Verfahrensgang

LG Ellwangen (Urteil vom 09.04.1999; Aktenzeichen 1 KfH O 1/99)

 

Tenor

1. Auf die unselbständige Anschlußberufung der Klägerin wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des Landgerichts Ellwangen vom 9.04.1999

geändert.

2. Die Beklagten werden als Gesamtschuldner verurteilt, an die Klägerin 13,33 DM zu bezahlen.

3. Die Berufung der Beklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird

zurückgewiesen.

4. Die Beklagten tragen als Gesamtschuldner die Kosten des Rechtsstreits in beiden Instanzen.

5. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagten können die Vollstreckung der Klägerin durch Sicherheitsleistung in Höhe von 70.000,00 DM abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Sicherheiten können auch durch unwiderrufliche, unbefristete, unbedingte und selbstschuldnerische schriftliche Bürgschaft einer deutschen Bank oder öffentlichen Sparkasse erbracht werden.

Gegenstandswert des Berufungsverfahrens und Beschwer der Beklagten:

bis 200.000,00 DM

 

Tatbestand

Die Klägerin begehrt die Unterlassung von Telefonanrufen am Arbeitsplatz von Klägermitarbeitern zu Zwecken der Abwerbung, die erstinstanzlich erfolgte Auskunft ist im Berufungsverfahren übereinstimmend für erledigt erklärt, der Schadensersatzfeststellungsantrag zweitinstanzlich beziffert worden.

Die Klägerin ist Tochtergesellschaft einer der führenden, europaweit tätigen Systemhausgruppen. Auch die Klägerin operiert auf dem Geschäftsfeld: Computernetzwerke. Die Klägerin und die Beklagte Ziff. 2 stehen in einem Wettbewerbsverhältnis (vgl. auch Firmendarstellung der Beklagten – K 6 = Bl. 16 – Anl.). Der Beklagte Ziff. 1 ist jedenfalls auch selbständig als Unternehmens- und Personalberater tätig und betätigt sich dabei als Headhunter. Auf dem bezeichneten Geschäftsfeld sind hoch qualifizierte Spezialisten selten, die Nachfrage nach ihnen dagegen hoch. Deshalb sind gerade Software-Häuser in starkem Maße Anrufen von Headhuntern ausgesetzt.

Am 24.09.1998 rief der Beklagte Ziff. 1 im Auftrag der Beklagten Ziff. 2 bei der Klägerin an, nannte seinen Namen und die Bezeichnung: Unternehmens- und Personalberater und bat die Telefonzentrale, ihn mit einem kompetenten Ansprechpartner für den Vertrieb von Netzwerken zu verbinden. Er wurde daraufhin zum Klägermitarbeiter W. durchgestellt. Die Eingangsfrage des Beklagten Ziff. 1, ob sich Herr W. im Themenbereich Netzwerkvertrieb profund bewegen könne, bejahte dieser; der Beklagte teilte ihm daraufhin mit, daß er für eine Systemhausgruppe einen entsprechenden Leiter für den Vertrieb Netzwerke suche Hintergrundmaterial wollte der Beklagte vorzugsweise an die Privatadresse des Gesprächspartners senden, weshalb er um dessen private Telefonnummer und Adresse bat. Dorthin sandte der Beklagte in Folge auch Unterlagen. Dort rief er am 12.10. und 19.10.1998 an. Ob ein weiteres – mithin 4. – Telefonat, nun wieder am Arbeitsplatz des umworbenen W., stattgefunden hat ist im Streit. Jedenfalls sagte dieser im Ergebnis ab.

Die Klägerin hat im wesentlichen vorgetragen,

die telefonische Kontaktaufnahme am Arbeitsplatz, insbesondere wenn die personellen und sächlichen Einrichtungen des Arbeitgebers ausgenutzt werden, um zum bislang unbekannten Adressaten eines Abwerbeversuches zu gelangen und mit diesem ein solches Gespräch dann zu führen, stelle in Anlehnung an die Rechtsgrundsätze der Telefonwerbung einen Verstoß gegen §§ 1 UWG, 823 und 1004 (analog) BGB dar, der Unterlassungs- und Schadensersatzansprüche eröffne; um letztere zu berechnen, bedürfe es entsprechender Auskünfte. Der Mißbrauch der unternehmerisch vorgehaltenen Funktionseinheit zur Störung sächlicher und gerade auch personeller Ressourcen durch Telefonblockade, Vereitelung der Erbringung von Dienstleistung, Schaffung eines Loyalitätskonfliktes beim Angesprochenen und die Störung von Funktionsabläufen überhaupt, mache diese Art von Mitarbeiterumwerbung unzumutbar und auch wettbewerbsrechtlich anstößig, zumal dieser Störung der betrieblichen Integrität ein Minimalaufwand auf seiten des Störers gegenüberstehe. Da dieser Kontakt, zu dem noch ein vierter Anruf, nun wieder am Arbeitsplatz des P. W., hinzugekommen sei, einen nicht bezifferbaren Schaden verursacht habe, sei ein Feststellungsantrag zulässig.

Die Klägerin hat beantragt,

  1. die Beklagten zu verurteilen, es bei Meidung eines Ordnungsgeldes von bis zu DM 500.000,00, ersatzweise Ordnungshaft oder Ordnungshaft bis zu 6 Monaten, bei der Beklagten Ziff. 2 zu vollziehen an ihrem Geschäftsführer, zu unterlassen, Mitarbeiter der Klägerin an ihrem Arbeitsplatz zum Zwecke der Abwerbung anzurufen und/oder anrufen zu lassen,
  2. die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin Auskunft über die Handlungen gemäß Klagantrag Ziff. 1 zu erteilen unter Angabe von Name und Anschrift des Anrufenden, Namen des angerufenen Mitarbeiters, Zeitpunkt, Dauer und Inhalt des Telefonats, insbesondere Name und Anschrift des Unternehmens zu dessen Gunsten abgeworben werden sollte sowie weiterer nach dem ers...

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge