Verfahrensgang

LG Stuttgart (Entscheidung vom 27.05.2010; Aktenzeichen 35 O 80/09 KfH)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 06.02.2014; Aktenzeichen I ZR 2/11)

BGH (Beschluss vom 19.07.2012; Aktenzeichen I ZR 2/11)

 

Tenor

  • 1.

    Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 27. Mai 2010 (35 O 80/09 KfH) wird

    zurückgewiesen.

  • 2.

    Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

  • 3.

    Das Urteil ist für die Klägerin vorläufig vollstreckbar gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages.

  • 4.

    Die Revision wird zugelassen.

Der Streitwert wird festgesetzt auf 25.000,00 Euro.

 

Gründe

I.

1.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Unterlassung der Veröffentlichung von redaktionellen Beiträgen, die von Unternehmen gesponsert wurden.

Die Klägerin verlegt das "S W", die Beklagte das Anzeigenblatt "G n". In der Ausgabe Juni 2009 des Anzeigenblatts "G n" veröffentlichte die Beklagte zwei redaktionelle Beiträge, die von Sponsoren bezahlt wurden. Die Veröffentlichungen sind mit dem Aufdruck "sponsored by...." gekennzeichnet.

Der Beitrag auf S. 10 der Ausgabe ist überschrieben mit "VfB VIP-Geflüster" und darunter findet sich der Hinweis "sponsored by S". Inhaltlich geht es um den Saisonabschluss beim VfB S, der Beitrag besteht im Wesentlichen aus Fotos mehr oder weniger prominenter Personen. Der Beitrag auf S. 13 nennt sich "Wohin S verreisen heute: L" und unter der Überschrift findet sich der Aufdruck "sponsored by G". Dieser Artikel stellt L als Reiseziel vor. Auf den Seiten beider Beiträge finden sich jeweils Anzeigen des "Sponsors".

Zur genauen Gestaltung der Veröffentlichungen vgl. LGU Bl. 3 und 4.

Die Klägerin hat die Beklagte mit Anwaltsschreiben vom 12. Juni 2009 abgemahnt (Anlage K 2). Mit Schreiben vom 15. Juni 2009 (Anlage K 3) lehnte die Beklagte über ihren anwaltlichen Vertreter die Abgabe einer strafbewehrten Unterlassungserklärung ab. Daraufhin hat die Klägerin am 17. Juni 2009 Klage erhoben.

Die Klägerin meint, die Veröffentlichungen verstießen gegen § 10 LPG, da sie nicht als Anzeige gekennzeichnet sind. Da die Veröffentlichungen von den jeweiligen Sponsoren bezahlt worden seien, handle es sich um entgeltliche Veröffentlichungen i.S.d. § 10 LPG. Ob die Sponsoren auf den Inhalt Einfluss genommen hätten oder nicht, spiele keine Rolle, da das Gesetz insoweit nicht differenziere.

Die Beklagte ist der Auffassung, die Voraussetzungen eines Unterlassungsanspruchs seien nicht erfüllt. Bei den Veröffentlichungen handle es sich um Rubriken, die von einer unabhängigen Redaktion gewissenhaft recherchiert und journalistisch aufbereitet worden seien. Die Sponsoren hätten keinen Einfluss auf die Bild- und Textgestaltung der in den Rubriken abgedruckten Veröffentlichungen gehabt. Damit könnten die Rubriken gar nicht als Anzeigen gekennzeichnet werden.

Die Verbraucher würden vorliegend vielmehr in die Irre geführt, wenn eine Kennzeichnung als Anzeige erfolgen würde. Dann würden sie den Rubriken nicht die Beachtung und Bedeutung beimessen, die ihnen aufgrund der redaktionell unabhängigen Arbeit zukomme. Zum anderen würden die Verbraucher fälschlicherweise davon ausgehen, dass es sich bei den unter der Rubrik "V.. VIP-Geflüster" abgedruckten Personen um Kunden oder Geschäftspartner der Sch KG handle. Auch bei der Rubrik "Wohin S verreisen" würde beim Verbraucher zu Unrecht der Eindruck vermittelt werden, dass nur solche Lokalitäten erwähnt würden, die mit G in einer Geschäftsbeziehung stehen, was nicht der Fall sei.

Auf das Sponsoring werde der Verbraucher ausreichend erkennbar hingewiesen. Dabei sei zu berücksichtigen, dass es sich bei "G n" um ein Anzeigenblatt handle.

§ 10 LPG finde nur dann Anwendung, wenn zwischen der Veröffentlichung und dem Entgelt ein "direkter Zusammenhang" bestehe, demnach müsse die Person, die das Entgelt entrichtet habe, den Inhalt der Veröffentlichung kennen. Dies sei vorliegend nicht der Fall gewesen. Das Entgelt erhalte die Beklagte auch nicht für bestimmte Veröffentlichungen, sondern allein für die in diesen Veröffentlichungen abgedruckten Sponsorenhinweise.

Die Platzierung von Anzeigen der Sponsoren neben den gesponserten Rubriken stelle kein Unlauterkeitselement dar.

Für den Sachverhalt und das Vorbringen in erster Instanz wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen, § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO.

2.

Das Landgericht hat der Klage stattgegeben.

Es liege ein Verstoß gegen § 4 Nr. 11 UWG i.V.m. § 10 LPG vor, der einen Unterlassungsanspruch begründe.

Die Beklagte habe die Veröffentlichungen deutlich mit dem Wort "Anzeige" zu kennzeichnen, soweit sie hierfür ein Entgelt erhalten habe und die Veröffentlichungen nicht schon durch Anordnung und Gestaltung allgemein als Anzeige zu erkennen seien. Es bestehe der erforderliche unmittelbare Zusammenhang zwischen bezahltem Entgelt und den Veröffentlichungen. Eine vernünftige Betrachtungsweise zwinge zu dem Schluss, dass die Beklagte jede Veröffentlichung vermeiden werde, die sich in kritischer oder ...

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