar auf Vollstreckungsmaßnahmen zur Beitreibung der von ihnen geltend gemachten Steuerforderungen überzugehen.

Der Kläger beantragt, das Urteil des LG Heilbronn – 6 O 1419/01 Sc – vom 17.1.2002 wird abgeändert und das beklagte Land zur Zahlung von 52.928,58 Euro (= 13.519,31 DM) zzgl. Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 1 des Diskontsatz-Überleitungsgesetzes vom 9.6.1998 (Bundesgesetzblatt I S. 1242) hieraus seit Rechtshängigkeit verurteilt.

Das beklagte Land beantragt, die Berufung zurückzuweisen.

Es ist der Auffassung, die Vollstreckungsankündigung stelle noch keine Vollstreckung...

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